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1.Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
2Die Kammer entscheidet über den am 01.05.2026 eingegangen Antrag, der erst am darauffolgenden Werktag am 04.05.2026 bearbeitet werden konnte, aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit und schwerwiegender IT-Probleme während des gesamten Arbeitstages am 04.05.2026 ohne eine Stellungnahme der Antragsgegnerin einzuholen.
3Der sinngemäße Antrag,
4der Antragsgegnerin zu untersagen, am 06.05.2026 ab 14:00 Uhr oder an nachfolgenden anderen Tagen eine Sitzung des H. des G. durchzuführen, sofern zu diesen Sitzungen entgegen § 9 Satz 1 GO-ZBR nicht schriftlich eingeladen wurde, wobei die einfache E-Mail die Schriftform nicht ersetzen kann.
der Antragsgegnerin zu untersagen, am 06.05.2026 ab 14:00 Uhr oder an nachfolgenden anderen Tagen eine Sitzung des H. des G. durchzuführen, sofern zu diesen Sitzungen entgegen § 9 Satz 1 GO-ZBR nicht der Dekan oder die Dekanin am G. eingeladen hat.
der Antragsgegnerin zu untersagen, am 06.05.2026 ab 14:00 Uhr oder an nachfolgenden anderen Tagen in nicht-öffentlicher Sitzung des H. des G. über die Tagesordnungspunkte
TOP 0 Inkompatibilität von Mitgliedschaften
9TOP 1 Feststellung der Beschlussfähigkeit
10TOP 2 Genehmigung der Tagesordnung
11TOP 3 Personalangelegenheiten
12zu verhandeln. Die Sitzung hat hochschulöffentlich stattzufinden.
13der Antragsgegnerin zu untersagen, in der Sitzung des H. des G. am 06.05.2026 ab 14:00 Uhr oder an nachfolgenden anderen Tagen unter dem „TOP 3 Personalangelegenheiten“ über Einstellungen, beamtenrechtliche und hochschulrechtliche Entfristungen der Stellung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sowie andere Personalangelegenheiten zu verhandeln und Beschlüsse zu fassen, sofern den Mitgliedern des H. des G. nicht rechtzeitig vorher die Auswahl- und Personalakten der betroffenen Personen, deren Personalangelegenheit verhandelt werden soll, schriftlich vorgelegt worden sind.
der Antragsgegnerin zu untersagen, in der Sitzung des H. des G. am 06.05.2026 ab 14:00 Uhr oder an nachfolgenden anderen Tagen unter dem „TOP 5a Beschluss über die Änderungen des MPA-Modulhandbuchs“ Beschlüsse zu fassen, sofern den Mitgliedern des Gremiums nicht eine hinreichende Vorbereitungszeit gewährt worden ist. „Rechtzeitig“ im Sinne von § 9 Satz 1 GO-ZBR ist regelmäßig eine Vorlaufzeit von 14 Tagen.
der Dekanin am G. vorläufig zu untersagen, an der Sitzung des H. des G. am 06.05.2026 ab 14 Uhr oder an solchen Sitzungen an nachfolgenden Tagen als stimmberechtigtes Mitglied teilzunehmen. Eine Teilnahme in beratender Funktion ist gestattet.
hat keinen Erfolg. Er ist bereits insgesamt unzulässig.
18Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen.
19Ein entsprechender Antrag auf Eilrechtsschutz ist nur zulässig, wenn der Antragsteller analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt ist, d.h. die mögliche Verletzung einer ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechtsposition geltend macht; für den Antrag muss zudem das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bestehen.
20Für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO als vorbeugender Rechtsschutz - wie hier - muss das Rechtsschutzbedürfnis in qualifizierter Form vorliegen. Denn Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachträglicher Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit ausschließlich die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein ge- oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen - ggf. vorläufigen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen - erst recht vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz - sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes - mit für den Rechtsschutzsuchenden unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64 m. w. N.
