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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der in Albanien geborene Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung „BM Comparative Political Economy“.
3Er studiert im Master-Studiengang Politikwissenschaft. Zu Beginn seines Studiums galt für den Studiengang die Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Business Administration in den Studienrichtungen Accounting, Finance, Corporate Development, Supply Chain Management, Marketing, Media and Technology Management, für den Master-Studiengang Economics, für den Master-Studiengang Politikwissenschaft, für den Master-Studiengang Information Systems der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 16. September 2015 (Amtliche Mitteilungen 128/2015) (im Folgenden: PO 2015). Diese Prüfungsordnung lief nach § 28a der Prüfungsordnung in der Fassung vom 10. September 2020 (Amtliche Mitteilungen 109/2020) mit Ablauf des Sommersemesters 2023 aus. Studierende konnten ihr Studium nach der neuen Version der Prüfungsordnung vom 28. Januar 2021 (Amtliche Mitteilungen 8/2021) (im Folgenden: PO 2021) unter Anerkennung der Leistungen fortsetzen. Zum Zeitpunkt des Auslaufens der Prüfungsordnung hatte der Kläger ausweislich des Transcripts of Records nach der PO 2015 72 Leistungspunkte erworben.
4Mit in deutscher und englischer Sprache verfasstem und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Bescheid vom 6. November 2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die PO 2015 mit Ablauf des Sommersemesters 2023 ausgelaufen sei. Er werde, wie bereits per E-Mail durch die Fakultät am 18. September 2023 vorab mitgeteilt worden sei, von Amts wegen in die neue Prüfungsordnung vom 28. Januar 2021 (PO 2021) übergeleitet, damit er sein Studium fortführen könne. Dieser Wechsel sei nun durchgeführt worden. Er erhalte somit die Zulassung zum Prüfungsverfahren gemäß der PO 2021 und er könne ab sofort Prüfungsanmeldungen nach dieser Prüfungsordnungsversion vornehmen. Das beigefügte Transcript of Records weise den Stand vor Durchführung des Wechsels der Prüfungsordnungsversion aus. Die von ihm gemäß der PO 2015 sowie an der X.-Universität L. erbrachten Prüfungsleistungen würden wie in KLIPS ausgewiesen übernommen. Er werde gebeten, die aktualisierten Angaben in KLIPS sorgfältig zu prüfen und mögliche Einwände gegen die erfolgte Übernahme in die PO 2021 innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich dem Prüfungsamt mitzuteilen. Im Transcript of Records ist ausgewiesen, dass der Kläger nach der PO 2021 60 Leistungspunkte erworben habe.
5Die PO 2021 wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2024 dann in einen allgemeinen Teil (Gemeinsame Prüfungsordnung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln - GPO - vom 14. November 2024 (Amtliche Mitteilungen 89/2024)) und einen fachspezifischen Teil (Vierte Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Master-Studiengänge Business Administration - Accounting and Taxation, - Finance, - Corporate Development, - Marketing, - Supply Chain Management, Economics, Economic Research, Information Systems, International Management, Politikwissenschaft, Sociology: Social and Economic Psychology sowie Sociology: Social Research der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln (Fachspezifische Prüfungsordnung Master) vom 14. November 2024 (Amtliche Mitteilungen 91/2024) aufgeteilt.
6Der Kläger nahm am 21. März 2022 und 25. Juli 2022 erfolglos an der Prüfung im Modul „BM Comparative Political Economy“ und am 29. Oktober 2022 und am 6. Mai 2023 erfolglos an der Prüfung im Modul „BM Research Design“ teil. Am 14. November 2023 bestand der Kläger die Modulprüfung „BM Research Design“ im dritten Versuch nicht.
