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Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10.04.2026 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 07.04.2026 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
2Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Zustimmungsbescheid des Antragsgegners vom 07.04.2026 anzuordnen, ist zulässig. Insbesondere ist dem Antragsteller das notwendige Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen.
3Ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2024 - 12 B 783/24 -, juris, Rn. 3 ff.; a. A. insbes. HessVGH, Beschluss vom 12. März 2025 - 10 B 236/25 -, juris, Rn. 20 ff. m. w. N.
4Der Antrag ist auch begründet.
5Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anzuordnen. Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung des Bescheids das gegenläufige Interesse der Beigeladenen. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner erteilten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Antragstellers mit der Beigeladenen. Denn die Zustimmungsentscheidung ist ermessensfehlerhaft.
6Die Zustimmung zur Kündigung in dem Bescheid vom 07.04.2026 findet ihre Rechtsgrundlage in § 168 SGB IX. Danach bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
7Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet. Der Antragsteller besitzt einen Grad der Behinderung von 30 und ist auf Grundlage des Bescheides der Agentur für Arbeit vom 09.03.2026 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Er genießt damit den besonderen Kündigungsschutz nach §§ 168 ff. SGB IX.
8Bei der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach den §§ 168 ff. SGB IX handelt es sich - vorbehaltlich der im Gesetz geregelten und hier nicht einschlägigen Fälle, in denen das Amt die Zustimmung zu erteilen hat oder erteilen soll - um eine Ermessensentscheidung. Sie erfordert eine Abwägung des Interesses des Arbeitgebers gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes.
9Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 336, juris, Rn. 13, 16 und Urteil vom 7. Juli 2022 - 2 A 4.21 -, juris, Rn. 41; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 4 ZKO 660/23 -, juris, Rn. 32.
10Gegenstand der nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO erfolgenden gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung des Integrationsamtes ist, ob die Ausführungen des Ausgangsbescheides die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dazu ist festzustellen, ob die Behörde in ihren Ermessenserwägungen zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,
11vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2008 - 5 B 79.08 - juris, Rn. 4 f.,
12alle wesentlichen, den Streit zwischen den Beteiligten kennzeichnenden Gesichtspunkte eingestellt hat, ob sie von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die sodann vorgenommene Gewichtung der widerstreitenden Interessen sachgerecht und vertretbar sowie das dabei gewonnene Abwägungsergebnis nicht schlechterdings unzumutbar ist. Die Interessen des Arbeitnehmers besitzen dabei umso mehr Gewicht, je mehr sie mit dessen behinderungs- oder krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in Zusammenhang stehen.
13Vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 4 ZKO 660/23 -, insbes. Rn. 33, 35 f. juris; BayVGH, Beschluss vom 29. April 2026 - 12 ZB 25.1252 -, juris, Rn. 20 ff.
14Der umfassenden Abwägung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers geht die Feststellung des Sachverhalts voraus. Ohne diese ist der zustimmenden Behörde eine sachgerechte Abwägung nicht möglich.
15Vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 12 ZB 16.173 -, Rn. 19, juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 4 ZKO 660/23 -, Rn. 39, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2024 - 12 B 783/24 -, Rn. 41, juris.
16Ausgehend davon ist die Entscheidung des Antragsgegners ermessensfehlerhaft.
17Maßgeblich sind insoweit seine Ermessenserwägungen im Bescheid vom 07.04.2026. Darin hat er ausgeführt, dass bei dem Antragsteller seit 2022 erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten aufgetreten seien. Die negative Zukunftsprognose sei nicht entkräftet. Es sei nicht dargelegt, weshalb mit einer baldigen Genesung des Antragstellers zu rechnen sei; eine eindeutige ärztliche Beurteilung über eine positive Entwicklung liege nicht vor. Es liege auch eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Belange der Beigeladenen vor. Diese liege bereits darin, dass ein Arbeitnehmer auf unabsehbare Dauer nicht in der Lage sein werde, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Die Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen lasse sich auch nicht vermeiden, indem der Antragsteller auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werde, auf dem keine betrieblichen Beeinträchtigungen mehr zu erwarten seien. Ein solcher leidensgerechter Arbeitsplatz existiere bei der Beigeladenen nicht und könne auch nicht geschaffen werden. Vorliegend überwiege das Interesse der Beigeladenen dasjenige des Antragstellers. Dabei sei auch berücksichtigt, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX zumindest angeboten worden sei. Zu Gunsten des Antragstellers werde nicht verkannt, dass er ein wirtschaftliches Interesse an der Wahrung des Arbeitsverhältnisses besitze und dass aufgrund seines Alters und der Art und Schwere der Behinderung davon auszugehen sei, dass er in absehbarer Zeit kaum damit rechnen könne, einen anderen Arbeitsplatz zu finden und einen sozialen Abstieg erleiden werde.
