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Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
3die Bewertung der Erstprüfung im Modul HS 2.7 (Praxis Einsatzbewertung) vom 19. November 2025 vorläufig aufzuheben und mit „bestanden“ (mindestens 50 Punkte) zu bewerten,
hilfsweise, die Erstprüfung im Modul HS 2.7 (Praxis Einsatzbewertung) vom 19. November 2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig neu zu bewerten,
hat weder mit dem Hauptantrag (hierzu I.) noch mit dem Hilfsantrag (hierzu II.) Erfolg.
8I. Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Hauptantrag ist nicht begründet. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis treffen, wenn der Antragsteller darlegt, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO).
9Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dem Antragsteller steht für den Hauptantrag kein Anordnungsanspruch zu. Nach § 6 Abs. 3 Satz 4 der Studienordnung BA Teil B in der hier zur Anwendung gereichenden Fassung vom 06. Mai 2024, gültig ab 08. Mai 2024 (nachfolgend StudO BA Teil B) ist die Einsatzbewertung grundsätzlich bestanden, wenn die/der Studierende mindestens die Hälfte der möglichen Bewertungspunkte erreicht hat. Der Antragsteller erreichte mit 47 von 100 Punkten weniger als die Hälfte der möglichen Bewertungspunkte. Mit der Anordnung, die Bewertung der Prüfungsleistung im Modul HS 2.7 (Praxis Einsatzbewertung) vom 19. November 2025 aufzuheben und mit „bestanden“ (mindestens 50 Punkte) zu bewerten, würde das Gericht in den Beurteilungsspielraum der Prüfer eindringen. Die Bewertung einer Klausur obliegt allein den Prüfern. Die Prüfungsentscheidung kann vom Gericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob die Prüfer den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben; auch die Gewichtung einzelner Prüfungsleistungen fällt in den Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums. Das Gericht kann die Leistungsbewertung nicht ersetzen, sondern den Prüfungsbescheid nur mit der Maßgabe der Verpflichtung zur Neubewertung durch den Prüfer aufheben.
10Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Beschluss vom 5. August 2015 - 12 L 313.15 -, juris, Rn. 7.
11Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall eine Bewertung mit mindestens 50 Punkten nicht unweigerlich zum Bestehen des Moduls führen würde. Denn nach § 6 Abs. 3 Satz 5 StudO BA Teil B muss zum Bestehen der Einsatzbewertung ungeachtet des Erreichens von mindestens der Hälfte der möglichen Bewertungspunkte mindestens die Hälfte der Bewertungspunkte im Bewertungsfeld Eigensicherung erreicht worden sein. Der Antragsteller erreichte im Bewertungsfeld Eigensicherung mit 9 von 20 Bewertungspunkten weniger als die Hälfte der möglichen Punktzahl. Verbliebe es dabei, könnte selbst bei Anhebung des Gesamtergebnisses auf 50 Punkte durch Punktsteigerungen in den anderen Bewertungsfeldern die Prüfungsleistung nicht als „bestanden“ bewertet werden.
12II. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch, die Einsatzbewertung vom 19. November 2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut vorläufig zu bewerten, ist ebenfalls nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.
13Es kann dahinstehen, ob die begehrte vorläufige Neubewertung die Hauptsache vorwegnimmt.
14Vgl. dafür Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 22. Juli 2020 - 9 S 1667/20 -, juris, Rn. 10 m.w.N.; dagegen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. Juli 2023 - 14 B 633/23 -, juris, Rn. 13.
15Denn der Antragsteller hat auch ohne Anwendung eines verschärften Prüfungsmaßstabs jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
16Prüfungsentscheidungen sind verwaltungsgerichtlich nur in beschränktem Umfang überprüfbar. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen verpflichten Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) die Gerichte, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemeingültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden.
17Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 - u.a., juris, Rn. 37 ff.; OVG
18NRW, Urteil vom 14. März 1994 - 22 A 201/93 -, juris, Rn. 5 ff.
19m.w.N.
20Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung ist auch, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe oder zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleitung als "brauchbar" zu bewerten ist.
21Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 - juris, Rn. 8 m.w.N.
22Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht wirkungsvolle Hinweise gibt.
23Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) - notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - (weiter) aufzuklären ist. Der Darlegungslast ist nicht etwa schon dann Genüge getan, wenn der Prüfling dem Gericht die Vorzüge seiner Auffassung nahezubringen versucht. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver Kriterien einsichtig gemacht werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, gerichtlich voll überprüfbar sind.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 -, juris, Rn. 39, und Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, juris, Rn. 3 ff; OVG
25NRW, Urteil vom 14. März 1994 - 22 A 201/93 -, juris, Rn. 5 ff. m.w.N.; Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 856.
26Hiervon ausgehend, sind vorliegend weder hinsichtlich des Prüfungsverfahrens noch hinsichtlich der Prüfungsbewertung Rechtsfehler zu erkennen. Die Bewertung der Modulprüfung HS 2.7 überschreitet den prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum nicht. Der Antragsteller hat weder glaubhaft gemacht, dass der durch die Prüfungsordnung vorgegebene Rahmen in verfahrensfehlerhafter Weise überschritten wurde (dazu 1.) noch hat er glaubhaft gemacht, dass Prüferin und Beisitzerin vertretbare Lösungen als falsch bewertet haben (dazu 2.) oder dass sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind (dazu 3.).
271. Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, dass die von ihm zu bewältigende Einsatzlage nach Art, Umfang und Komplexität deutlich das überschritten habe, worauf der Antragsteller im Rahmen seiner bisherigen Ausbildung vorbereitet worden sei (Punkt 6. der Antragsbegründung, Bl. 13 f. GA).
28Zunächst stuft die Rechtsprechung prüfungsstoffbezogene Rügen ganz überwiegend als Beanstandung des Prüfungsverfahrens ein. Dies gilt etwa für eine thematische Überschreitung des nach den einschlägigen Vorschriften zulässigen Prüfungsstoffs in konkreten Prüfungsaufgaben als auch für zu umfangreiche Prüfungsaufgaben. Zu beheben sind solche Verfahrensmängel durch eine Wiederholung des Prüfungsverfahrens.
29Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 22. Juni 2016 - Au 3 K 15.1763 -, juris, Rn. 55-57 m.w.N.
30Das Begehren des Antragstellers ist jedoch nicht auf einen weiteren Prüfungsversuch gerichtet, sondern auf die vorläufige Neubewertung der Prüfung.
31Im Übrigen ist vorliegend auch in der Sache kein prüfungsstoffbezogener Verfahrensfehler ersichtlich. Die Prüfungsordnung bildet den Rahmen für die an den Prüfling zu stellenden Anforderungen. In diesem Rahmen steht es im Ermessen der Prüfungsbehörde, die Prüfungsthemen zu bestimmen und die Prüfungsaufgaben zu stellen. Ein Rechtsverstoß, der zur Aufhebung des Prüfungsergebnisses führt, ist dann anzunehmen, wenn der durch die Prüfungsordnung vorgegebene Rahmen des zugelassenen Prüfungsstoffs verlassen wird.
32Vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 4 K 1300/03 -, juris, Rn. 23.
33Nach den Kompetenzziele des streitgegenständlichen Moduls HS 2.7 (Einsatzbewertung) sind die Studierenden in der Lage,
341. Fachstrategien auf die Wahrnehmung eigener Aufgaben im operativen Dienst zu übertragen und Einsatzanlässe mit geringem Kräfteaufwand zunehmend eigenständig zu bewältigen.
352. Handlungsabläufe komplexer Einsatzanlässe begleitet auszuführen und die Anforderungen an die Aufgabenwahrnehmung der Polizei bei Einsätzen aus besonderem Anlass mit ihrer/ihrem Tutorin/Tutor nachzubereiten.
363. ein situationsangemessenes Eigensicherungsverhalten zu beherrschen.
374. Maßnahmen der Spurensuche und des -schutzes durchzuführen dabei die Bedeutung der Spuren und die Maßnahmen zur Spurensicherung zu bewerten.
385. die Verantwortung, die sich aus ihrer Berufsrolle ergibt, aktiv zu übernehmen und ihr Verhalten selbstkritisch zu diskutieren.