7Mit auf Deutsch verfasstem und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Bescheid vom 19. April 2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er zum dritten Versuch der Prüfung „1335MBRDG1 BM Research Design“ (Prüfungstermin 14. November 2023) nicht erschienen sei und die Prüfung daher mit der Note mangelhaft (5,0) bewertet werde. Weiter informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass bezogen auf sämtliche Module des Masterstudiums, in denen die Anzahl der Prüfungsversuche auf drei begrenzt sei, nach § 20 Abs. 1 Satz 5 1. HS i.V.m. § 20 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Politikwissenschaft der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 28. Januar 2021 insgesamt zwei zusätzliche Prüfungsversuche und ggf. nach § 20 Abs. 1 Satz 5 2. HS PO ein weiterer zusätzlicher Prüfungsversuch bestünden. Er könne nach derzeitiger Rechtslage für die o.g. Modulprüfung einen zusätzlichen Prüfungsversuch nach § 20 Abs. 1 Satz 5 1. HS PO nutzen. Sie bitte zu beachten, dass sich die Regelung zu zusätzlichen Prüfungsversuchen auf sein gesamtes Studium beziehe. Dies bedeute, dass die Möglichkeit der Nutzung eines zusätzlichen Prüfungsversuchs im o.g. Modul vorbehaltlich der Nutzung eines solchen Versuchs in einem anderen Modul sei. Vor dem Antreten einer weiteren Prüfung in jeglichem Modul werde dringend empfohlen, ein Beratungsgespräch im Studienberatungszentrum der WiSo-Fakultät wahrzunehmen. Weitere Informationen finde er auf der Internetseite der Studienberatung.
8Am 26. April 2024 nutzte der Kläger erfolgreich einen zusätzlichen Prüfungsversuch für das Modul „BM Research Design“.
9Mit E-Mail vom 17. Juni 2024 bat Frau V. im Auftrag von Frau Prof. C. den Prüfungsausschuss um die Überprüfung eines möglichen Täuschungsversuchs des Klägers. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Kläger im Sommersemester 2023 für die Prüfung in ihrem Seminar „Research Designs and Case Study Methods in Comparative Political Economy“ angemeldet habe. In dem Zusammenhang habe er eine Teilprüfungsleistung, die 30 % der Endnote ausmache, eingereicht, nicht aber die Hausarbeit, die 70 % der Endnote ausmache. Daher sei seine Beteiligung an dem Kurs mit „Nicht erschienen“ bewertet worden. Im aktuellen Sommersemester habe sich der Kläger für den gleichen Kurs wieder zur Prüfung angemeldet. Vergangene Woche habe er nun die gleiche Teilprüfungsleistung wie im vergangenen Sommersemester eingereicht. Er sei bis dato nie im Kurs erschienen und habe auch keinen Kontakt mit Frau Prof. C. aufgenommen, um mit ihr abzusprechen, für welchen der relevanten Seminartexte er die Teilprüfungsleistung hätte erbringen sollen. Frau Prof. C. hätte ihm nicht den gleichen Text wie im vergangenen Jahr, sondern einen anderen zugeteilt. Nach Anhörung des Klägers und unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme zu dem erhobenen Täuschungsvorwurf teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 22. Januar 2025 mit, der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses habe entschieden, dass kein Verdacht auf einen Täuschungsversuch mehr vorliege.
10Am 17. Juli 2024 bestand der Kläger die Modulprüfung „BM Comparative Political Economy“ im dritten Versuch nicht. Das Ergebnis wurde dem Kläger im Campus-Management-System KLIPS am 5. September 2024 bekannt gegeben.
11Mit auf Deutsch verfasstem und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Bescheid vom 6. September 2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein dritter Versuch der Modulprüfung „1335MBCPE1 BM Comparative Political Economy“ mit der Note mangelhaft (5,0) bewertet worden sei. Zudem informierte die Beklagte den Kläger erneut über die Regelungen zu zusätzlichen Prüfungsversuchen und darüber, dass er für die o.g. Modulprüfung einen zusätzlichen Prüfungsversuch nach § 20 Abs. 1 Satz 5 1. HS PO nutzen könne. Auch dieser Hinweis enthielt die dringende Empfehlung, vor Inanspruchnahme eines Zusatzversuchs ein Beratungsgespräch im Studienberatungszentrum der WiSo-Fakultät wahrzunehmen.
12Am 14. Dezember 2024 nahm der Kläger für die Modulprüfung „BM Comparative Political Economy“ einen weiteren zusätzlichen Prüfungsversuch wahr. Er bestand die Modulprüfung im vierten Versuch jedoch nicht.
