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Verwaltungsgericht Minden, 2 L 1851/97

Datum:
23.12.1997
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 1851/97
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:1997:1223.2L1851.97.00
 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antrag- stellerin vom 9.12.1997 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 4.12.1997 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt bzw. angeordnet, daß die Antragstellerin

- auf der Verpackung der nach Zugang dieses Beschlusses ausgelieferten Leuchten deutlich sichtbar - farblich abgehobener Aufkleber oder Aufdruck - darauf hinweist, daß es sich bei den Leuchten des Typs "Lumibär" aufgrund der Nennspannung von 230 Volt weder um Spielzeug noch um eine Spielzeugleuchte handelt,

- ihre Vertriebspartner bezüglich bereits ausge- lieferter Leuchten unverzüglich darauf hinweist, daß es sich bei den Leuchten des Typs "Lumibär" nicht um Spielzeug oder Spielzeugleuchten handelt, und daß beim Ausstellen und dem Inverkehrbringen der Leuchten auf diesen Umstand besonders hinzuweisen ist.

Im übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4.

3. Der Streitwert wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.

 
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