396. im Umgang mit ihren Mitmenschen wertschätzend zu kommunizieren.
407. eigenständig physische und psychische Belastungen des Polizeidienstes zu erkennen.
41Vgl. Modulhandbuch Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst für den Einstellungsjahrgang 2023 vom 16. Dezember 2025, S. 88.
42Die Prüfungsaufgabe vom 1. Dezember 2025 war objektiv lösbar, verlangte vom Antragsteller fachlich nichts Unmögliches und hielt sich im Rahmen der Prüfungsordnung. Die Leistungserwartungen an die Einsatzbewältigung gingen nicht über die erwarteten Kompetenzziele hinaus. Nach den Angaben des Antragsgegners ist die Einsatzlage „Ladendiebstahl“ ein typischer Prüfungssachverhalt im Modul HS 2.7. Er gehört ebenso wie eine Sachverhaltsaufnahme auf Englisch zum polizeilichen Alltag (Bl. 238 BA 1). Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat der Antragsteller zuvor bereits am 9. November 2025, am 16. November 2025 sowie am 18. November 2025 Einsätze mit dem Lagebild „Diebstahl“ durchgeführt. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass der Antragsteller bei der Sachverhaltsaufnahme in englischer Sprache sowie beim erstmaligen Ausfüllen des Formulars zur Sicherheitsleistung Unterstützung erhielt.
432. Die Rüge des Antragstellers, brauchbare Lösungen seien als falsch bewertet worden, bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller legt nicht hinreichend konkret und plausibel dar, dass von ihm eine mit gewichtigen Argumenten vertretbare Lösung erbracht wurde und die fachwissenschaftlichen Beurteilungen der Prüferin und Beisitzerin unhaltbar erscheine. Stattdessen geht sein Vortrag über dasjenige hinaus, was dem gerichtlichen Kontrollmaßstab unterliegt oder er setzt seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Prüfer.
44Zunächst kann der Antragsteller nicht erfolgreich geltend machen, alle Erwartungen an die Einbeziehung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme erfüllt zu haben, indem er in der Einsatzvorbereitung die erkennungsdienstliche Behandlung als eventuelle Folgemaßnahme ansprach (Punkt 1. a) der Antragsbegründung, Bl. 5 GA). Dieser Umstand ist im Prüfungsprotokoll vom 19. November 2025 vermerkt (Bl. 180 BA 1) und wurde von der Prüferin und der Beisitzerin in die Bewertung einbezogen (Bl. 233, 239 BA 1). Der Antragsteller ist der diesbezüglichen Prüferkritik, er habe durch seine Überlegung, die erkennungsdienstliche Maßnahme durchzuführen, fehlendes Verständnis für die Zuständigkeitsteilung der Direktionen Kriminalität und Gefahrenabwehr zu erkennen gegeben, nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er meint, das Ansprechen der Maßnahme in der Einsatzvorbereitung kompensiere, dass er im Einsatz durch seinen Kollegen auf Folgemaßnahmen hingewiesen werden musste (Punkt 2. e) der Antragsbegründung, Bl. 8 GA), setzt er seine Bewertung an die Stelle der Bewertung von Prüferin und Beisitzerin.
45Der Vortrag des Antragstellers, es handle sich um ein methodisch vertretbares und situationsgerechtes Vorgehen, Anweisungen erst am Einsatzort nach erster Lageeinschätzung zu geben, statt die Einsatzplanung schon auf dem Anfahrtsweg zu besprechen (Punkt 1. b) der Antragsbegründung, Bl. 5 f. GA), ist nicht hinreichend plausibel. Unabhängig von der Lage am Einsatzort können auf dem Anfahrtsweg Absprachen notwendig werden, wie etwa die gewählte Route, mögliche Unterstützung durch andere Einsatzmittel, das Verwenden eventueller Sonder- und Wegerechte sowie das taktisch sinnvolle Abstellen des Funkstreifenwagens. Nach dem Vortrag der Tutorin POKin E. war auch zu erwarten, dass dem Antragsteller die Anforderungen an die Kommunikation auf der Anfahrt zum Einsatzort bekannt waren und im Training vermittelt und erprobt worden sind. Insbesondere seien dem Antragsteller zu Beginn des Moduls HS 2.7 die Prüfungsanforderungen mit den zu beurteilenden Punkten ausgehändigt und erläutert worden (Bl. 239 BA 1).
