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Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in HhhHöhe von 200,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 1986/87 im integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaften an der Universität - Gesamthochschule - Q. .
3Der Kläger unterzog sich in diesem Fach erstmals am 31. Juli 1995 der schriftlichen Prüfung. Seine Prüfungsleistungen wurden mit "nicht ausreichend (5,0)" bewertet, nachdem ein von ihm vorgelegtes Attest nicht als Rücktrittsgrund anerkannt worden war. Am 07. August 1996 fand die erste Wiederholungsprüfung statt. Die dabei vom Kläger erbrachte Leistung wurde mit Bescheid vom 08. August 1996 wegen der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel mit der Note "nicht ausreichend (5,0)" bewertet. Am 17. Februar 1997 unternahm der Kläger den dritten Prüfungsversuch. Seine dabei erbrachte Leistung wurde mit Bescheid vom 18. Februar 1997 erneut wegen Täuschung (Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel) als "nicht ausreichend (5,0)" bewertet.
4Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 07. März 1997 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 1997 zurückwies.
5Der Kläger hat am 18. Juni 1997 Klage erhoben. Er trägt vor: Der ihm für den Klausurtermin zugewiesene Platz Nr. 110 sei zweimal vergeben worden, so daß er sich nicht auf den ihm zugewiesenen Platz, sondern auf einen anderen habe setzen müssen. Dadurch habe er mehrere Minuten an Bearbeitungszeit für die Klausur verloren, und seine Konzentration habe gelitten. Er sei außerdem während der gesamten Dauer der Klausur von 9.20 Uhr bis 13.20 Uhr ununterbrochen beobachtet worden. Diese Beobachtung habe ihn stark belastet, so daß er mehrere Male den "roten Faden" verloren habe. Schließlich sei der Vorwurf der Täuschung ungerechtfertigt. Er habe um 13.20 Uhr die Klausur ordnungsgemäß beendet und einer der Aufsichtspersonen seine Arbeit ausgehändigt. Da er von der Klausur erschöpft gewesen sei, sei er zunächst auf seinem Platz sitzen geblieben. Einige Minuten, nachdem er die Klausur abgegeben habe, sei der Zeuge C. auf ihn zugekommen. Der Zeuge C. habe ihn zweimal aufgefordert, seinen Platz zu verlassen, und behauptet, daß er einen Zettel in der Hosentasche habe. Er habe daraufhin seinen auf dem Arbeitstisch liegenden Reisepaß, seine Immatrikulationsbescheinigung und die Sitzverteilungsnummer in die Hosentasche gesteckt und sei aufgestanden. In diesem Moment habe sich der Zeuge C. auf ihn gestürzt und ihn mit beiden Händen gepackt. Er habe gerufen: "Habt ihr das gesehen, habt ihr das gesehen, er hat Zettel unter seinem Pullover versteckt!". Sodann habe der Zeuge C. die andere Aufsichtführende, die Zeugin F. , gefragt, ob sie einen Zettel bemerkt habe, was die Gefragte aber verneint habe. Insofern sei festzuhalten, daß bei ihm kein Täuschungszettel gefunden worden sei. Der Kläger beantragt,
6den Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 1997 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 1997 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seine am 17. Februar angefertigte Klausur im Fach "Marketing-Management" zu bewerten.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung verweist er auf die von den Zeugen C. und F. gefertigten Vermerke vom 17. Februar 1997 und vom 27. März 1997 sowie auf eine schriftliche Erklärung der Zeugin I1. vom 25. April 1997. Der Beklagte vertritt die Auffassung, auf der Grundlage der Zeugenaussagen sei das Vorliegen eines Täuschungsversuchs durch den Beweis des ersten Anscheins bewiesen, da der Kläger für die Zeugen sichtbar einen Zettel unter seinen Pullover gesteckt habe.
10Aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 4. März 1998 hat die erkennende Kammer über den Ablauf der schriftlichen Prüfung des Klägers Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C. , F. und I1. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 4. März 1998 und vom 22. April 1998, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage hat keinen Erfolg.
13Sie ist jedenfalls unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 1997 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -); der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewertung seiner am 17. Februar 1997 erbrachten Klausurleistung.
14Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Bewertung als "nicht ausreichend (5,0)" ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 8 Abs. 3 der Prüfungsordnung für den integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaft an der Gesamthochschule Q. in der Fassung der Änderungssatzung vom 17. Dezember 1984 (DPO) gerechtfertigt, weil der Kläger bei der Anfertigung der Klausur nicht zugelassene Hilfsmittel benutzt hat.
15Nach § 8 Abs. 3 DPO gilt eine Klausur als mit "nicht ausreichend (5,0)" bewertet, wenn der Kandidat versucht, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Kammer ist aufgrund der Aussagen der Zeugen C. und I1. davon überzeugt, daß sich auf der Sitzfläche des Stuhles, auf dem der Kläger während der Prüfung saß, ein "Spickzettel" befand, daß der Kläger während der Klausur häufig auf diesen Zettel blickte und ihn nach dem Einsammeln der Klausuren von seinem Stuhl nahm und unter seinen Pullover in den Hosenbund steckte.
