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Verwaltungsgericht Köln, 6 L 2195/25

Datum:
19.02.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 2195/25
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0219.6L2195.25.00
 
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
  1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über folgende Fragen im Zusammenhang mit dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan zu erteilen:Frage 1: Welche Kosten hat die D. für Dienstleistungen im Rahmen der Aufnahmeprogramme für Afghanen seit der Beauftragung im Jahr 2021 gegenüber der Bundesregierung geltend gemacht? Bitte nennen Sie sowohl die Gesamtkosten (inklusive „Strukturkosten“ und Steuern) als auch, möglichst detailliert aufgeschlüsselt, wofür welche Kosten im Einzelnen entstanden sind. Frage 2: Welche Kosten hat die D. gegenüber der Bundesregierung als „Strukturkosten“ abgerechnet? Bitte nennen Sie sowohl die Summe als auch, wofür diese Kosten angefallen sind. Frage 3: Wie und wann wurden die entstandenen Kosten gegenüber der Bundesregierung nachgewiesen? Bitte nennen Sie Datum, Art und Form sowie Empfänger des jeweiligen Kostennachweises.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

  1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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