46Weiterhin rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers zur Streifenwagenübernahme keinen Bewertungsfehler (Punkt 1. c) der Antragsbegründung, Bl. 6 GA). Die Leistung wurde berücksichtigt. Insoweit hält das Prüfungsprotokoll fest, das Fahrzeug sei „im Wechsel durch KA R. überprüft“ worden (Bl. 180 BA 1). Der Antragsteller erhielt für die Einsatzvorbereitung insgesamt 7 von 15 möglichen Punkten. Dass die Grenzen des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums hier überschritten wären, ergibt sich aus dem bloßen Einwand des Antragstellers, es habe erhebliche Abzüge gegeben, obwohl die Streifenwagenübernahme einen großen Teil der Einsatzvorbereitung darstellt, nicht. Vielmehr greift der Antragsteller damit allein prüfungsspezifische Wertungen an, ohne jedoch insoweit einen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß geltend zu machen.
47Mit seiner Rüge, es sei ein Bewertungsmaßstab angesetzt worden, der „faktisch muttersprachliche oder zumindest verhandlungssichere Englischkenntnisse voraussetzt, ohne dass dies zuvor ausdrücklich Bestandteil der Ausbildung oder Prüfungsanforderung war“ (Punkt 2. a) der Antragsbegründung, Bl. 6 GA), dringt der Antragsteller nicht durch. Nach den Angaben des Antragsgegners ist Englisch Grundvoraussetzung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst. Im alltäglichen Dienst werde die englische Sprache häufig verwendet und teilweise sei dabei die Nutzung von Übersetzungstools notwendig (Bl. 239 BA 1). An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen wird im Teilmodul HS 2.3.6 fachbezogene Kommunikation in typischen Bereichen praktischer Aufgabenwahrnehmung im Straßenverkehr, in der Strafverfolgung, in der Gefahrenabwehr und bei sonstigen Alltagssituationen des täglichen Dienstes gelehrt,
48vgl. Modulhandbuch Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst für den Einstellungsjahrgang 2023 vom 16. Dezember 2025, S. 78.
49Dies berücksichtigend ist es nicht zu beanstanden, dass die Prüferin PHKin K. kritisiert, der Antragsteller „konnte nur sehr wenige und vollständige Fragen zur Sachverhaltsaufnahme auf Englisch stellen. Wenn die Tatverdächtige oder ihr Bruder etwas zu ihm sagten, konnte er diese nicht verstehen. Die Tatverdächtige sowie ihr Bruder sprachen ein sehr einfaches Englisch. Außerdem sprachen sie langsam“ (Bl. 234 BA 1). Die Ausführungen lassen keine überhöhten Anforderungen an die Englischkenntnisse des Antragstellers erkennen. Die darüberhinausgehende Wertung der Prüferin, der Antragsteller habe mit der Tatverdächtigen und dem Zeugen kaum kommunizieren können und wiederholt „hilfesuchend“ zu seiner Mentorin geschaut (Punkt 2. a) der Antragsbegründung, Bl. 7 GA), unterfällt dem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum.
50Soweit der Antragsteller eine detaillierte Warenaufstellung potentiellen Diebesguts abgelehnt hat, weil er sich die relevanten Warenbezeichnungen und den Gesamtwert unmittelbar benennen ließ und eigenständig notierte (Punkt 2. a) der Antragsbegründung, Bl. 7 GA), ist damit ein effizientes Handeln nicht plausibel dargetan. Vielmehr entspricht es nach den Angaben des Antragsgegners der gängigen Einsatzpraxis, den Warenwert durch eine Auflistung der Geschäftsmitarbeiter exakt zu bestimmen (Bl. 240 BA 1).
