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Verwaltungsgericht Köln, 8 M 28/26

Datum:
26.06.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 M 28/26
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0626.8M28.26.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR für den Fall angedroht, dass sie der mit Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2026 unter dem Aktenzeichen 8 L 560/26 erlassenen einstweiligen Anordnung, in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gegen von der außengastronomischen Nutzung des in der Entscheidung näher bezeichneten Betriebs ausgehende nächtliche Lärmimmissionen zwischen 22 und 6 Uhr jenseits der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle von mehr als 60 dB(A) zum Schutz des Vollstreckungsgläubigers einzuschreiten, nicht binnen drei Werktagen nach Zustellung dieses Beschlusses nachkommt.

Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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