13Anschließend wandte sich der Kläger am 8. Januar 2025 per E-Mail an die Studienberatung und bat um Auskunft zu den ihm noch zustehenden Wiederholungsversuchen.
14Mit in deutscher und englischer Sprache verfasstem Bescheid vom 14. Januar 2025 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Masterprüfung im Studiengang Politikwissenschaft gemäß den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 PO 2015 endgültig nicht bestanden habe. Nach § 20 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 20 Abs. 2 GPO könnten, bezogen auf sämtliche Module des Masterstudiums, in denen die Anzahl der Prüfungsversuche auf drei begrenzt sei, insgesamt zwei zusätzliche Prüfungsversuche gewährt werden, indem Fehlversuche unberücksichtigt blieben. Darüber hinaus werde nach § 20 Abs. 1 Satz 7 GPO ein weiterer Fehlversuch nicht berücksichtigt, wenn zum Entscheidungszeitpunkt bereits min. 90 Leistungspunkte erworben worden seien. Fehlversuche nach Satz 6 und 7 würden nur dann nicht berücksichtigt, wenn zum Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung aller verbleibenden regulären und zusätzlichen Prüfungsversuche ein erfolgreicher Studienabschluss noch möglich sei. Sei eine Prüfungsleistung nach Ausschöpfung aller regulären und zusätzlichen Prüfungsversuche nicht bestanden, sei das Studium endgültig nicht bestanden mit der Folge der Exmatrikulation aus dem Studiengang. Er habe am 14. November 2023 den dritten Prüfungsversuch im Modul „BM Research Design“ durch Säumnis nicht bestanden und den zusätzlichen Prüfungsversuch am 26. April 2024 erfolgreich genutzt. Am 17. Juli 2024 habe er den dritten Prüfungsversuch im Modul "BM Comparative Political Economy“ nicht bestanden und den zusätzlichen Prüfungsversuch am 14. Dezember 2024 nicht erfolgreich genutzt. Der nun nicht bestandene vierte Prüfungsversuch im „BM Comparative Political Economy“ könne nicht unberücksichtigt blieben, da zum Entscheidungszeitpunkt lediglich 66 ECTS erworben worden seien. Eine Inanspruchnahme des zusätzlichen Prüfungsversuchs nach § 20 Abs. 1 Satz 7 sei wegen Nichterreichen der dort vorgesehenen Leistungspunktegrenze ausgeschlossen. Zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt sei daher ein erfolgreicher Studienabschluss nicht mehr möglich. Die Prüfungsleistung im Modul „1335MBCPE1 BM Comparative Political Economy“ sei nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Prüfungsversuche nicht bestanden. Damit sei das Studium im Masterstudiengang Politikwissenschaften endgültig nicht bestanden.
15Mit E-Mail vom 20. Januar 2025 meldete sich der Kläger bei der Beklagten, wandte sich gegen die Prüfungsbewertung und beantragte Akteneinsicht.
16Mit Schreiben vom 22. Januar 2025 bestellte die Beklagte Frau S. J. gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 GPO zur Zweitprüferin für die vom Kläger abgelegte Prüfungsleistung „1335MBCPE1 Basismodul Comparative Political Economy“ vom 14. Dezember 2024. Diese teilte mit Schreiben vom 28. Januar 2025 mit, dass sie sich der Bewertung mit „mangelhaft - 5,0“ durch den Erstprüfer anschließe. Die Punktevergabe sei bei ihrer Bewertung mit 14/60 geringer ausfallen als die des Erstprüfers.