51Hinsichtlich des Vorbringens des Antragstellers, ein prüfungsrelevanter Fehler könne ihm nicht deswegen vorgeworfen werden, weil er eine Beteiligung des Bruders der Tatverdächtigen aufgrund der Aussage des Ladendetektivs vorschnell ausgeschlossen habe (Punkt 2. c der Antragsbegründung, Bl. 8 GA), setzt er seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung von Prüferin und Beisitzerin. Der Antragsteller legt vor dem Hintergrund der Prüferkritik, er habe auf objektive Mittel zur Sachverhaltsaufklärung zum Beispiel durch Sichtung des Videomaterials verzichtet, die Vertretbarkeit seines Handelns nicht konkret dar.
52Soweit der Antragsteller vorträgt, die Folgemaßnahme der Sicherheitsleistung gegenüber der Mutter der Tatverdächtigen verständlich erklärt zu haben (Punkt 2. f) und j) der Antragsbegründung, Bl. 9 f. GA), setzt er wiederum seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Prüferinnen. Anders als der Antragsteller meint, ergeben sich keine Rückschlüsse auf eine verständliche Erklärung daraus, dass er das zur Sicherheitsleistung gehörige Formular korrekt ausfüllt habe, die Mutter der Tatverdächtigen dieses unterschrieben habe und er ihr ein mehrsprachiges Informationsblatt zur Sicherheitsleistung aushändig habe. Insbesondere bestätigte die Mutter der Tatverdächtigen mit ihrer Unterschrift leidglich den Erhalt einer Durchschrift der Niederschrift sowie den Erhalt einer Belehrung. Inwieweit die Ausführungen des Antragstellers geeignet waren, der Mutter der Tatverdächtigen den Sinn der Maßnahme erfolgreich zu vermitteln, unterfällt dem Bewertungsspielraum der Prüferin und Beisitzerin.
53Auch hinsichtlich der folgenden Prüferkritik legt der Antragsteller nicht hinreichend konkret und plausibel dar, dass die fachwissenschaftliche Beurteilung von Prüferin und Beisitzerin unhaltbar sei, weil er in der Prüfungssituation einem vertretbaren Lösungsweg gefolgt sei: Es ist kein Bewertungsfehler in dem Vorwurf zu erkennen, die Adresse des unbeteiligten Bruders der Tatverdächtigen ohne dessen Einverständnis an einen Dritten herauszugeben zu haben und ohne die im Ausland befindliche Anschrift der Tatverdächtigen geprüft zu haben (Punkt 2. g) der Antragsbegründung, Bl. 9 GA). Ebenso wenig liegt ein Bewertungsfehler in dem Vorhalt, ein Beweismittel, dessen konkrete Herkunft nicht abschließend geklärt war, im Gewahrsam eines Dritten zu belassen, statt es zu asservieren. Darüber hinaus ist der Antragsteller der Prüferkritik, einem weiteren Einsatzmittel einen eventuellen zweiten Tatort und die Tatzeit nicht mitgeteilt und diese Informationen auch nicht nachgereicht zu haben (Punkt 2. i) der Antragsbegründung, Bl. 10 GA), mit der pauschalen Behauptung ein Einsatzmittel „gezielt“ entsendet zu haben, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. In gleicher Weise genügt das pauschale Bestreiten des Vorwurfs, er habe diverse Funkrufe nicht gehört (Punkt 2. k) der Antragsbegründung, Bl. 10 GA) den Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung der Vertretbarkeit seines Lösungsweges nicht.
54Der Antragsteller legt zudem nicht substantiiert dar, dass seine Durchsuchung des Zeugen mit Einweghandschuhen den fachlichen Mindeststandards genügt hätte. Indes verweist der Antragsgegner auf dienstlich gelieferten schnitt- und stichfesten Einsatzhandschuhe, welche der Antragsteller bei seiner Einkleidung erhielt (Bl. 242 BA 1). Anders als Einweghandschuhe schützen diese zuverlässig vor Verletzungen durch gefährliche Gegenstände, was auch im Training und Praktikum vermittelt werde (Bl. 236 BA 1). Zudem geht aus dem Prüfungsprotokoll hervor, dass der Antragsteller den vorderen Körperbereich des Zeugen gar nicht und die Fußknöchel nicht genau abgetastet habe. Der Zeuge sollte demnach seine Schuhe nicht ausziehen (Bl. 182 BA 1). Dem hält der Antragsteller keinen konkreten Gegenvortrag entgegen.