18Demnach ist der Antragsgegner aufgrund des Antrags der Beigeladenen bei der Erteilung der Zustimmung zunächst zutreffend von einer „personenbedingten“, im Zusammenhang mit den „Kurz- und Langzeiterkrankungen“ des Antragstellers stehenden und von der Beigeladenen mit Schreiben vom 14.04.2026 ausgesprochenen Kündigung ausgegangen. Er hat auch zutreffend die Prognose aufgestellt, dass aufgrund der Fehlzeiten des Antragstellers in der Vergangenheit und mit Blick auf die arbeitsmedizinische Stellungnahme des PIA mit einer Arbeitsleistung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz als Busfahrer nicht mehr gerechnet werden kann.
19Der Abwägungsentscheidung des Antragsgegners liegt aber keine zureichende Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der für die behördliche Abwägung relevanten Frage zugrunde, ob bei der Beigeladenen ein „leidensgerechter“ Arbeitsplatz existiert, auf dem der Antragsteller weiter beschäftigt werden könnte.
20Es stand insoweit in Rede, dass der Antragsteller - statt als Busfahrer - als Kontrolleur, im Haltestellenservice oder im Tankdienst beschäftigt werden könnte. Andere als die von den Beteiligten angesprochenen Stellen brauchte der Antragsgegner hier nicht in Betracht zu ziehen. Denn die Behörde muss im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§§ 20, 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X) nur solchen Umständen nachgehen, die sich ihr bei vernünftiger Überlegung aufdrängen.
21Die Aufklärungspflicht, die ihre Rechtsgrundlage in § 20 SGB X findet, wird aber verletzt, wenn die Behörde sich damit begnügt, das Vorbringen des Arbeitgebers, soweit es im Rahmen der nach § 168 SGB IX gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, nur auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen.
22Vgl. (zu § 15 SchwbG) BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 C 24/93 -, BVerwGE 99, 336, Rn. 14, Beschluss vom 10. November 2008 - 5 B 79.08 -, Rn. 4, juris.
23Das ist vorliegend geschehen.
24Soweit es den Tankdienst betrifft, geht aus dem zugehörigen Stellenprofil hervor, dass die Tätigkeit mit rückenbelastenden Haltungen einhergeht. Der Tankstutzen und die Führung wiegen zusammen 7 - 8 kg. Der Antragsteller darf wegen seines Bandscheibenvorfalls nicht schwer Heben und Tragen. Zu der Frage, ob er auf dieser Stelle weiterbeschäftigt werden könnte, hätte es der Aufklärung bedurft, welche Lasten er tragen darf. Denn es ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass er Lasten bis zu 8 kg bewältigen und Drehbewegungen ausführen kann. Dabei handelt es sich zwar um Tatsachen, die in seinen Lebensbereich fallen; sie bedürfen aber einer medizinischen Wertung, die der Antragsteller selbst nicht treffen kann. Die Frage des Antragsgegners im Zusammenhang mit der arbeitsmedizinischen Untersuchung nach „alternativen Einsatzmöglichkeiten“ (Schreiben des Integrationsamtes vom 16.01.2026) war demnach nicht zielführend und hätte konkret auch den Einsatz auf der konkret in Betracht gezogenen Stellen benennen müssen. Insoweit hat also der Antragsgegner ungeprüft die im Antrag enthaltene Angabe der Beigeladenen übernommen, dass eine Tätigkeit im Tankdienst aufgrund der körperlichen Einschränkungen des Antragstellers nicht in Betracht komme („in keiner Weise förderlich sein“ werde).
25Soweit es die Angaben der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren betrifft, der Bereich (Tankdienst) sei abgesehen davon ohnehin fremdvergeben, fehlten hierzu konkrete Angaben. Im Schreiben der Beigeladenen vom 27.11.2025 heißt es, es werde nur noch ein Mitarbeiter beschäftigt und „das Thema“ habe man an einen externen Dienstleister vergeben. Es erschließt sich daraus nicht ohne weiteres, ob die Vergabe bereits stattgefunden hatte. Es kommt hinzu, dass die Beigeladene im gerichtlichen Verfahren angibt, (nur) am Standort P. werde diese Aufgabe von einem externen Dienstleister übernommen; ausgehend vom Jahresrundschreiben der Beigeladenen aus Dezember 2025 existiert aber noch ein Betriebshof in I..
26Auch die Angaben der Beigeladenen zum Haltestellenservice hätten dem Antragsgegner Anlass geben müssen, detailliertere Informationen einzuholen. Aus dem Schreiben des Inklusionsamtes vom 02.04.2026 geht hervor, dass die Abteilungsleiterin Personalwesen dem Geschäftsführer der Beigeladenen eine Tätigkeit im Haltestellenservice vorgeschlagen hatte mit der Begründung, dass derjenige Mitarbeiter der in diesem Bereich tätig sei, das Unternehmen verlassen werde. Nach Auskunft der Abteilungsleiterin habe die Unternehmensleitung jedoch entschieden, diese Aufgabe auf einen externen Dienstleister zu übertragen. Der Antragsgegner konnte auf der Grundlage dieser Angaben nicht beurteilen, wann der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt und ob der Bereich tatsächlich an einen Dienstleister vergeben wird und wenn ja, wann. Die Beigeladene hat hierzu nämlich keine genaueren Daten mitgeteilt, etwa den Namen des in Betracht gezogenen Dienstleisters oder ungefähre Zeitlinien. Ob das Krankheitsbild des Antragstellers mit der konkreten Stellenbeschreibung vereinbar wäre, wurde ebenfalls nicht aufgeklärt.
27Auch hinsichtlich der Information der Beigeladenen vom 27.03.2026, dass der Bereich Kontrolleursdienst bereits an einen externen Dienstleister vergeben sei, fehlte es im maßgeblichen Zeitpunkt an konkreten Angaben der Beigeladenen.
28Die Entscheidung des Antragsgegners ist überdies deshalb ermessensfehlerhaft, weil kein Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) nach § 167 Abs. 1 und 2 SGB IX durchgeführt wurde.
29Zunächst ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 167 Abs. 1 SGB IX keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines Schwerbehinderten ist, dieses Verfahren jedoch bei der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung des Integrationsamtes und unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegebenenfalls zulasten des Arbeitgebers zu berücksichtigen ist, wenn bei gehöriger Durchführung des Präventionsverfahrens die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 5 B 47.13 -, juris, Rn. 12; vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 14. August 2025 - 7 L 1733/25 und OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2025 - 12 B 955/25, n. v.
31Diese Maßgaben haben in gleicher Weise für das Verfahren nach § 167 Abs. 2 SGB IX zu gelten. Denn beide Verfahren sind Ausdruck des kündigungsschutzrechtlichen Ultima-Ratio-Prinzips. Sie sollen dem Arbeitsplatzverlust von schwerbehinderten Menschen vorbeugen und dienen der Teilhabesicherung. Vor diesem Hintergrund können auch Fehlvorstellungen des Integrationsamtes zur Beachtung der Anforderungen aus § 167 Abs. 2 SGB IX dazu führen, dass das behördliche Ermessen bei der Erteilung einer Zustimmung zur Kündigung sachwidrig ausgeübt wurde. Unschädlich sind solche Fehlvorstellungen nur dann, wenn ausgeschlossen erscheint, dass das ordnungsgemäß durchgeführte Verfahren nach § 167 Abs. 1 und 2 SGB IX eine Kündigung hätten verhindern können.
32Ausführlich dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2024 - 12 B 783/24 -, juris, Rn. 46 ff.
33Letzteres ist hier nicht der Fall.
34Der Antragsgegner hat ausgehend von der Begründung des Bescheides in die Abwägung der Interessen eingestellt, dass dem Antragsteller ein bEM „zumindest angeboten wurde“. Es ist anhand dieser Formulierung schon nicht nachvollziehbar, von welchem konkreten Sachverhalt der Antragsgegner hierbei ausgegangen ist.
35Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren des bEM eine Kündigung hätten verhindern können. Denn es gab nach dem oben Gesagten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beigeladenen leidensgerechte Stellen vorhanden sein könnten. Daran ändern insbesondere die Ausführungen der Beigeladenen im hiesigen Eilverfahren nichts. Sie trägt mit Schriftsatz vom 06.07.2026 zum Haltestellenservice vor, der letzte dort tätige Mitarbeiter habe das Unternehmen verlassen und es gebe diese Aufgabe (Haltestellenservice) nicht mehr. Das ist aber wiederum nicht näher substantiiert. Es fehlt an detaillierteren Informationen zur Firma und dem Übernahmedatum. Zum Bereich Kontrolleurdienst führt die Beigeladene im hiesigen Verfahren aus, dass es noch zwei Beschäftigte gebe. Wenn diese „in absehbarer Zeit“ in den Ruhestand gingen, würden diese Aufgaben fremdvergeben. Wenn es dort heißt, dass „diese Aufgaben fremdvergeben werden“ (nicht: sind), spricht dies dafür, dass im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung entgegen der Annahme des Antragsgegners tatsächlich noch keine Fremdvergabe stattgefunden hatte.
36Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO.
37Rechtsmittelbelehrung
38Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
39Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
40Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.