17Der Kläger legte mit Schreiben vom 11. Februar 2025 Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Januar 2024 ein. Zur Begründung führte er aus, die Entscheidung des Gemeinsamen Prüfungsausschusses verweise auf zwei verschiedene Versionen der Prüfungsordnung, einmal auf die PO vom 16. September 2015 und auf die GPO vom 14. November 2024. Außerdem sei in einem - nur auf Deutsch verfasstem - Brief nach seinem dritten Fehlversuch im Modul „BM Comparative Political Economy“ auf die PO vom 28. Januar 2021 verwiesen worden. Es sei für einen internationalen Studierenden, der die deutsche Sprache nicht spreche, unfair solch eine wichtige Angelegenheiten nur auf Deutsch zu kommunizieren. Er sei auch sehr verwirrt, warum auf drei verschiedene Prüfungsordnungen verwiesen werde. Überdies sei seine Note im Fach „BM Research Design“ in KLIPS für mehr als zwei Monate nicht veröffentlicht worden. Da das Erinnerungsschreiben nur auf Deutsch verfasst gewesen sei, sei ihm nicht bewusst gewesen, dass ihm nur ein Versuch geblieben sei. Darüber hinaus sei der vierte Prüfungsversuch aus seiner Sicht ungültig. Zunächst sei die Identität des Zweitprüfers unbekannt. Ferner sei die Bewertung in Bleistift erfolgt, was manipulationsanfällig sei. Zudem seien keine Durchschnittspunkte vermerkt worden, sondern nur die individuell von jedem Prüfer vergebenen Punkte. Die beiden Bewertung wichen auch erheblich voneinander ab. Für die zweite Antwort habe Herr G. dreimal so viele Punkte vergeben als der andere Prüfer. Zusätzlich habe er für die erste Hälfte dieser Antwort ohne Begründung keine Punkte erhalten. Er habe in der Klausur wegen Zeitdrucks leider die Wörter „supply“ und „demand“ verwechselt. Er habe von keinem Prüfer Punkte erhalten, obwohl seine Antwort den Fokus jedes Ansatzes korrekt identifiziere. Im Gegensatz dazu hätten die Prüfer für seine erste Antwort, bei der mehrere Wörter als korrekt unterstrichen worden seien, keine Punkte vergeben. Aus seiner Sicht sollte er für die erste Antwort 25 Punkte und für die zweite 15 Punkte erhalten. Weiterhin habe Herr G. ihn informiert, dass das Bewertungsschema 60 Minuten = 60 Punkten benutzt worden sei. Diese Methode sei unklar und nicht transparent. Als er eine Musterlösung erbeten habe, habe Herr G. gesagt, diese sei vertraulich und nicht an Studierende herauszugeben. Zusammengefasst bitte er den Gemeinsamen Prüfungsausschuss die Entscheidung für ungültig zu erklären oder einen kompetenten Prüfer mit der Neubewertung seiner Prüfung zu betreuen. Weiterhin würde er nicht akzeptieren, wenn Frau Prof. C., die ihn zuvor unberechtigt des Plagiats verdächtigt habe, seine Prüfung bewerte.
18Anschließend leitete der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses den Prüfern das Widerspruchsschreiben zu. Herr Dr. G. nahm hierzu mit Schreiben vom 28. Februar 2025 (Bl. 131 f. Beiakte) und Frau J. mit Schreiben vom 1. März 2025 (Bl. 138 f. Beiakte) Stellung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen verwiesen.