55Der Antragsteller tritt ferner dem Vorwurf, während des Gewahrsams der Tatverdächtigen ausgedruckte Unterlagen ungeprüft übergeben zu wollen (Punkt 4. a) der Antragsbegründung, Bl. 12 GA), nicht substantiiert entgegen. Er trägt nicht vor, die Unterlagen überhaupt geprüft zu haben. Sein Vortrag, dass er zum ersten Mal mit dem Dokument zur erkennungsdienstlichen Behandlung arbeitete und der Fehldruck auf einem technischen Problem beruhe, entbindet ihn nicht von seinen Kontrollpflichten. Die Angabe der Staatsangehörigkeit einer ausländischen Tatverdächtigen in einer Strafanzeige mit „deutsch“ ist objektiv fehlerhaft (4. b) der Antragsbegründung, Bl. 12 GA, Bl. 55 BA) und insofern von Einfluss auf die Sachverhaltsdarstellung, als damit die Folgemaßnahme der Sicherheitsleistung zu erklären ist.
56Die Bewertung der Prüferin und Beisitzerin bezüglich der Fertigung der Strafanzeige ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Bewertung berücksichtigt, dass der Antragsteller die Wahl hatte, beide Anzeigen selbst zu verfassen und sich die entsprechenden Informationen einzuholen oder die Anzeige der anderen Einsatzörtlichkeit an die entsprechenden Kollegen zu delegieren (Bl. 49 GA). Der Antragsteller entschied sich für erstgenannte Variante (Punkt 4. b) der Antragsbegründung, Bl. 12 GA), holte ihm fehlende Informationen jedoch nicht ein und plausibilisiert dieses Vorgehen in seinem gerichtlichen Vortrag nicht ausreichend. Die Bewertung der angemessenen Dauer zur Fertigung von zwei Strafanzeigen (Punkt 4. b) der Antragsbegründung, Bl. 12 GA) ist Teil des die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einschränkenden Bewertungsspielraums von Prüferin und Beisitzerin.
573. Soweit der Vortrag des Antragstellers wegen Abweichens seiner eidesstattlichen Versicherung vom dokumentierten Prüfungsverlauf sinngemäß dahin geht, die Prüferin und Beisitzerin seien von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, rechtfertigt dieses Vorbringen keinen Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Neubewertung. Mit Blick darauf, dass der unternommene Prüfungsversuch im Format einer mündlich-praktischen Prüfung erfolgte, deren Geschehen flüchtig ist, ist bereits im Ausgangspunkt zweifelhaft, ob der Antragsteller im Erfolgsfall überhaupt eine Neubewertung seiner Prüfungsleistung begehren kann.
58Vgl. zum gesamten Folgenden jeweils m. w. N.: VG Köln, Urteile vom 20. Februar 2024 - 6 K 3467/23 -, juris, Rn. 31, vom 9. August 2022 - 6 K 3246/20 -, juris, Rn. 29 ff., vom 26. Oktober 2021 - 6 K 3114/17 -, juris, Rn. 31, und vom 29. August 2023 - 6 K 6705/19 -, n. v.
59Schließlich ist es mit dem das Prüfungsrecht beherrschenden und bei berufsbezogenen Prüfungen verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 GG und in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Chancengleichheit nicht vereinbar, im Rahmen eines auf Neubewertung gerichteten Verfahrens über eine Prüfungsleistung zu entscheiden, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Bewertung der Prüfungsleistung nicht oder nicht mehr vorhanden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer Note das Ergebnis einer Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen und deren komplexer Gewichtung aufgrund der aufgabenbezogenen Bewertungsmaßstäbe des jeweiligen Prüfers ist.
60Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 -, juris, Rn. 9, und 5. Dezember 2016 - 6 B 17.16 -, juris, Rn. 30.
61Sofern eine verlässliche Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vorhanden ist, wird eine Neubewertung unmöglich. Es darf aber - unabhängig davon, wen ein Verschulden dafür trifft - nicht auf den Leistungsnachweis verzichtet werden. Daher entfällt der Anspruch des Prüflings auf Neubewertung mit der Folge, dass die Prüfung ohne Anrechnung auf die Zahl der allgemein zulässigen Wiederholungsprüfungen erneut abgelegt werden kann und muss.
62Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 6 B 17.16 -, juris, Rn. 36 m. w. N.; Fischer, in: ders./Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 690.
63Nach diesem Maßstab besteht vorliegend keine solch verlässliche Entscheidungsgrundlage. Denn zwischen den Beteiligten stehen Teile des prüfungsrelevanten Sachverhalts in Streit.
64Das gilt bezüglich der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers, vorhandenes Videomaterial sei am Einsatzort nicht einsehbar gewesen (Punkt 2. b) der Antragserwiderung, Bl. 7 GA), er habe während des Einsatzes Aufgaben an seine Kollegen delegiert (Punkte 2. a), 2. d) und 3. a) der Antragserwiderung, Bl. 7 f., 11 GA), er habe die Tatverdächtige nicht vorzeitig entlassen wollen (Punkt 2. e) der Antragserwiderung, Bl. 8 GA) und er habe Überlegungen zu einer Fesselung der Tatverdächtigen gegenüber seiner Mentorin angesprochen (Punkt 3. c) der Antragsbegründung, Bl. 11 f. GA).
65vgl. die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 13. Juli 2026, Bl. 28 ff. GA
66Dem stehen die Stellungnahmen der Prüferin und Beisitzerin aus dem Widerspruchs- und Eilverfahren entgegen. Darin bekunden diese unabhängig voneinander: Die Sichtung des Videomaterials vor Ort sei möglich gewesen. Eine Aufgabenverteilung im Prüfungssachverhalt ausgehend vom Antragsteller habe nicht stattgefunden. Der Antragsteller habe weder die Belehrung noch die Befragung der Tatverdächtigen und Zeugen, noch die Durchsuchung selbiger, noch die Abfrage melderechtlicher Daten delegiert. Stattdessen seien diese Maßnahmen eigeninitiativ durch die anwesenden Einsatzkräfte erfolgt. Der Antragsteller habe vor der Durchführung notwendiger Folgemaßnahmen gegenüber seinem Kollegen geäußert: „ich habe nichts mehr, ich würde sie jetzt entlassen“. Zudem habe der Antragsteller weder mit der Beisitzerin noch mit seinem Streifenkollegen eine Fesselung der Tatverdächtigen besprochen.
67Vgl. Stellungnahme zur Erstprüfung von PHKin K. vom 26. Mai 2026, Bl. 233 ff. BA 1; Angaben zur Einsatzbewertung von POKin E., Bl. 239 ff BA 1.
68Sind prüfungsrelevanten Tatsachen wie hier in einem mündlich-praktischen Prüfungsformat der Einsatzbewertung streitig, kann durch das Gericht allenfalls der tatsächliche Geschehensverlauf nachträglich ermittelt werden. Unabhängig davon, dass eine solche Sachverhaltsaufklärung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes untunlich ist, könnte dem Begehren des Antragstellers auch bei Aufklärung des Prüfungssachverhalts nicht nachkommen werden. Denn die Ermittlung des Prüfungsgeschehens im Rahmen eines echten Polizeieinsatzes genügt schon im Ausgangspunkt nicht zur Herstellung einer verlässlichen Entscheidungsgrundlage für den bzw. die Prüfer. Anders als streitige Tatsachen können die für die Bewertung maßgeblichen Wahrnehmungen der Prüfer vom flüchtigen - und gegebenenfalls gerichtlich erstmals festgestellten - Prüfungsgeschehen nachträglich nicht rekonstruiert werden. Ein erst im gerichtlichen Verfahren ermittelter Prüfungssachverhalt kann die fehlenden prüfungsspezifischen Wahrnehmungen nicht kompensieren. Ebenso wenig können wahrnehmungsbasierte Eindrücke der Prüfer von der Leistung des Prüflings durch das Gericht ersetzt werden. Eine Kompensation könnte dem Antragsteller allenfalls durch die - hier nicht begehrte - Wiederholung der Prüfung gewährt werden.
69Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
70Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und orientiert sich an der Ziffer 18.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
71Rechtsmittelbelehrung
72Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
73Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
74Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
75Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.