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Verwaltungsgericht Köln, 8 L 560/26

Datum:
06.05.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 560/26
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0506.8L560.26.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
  1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gegen von der außengastronomischen Nutzung des Betriebs des Beigeladenen ausgehende nächtliche Lärmimmissionen zwischen 22 und 6 Uhr jenseits der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle von mehr als 60 dB(A) zum Schutz des Antragstellers einzuschreiten.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene jeweils zu 4/10 und der Antragsteller zu 2/10. Von den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Antragsteller 2/10; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

  1. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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