16Die Zeugen C. und I1. sind glaubwürdig und ihre Aussagen in vollem Umfange glaubhaft. Beide Zeugen haben - und zwar sowohl im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung durch die erkennende Kammer als auch in ihren im Verwaltungsverfahren abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen vom 17. Februar 1997 (C. ) und vom 25. April 1997 (I1. ) - unabhängig voneinander im wesentlichen übereinstimmende und in sich schlüssige und widerspruchsfreie Erklärungen abgegeben. Einige wenige Unstimmigkeiten in den Randbereichen beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit ihrer im Kern gleichlautenden Zeugenaussagen nicht: Beide Zeugen haben unmißverständlich dargelegt, daß der Kläger einen "Spickzettel" benutzte; Abweichungen in der Beschreibung von Details - u.a. der Größe des Zettels - sind nach Überzeugung der Kammer allein darauf zurückzuführen, daß die Zeugen den Kläger aus verschiedenen Perspektiven beobachteten. Aus der Aussage der Zeugin F. ergeben sich ebenfalls keine Zweifel an dem von den Zeugen C. und I1. geschilderten Sachverhalt. Daß die Zeugin F. nichts bemerkt hat, resultiert nach Auffassung der Kammer vor allem daraus, daß sie im Unterschied zum Zeugen C. nicht unerwartet von hinten an den Kläger herantreten konnte. Die Zeugin F. saß nämlich in Blickrichtung des Klägers, so daß dieser sehen konnte, wenn sie ihren Platz verließ, und dann den Spickzettel durch Schließen seiner Beine rechtzeitig verdecken konnte. Demgegenüber näherte sich der Zeuge C. , der nicht während der gesamten Zeit im Prüfungsraum anwesend war, dem Kläger von hinten, wenn er den Hörsaal wieder betrat, und konnte ihn daher überraschen. Darüber hinaus ist der gesamten Aussage der Zeugin F. zu entnehmen, daß sie dem Geschehen um den Kläger eher uninteressiert gegenüberstand; auf die Zeugin I1. machte sie dementsprechend auch einen "abwesenden" Eindruck.
17Angesichts der damit auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen I1. und C. zur Überzeugung der Kammer feststehenden Tatsachen - der Kläger saß auf einem Zettel, auf den er häufig sah und den er trotz Aufforderung nicht herausgab, sondern einsteckte - kann dahinstehen, ob und womit der Zettel, auf dem der Kläger saß, beschrieben war. Denn schon aufgrund der Tatsache, daß der Kläger den vom Zeugen C. herausverlangten Zettel nicht herausgab, sondern unter seinem Pullover verschwinden ließ, ist davon auszugehen, daß es sich um einen "Spickzettel" gehandelt hat. Nach der über § 98 VwGO dem Grundgedanken nach anwendbaren Vorschrift in § 444 der Zivilprozeßordnung (ZPO) und den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins war dieses Verhalten im Rahmen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht zum Nachteil des Klägers zu berücksichtigen: Indem der Kläger der Aufforderung des Zeugen C. nicht nachkam, verhinderte er eine Widerlegung des gegen ihn gehegten - und geäußerten! - Verdachts, er habe sich unerlaubter Hilfsmittel bedient. Daraus kann nach der Lebenserfahrung nur geschlossen werden, daß es sich tatsächlich um einen "Spickzettel" handelte - wäre es nämlich anders gewesen, hätte sich der Kläger durch die Vorlage des Zettels, auf den sich der Verdacht des Zeugen C. bezog, unmittelbar entlasten können. Die Einlassung des Klägers, er habe keinen Spickzettel, sondern seinen vom Pult gefallenen Studentenausweis eingesteckt, überzeugt nicht und ist als bloße Schutzbehauptung zu werten. Zum einen haben die Zeugen C. und I1. auch insoweit übereinstimmend angegeben, daß der Kläger einen Zettel von der Sitzfläche seines Stuhles aufgenommen und in den Hosenbund gesteckt habe. Daß beide Zeugen das Aufheben eines Papiers vom Fußboden irrtümlich für das Aufheben eines sich auf dem Stuhl befindlichen Zettels gehalten haben, erscheint völlig ausgeschlossen; insbesondere hätte sich der Kläger für das Aufheben eines Zettels vom Fußboden erheblich tiefer bücken müssen, als dies der Fall ist, wenn man etwas vom Stuhl nimmt. Zum anderen unterscheidet sich der Studentenausweis in Farbe und Größe von dem Zettel, den beide Zeugen beschrieben haben. Schließlich ist die Behauptung des Klägers, einen auf den Boden heruntergefallenen Zettel aufgehoben zu haben, auch unglaubhaft, weil er selbst dies erstmals in der mündlichen Verhandlung zur Sprache brachte. Mit der Klageschrift ließ er noch vortragen, er habe nach der entsprechenden Aufforderung des Zeugen C. "seinen auf dem Arbeitsplatz liegenden Reisepaß, seine Immatrikulationsbescheinigung (kleiner Zettel) und die Sitzverteilungsnummer (ebenfalls kleiner Zettel) in seine Hosentasche" gesteckt, ohne daß - obwohl dies in diesen Zusammenhang gehört hätte - von seinem Studentenausweis oder der Notwendigkeit, diesen vom Boden aufzuheben, die Rede war.
