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Verwaltungsgericht Köln, 9 K 8212/25

Datum:
23.01.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 K 8212/25
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0123.9K8212.25.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Das Verfahren wird getrennt.

Soweit Gegenstand des Verfahrens das Verwaltungsverfahren nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Zahlungskontengesetz hinsichtlich der vom Kläger begehrten Verpflichtung der B. Bank GmbH zum Abschluss eines Basiskontovertrags betrifft, wird das Verfahren unter dem bisherigen Aktenzeichen 9 K 8212/25 fortgeführt.

Soweit Gegenstand des Verfahrens das Verwaltungsverfahren nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Zahlungskontengesetz hinsichtlich der vom Kläger begehrten Verpflichtung der C.-Bank U. eG zum Abschluss eines Basiskontovertrags betrifft, wird das Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen 9 K 526/26 fortgeführt.

2. Soweit das Verfahren unter dem bisherigen Aktenzeichen 9 K 8212/25 fortgeführt wird, ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I verwiesen.

 
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