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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 2499/97

Datum:
22.04.1998
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2499/97
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:1998:0422.3K2499.97.00
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in HhhHöhe von 200,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

 
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