22Jedenfalls an letzterem fehlt es vorliegend. Die Kammer lässt offen, ob der Antragsteller als stellvertretender Sprecher seines Studienbereiches sich zur Begründung seiner Antragsbefugnis überhaupt auf eine mögliche Verletzung organschaftlicher Rechte berufen könnte. Hierzu müsste der Antragsteller, der eine Verletzung in eigenen Rechten aus Mitgliedschaft im H. geltend macht, zunächst seine Berechtigung zur Teilnahme an den Sitzungen des H. glaubhaft machen. Eine solche folgt nach den maßgeblichen Regelungen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 GeschäftsO ZBR) allein aus einer Verhinderung der Sprecherin des Studienbereiches. Zum Vorliegen einer solchen Verhinderung und damit des Eintritts eines Vertretungsfalles trägt der Antragsteller nichts vor. Für die Sitzung am 06.05.2026, zu deren Teilnahme er eingeladen wurde, mag noch von einer Verhinderung der (Haupt)Sprecherin des Studienbereichs auszugehen sein, da der Antragsteller auf Initiative der Studienbereichssprecherin eine Einladung erhalten hat, auch wenn damit ein Verhinderungsgrund im eigentlichen Sinne nicht dargelegt wurde und der Einladung selbst keine konstitutive Wirkung zukommt. Jedenfalls für zukünftige Sitzungen, auf die sich die Anträge des Antragstellers ebenfalls beziehen, ist das Vorliegen eines den Vertretungsfall hervorrufenden Verhinderungsgrundes auf Seiten der Studienbereichssprecherin derzeit nicht absehbar.
23Offenbleiben kann auch, ob dem Antrag jedenfalls teilweise schon deswegen der Erfolg versagt bleiben muss, weil nicht ersichtlich ist, in welchen konkreten organschaftlichen Rechten der Antragsteller verletzt sein könnte. Der Antragsteller benennt überwiegend nur die aus seiner Sicht gegebene Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Einladung und Durchführung von Sitzungen des H., ohne eine konkrete Verletzung seiner organschaftlichen Rechte darzulegen. Soweit er sich darauf beruft, sich mangels ausreichender Informationen nicht hinreichend auf bestimmte Tagesordnungspunkte vorbereiten zu können, mag damit auf das subjektive Recht eines stimmberechtigten Gremienmitglieds auf ausreichende Information über einen Beratungs- und/oder Beschlussgegenstand rekurriert werden.
24Vgl. zu diesem Recht etwa für Gemeinderatsmitglieder OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.05.1998 - 2 M 66/98 -, DÖV 1998, 1014 f.; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 29.03.2000 - 8 TZ 815/00 -, NVwZ 2001, 345 f.
25Insoweit - wie auch für den Antrag im Übrigen - fehlt es jedenfalls an dem qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Anträge mit dem Ziel der Untersagung von Sitzungen des H. und der Untersagung der Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte in nicht-öffentlicher Sitzung bzw. der Behandlung und Beschlussfassung über bestimmte Tagesordnungspunkte als in Bezug auf den Antrag auf Untersagung einer stimmberechtigten Mitwirkung der Dekan des G. an der Sitzung. Der Antragsteller hat vorliegend nicht begründet, weshalb es ihm unzumutbar wäre, die Sitzung und Beratung sowie eine etwaige Beschlussfassung abzuwarten. Es wurde nicht dargelegt, warum es für ihn nicht zumutbar sein soll, abzuwarten, ob und in welchem Umfang überhaupt die jeweiligen Tagesordnungspunkte beraten und etwaige Beschlüsse getroffen werden. Gleiches gilt für die Frage der Relevanz einer etwaigen Stimmabgabe der Dekan, gegen deren beratende Teilnahme der Antragsteller nichts einzuwenden hat. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Sitzungsteilnahme das Recht zusteht, sich zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zu äußern, ggfls. auch Anträge zu stellen und bei Beschlussfassungen dafür zu werben, die aus seiner Sicht bestehenden Verfahrensfehler bzw. rechtswidrigen Zustände durch entsprechende Beschlüsse zu beseitigen. Ferner fehlt jegliche Begründung, warum nicht abgewartet werden kann, ob die Präsidentin der Antragsgegnerin etwaige Beschlüsse des H. gemäß § 15 Abs. 2 GeschäftsO ZBR beanstandet, deren Vollzug ausgesetzt und soweit erforderlich eine Entscheidung des Senats herbeigeführt wird.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich überwiegend auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat.
28Rechtsmittelbelehrung
29Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
30Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
31Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
32Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.