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Verwaltungsgericht Minden, 9 K 3037/98

Datum:
26.07.1999
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3037/98
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:1999:0726.9K3037.98.00
 
Tenor:

1. Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 26. Juni 1998, soweit darin die Straßenreinigungsgebühr um 39,60 DM erhöht worden ist, und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 31. Juli 1998 werden aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, den Gehweg der M. Straße und der E. Straße entlang der öffentlichen Grünfläche zu reinigen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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