18Das weitere Vorbringen des Klägers kann - abgesehen davon, daß es angesichts des Vorliegens eines Täuschungsversuchs auch grundsätzlich zweifelhaft ist, ob dieses überhaupt zum Zuge kommen kann - ebenfalls nicht dazu führen, daß der Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 1997 aufzuheben ist.
19Soweit der Kläger behauptet hat, während der gesamten Prüfungsdauer durch den Zeugen C. ununterbrochen fixiert und dadurch irritiert worden zu sein, ist dies unzutreffend. Der Zeuge C. war nämlich nicht während der ganzen Prüfungszeit im Raum. Vielmehr ist ihm das Verhalten des Klägers erst um 11.35 Uhr, also etwa in der Mitte der Prüfungszeit, aufgefallen. Danach hat er den Raum verlassen und ihn erst gegen 12.50 Uhr wieder betreten. Dies ergibt sich sowohl aus der Aussage des Zeugen C. als auch aus der Schilderung der Zeugin I1. .
20Die Rüge des Klägers, der ihm zugewiesene Platz sei zugleich an einen anderen Klausurteilnehmer vergeben worden, rechtfertigt eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht, da er sich, selbst wenn seine diesbezügliche Behauptung zutrifft, darauf nicht mehr berufen kann. Unterstellt, dieser Umstand hätte ihn berechtigt, die Teilnahme an der Prüfung zu verweigern, kann er diesen nicht mehr mit Erfolg als Verfahrensfehler rügen, weil seine Teilnahme an der Prüfung als Verzicht auf dessen Geltendmachung zu werten ist. Der Kläger hat sich der Prüfung am 17. Februar 1997 trotz der von ihm jetzt gerügten Unregelmäßigkeiten betreffend den ihm zugewiesenen Platz vorbehaltlos unterzogen und erstmals in seinem Schreiben vom 8. April 1997 erwähnt, daß der ihm zugeteilte Platz zugleich einem anderen Klausurteilnehmer zugewiesen worden sei; daß er dadurch einige Minuten an Bearbeitungszeit verloren habe und in seiner Konzentration gestört worden sei, wurde erst mit der Klageschrift geltend gemacht.
21Wenn sich ein Prüfling trotz eines ihm bekannten Verfahrensfehlers der Prüfung stellt, so schließt dies in der Regel die spätere Geltendmachung des Verfahrensfehlers aus, weil sich der Prüfling sonst unter Verletzung des prüfungsrechtlichen, aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) folgenden Gebots der Chancengleichheit eine zusätzliche Prüfungschance verschaffen könnte, indem er zunächst das Ergebnis der Prüfung abwartet, um erst danach zu entscheiden, ob er sich auf den Verfahrensfehler beruft. Etwas anderes kann gelten, wenn es dem Prüfling in der konkreten Situation nicht zuzumuten ist, die Konsequenz aus dem Verfahrensfehler zu ziehen und nicht an der Prüfung teilzunehmen. Dann obliegt es dem Prüfling aber grundsätzlich, den Verfahrensfehler förmlich zu rügen, indem er deutlich macht, daß er den aufgetretenen Unregelmäßigkeiten weiterhin die Bedeutung eines rechtlich relevanten Fehlers beilegt und sich der Prüfung nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer späteren Geltendmachung des Fehlers unterzieht. Unterläßt der Prüfling die Erhebung dieser förmlichen Rüge und stellt er sich vorbehaltlos der Prüfung, kann der Verfahrensfehler nur dann ausnahmsweise beachtlich bleiben, wenn sich auch die Erhebung der förmlichen Rüge für den Prüfling als unzumutbar erweist.
22Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 16. Juli 1996 - 22 A 4895/94 -.
23Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr gab es nach den eigenen Angaben des Klägers zu Beginn der Klausur sogar eine Debatte über den von ihm gewählten Platz, in deren Rahmen es ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, den seiner Meinung nach gegebenen Verfahrensfehler darzulegen und förmlich zu rügen.
24Soweit der Hinweis des Klägers auf seine infolge seines schon anderweitig besetzten Platzes beeinträchtigte Konzentration auf eine etwaige Prüfungsunfähigkeit abzielt, kann dies schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ein solcher - subjektiver - Verfahrensfehler spätestens innerhalb der Widerspruchsfrist hätte geltend gemacht werden müssen.
25Vgl. OVG NW, Beschluß vom 16. Juli 1996, a.a.O.
26Angesichts der Unbegründetheit des Anfechtungsantrags hat auch der Leistungsantrag keinen Erfolg, so daß die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war.
27Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO).