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Verwaltungsgericht Köln, 7 K 6561/20

Datum:
10.02.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 6561/20
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0210.7K6561.20.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2020 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Gewährung weiterer Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz für die geltend gemachten als Kieferschädigungen, Blasenproblematik, Defäkationsproblematik und Spina bifida bezeichneten Körperschäden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt ¼ und die Beklagte ¾ der Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist es hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 
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