19Mit Bescheid vom 3. Juni 2025 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Gemeinsame Prüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 2. Juni 2025 eingehend über seinen Widerspruch gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens im Masterstudiengang Politikwissenschaft beraten und seinen Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen habe. Zur Begründung führte sie u.a. aus, soweit der Kläger darauf verweise, dass in den ihm zugegangenen Bescheiden auf verschiedene Prüfungsordnungen verwiesen werde, sei dies korrekt. Er habe sein Studium im Wintersemester 2020/2021 nach den Bedingungen der Prüfungsordnung vom 16. September 2015 begonnen. Diese Prüfungsordnung sei mit Ablauf des Sommersemesters 2023 ausgelaufen. Mit Datum vom 6. November 2023 sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Wechsel in die Prüfungsordnung 2021 durchgeführt worden sei. Seit dem 1. Oktober 2024 gelte für die gesamte Fakultät die Gemeinsame Prüfungsordnung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät (GPO). Weiter beantrage er die Genehmigung eines zusätzlichen Prüfungsversuchs, weil ihm wichtige Bescheide nur in deutscher Sprache zugesandt worden seien. § 23 VwVfG NRW regele, dass Amtssprache deutsch sei. In der Folge sollten Behörden bei allen Anträgen, die in einer fremden Sprache eingereicht würden, unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. Das Prüfungsamt verzichte hierauf bei in englischer Sprache gestellten Anträgen und übersetze diese in eigener Regie. Gleichwohl müssten weiterhin alle Bescheide des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses in deutscher Sprache verfasst werden. Sofern auffalle, dass ein Studierender, der sich an das Prüfungsamt bzw. den Prüfungsausschuss gewandt habe, augenscheinlich über keine vertieften Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge, werde gleichwohl eine Zusammenfassung in englischer Sprache zusammen mit dem Bescheid, der in der Amtssprache ausgefertigt werde, versandt. Im vorliegenden Fall seien die versandten Bescheide jedoch keine Reaktion auf den Antrag eines Studierenden. Daher sei nicht aufgefallen, dass hier eine englischsprachige Übersetzung hätte beigefügt werden können. Unabhängig davon sei die ausschließliche Versendung von Bescheiden in deutscher Sprache nicht zu beanstanden und es obliege der Verantwortung des Studierenden entweder mit Hilfe geeigneter Hilfsmittel eine Übersetzung anzufertigen oder Rat beim WiSo Student Service Point einzuholen. Im Weiteren stelle er die Bewertung der Prüfung im Modul „BM Comparative Political Economy“ in Frage. Zunächst habe der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses für die von ihm abgelegte Prüfung „1335MBCPE1 Basismodul Comparative Political Economy“ (Prüfungstermin 14. Dezember 2024) Frau S. J. M.A. als Zweitprüferin bestellt. In einem im Prüfungsamt vorliegenden Schreiben habe sich Frau J. der Bewertung des Erstprüfers angeschlossen. Das von Frau J. erstellte Gutachten weise tatsächlich Unterschiede zur Bewertung von Herrn G. auf - sie vergebe weniger Punkte. Der Erstprüfer gehe in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2025 - wie weiter ausgeführt - auf Vorwürfe, die der Kläger in seinem Widerspruch erhebe, ein.
20Der Kläger hat am 2. Juli 2025 die vorliegende Klage erhoben.
21Zur Begründung trägt er - wie weiter ausgeführt - vor, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie aus den hochschulrechtlichen Vorschriften des Landes NRW. Er beruhe auf Verfahrensfehlern, falscher Anwendung der Prüfungsordnung sowie sachlich nicht gerechtfertigten Bewertungen. So liege eine Verletzung der Informationspflicht gemäß § 20 Abs. 2 PO 2021 vor. Zwar sei er durch Mitarbeiter des Prüfungsamts in deutscher Sprache kontaktiert worden. Als internationaler Studierende ohne hinreichende Deutschkenntnisse sei ihm jedoch der Inhalt der Mitteilungen nicht verständlich gewesen. Die unklare Kommunikation habe zu einer gravierenden Fehleinschätzung seiner verbleibenden Prüfungsversuche geführt. Wäre im bewusst gewesen, dass er bereits zwei Zusatzversuche verbraucht habe, hätte er die Masterarbeit vorgezogen, um mit den hierfür vergebenen Credit Points den dritten Zusatzversuch zu erhalten. Darüber hinaus seien die Credit Points nach § 20 Sätze 5 - 6 PO 2021 auch falsch berechnet worden. Die Schwelle von 90 ECTS, bei denen ein zusätzlicher Prüfungsversuch bestehe, habe er faktisch erreicht, weil ihm beim Wechsel in die PO 2021 12 ECTS nicht anerkannt worden seien. Ferner sehe § 20 Satz 6 PO 2021 insgesamt drei zusätzliche Versuche und einen weiteren bei 90 ECTS vor, mithin vier Versuche. Da er lediglich zwei zusätzliche Versuche erhalten habe, beruhe die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens auf einer falschen Anwendung der Prüfungsordnung. Weiterhin sei das Ausschussmitglied Prof. Dr. I. C. befangen gewesen und hätte nicht über sein endgültiges Nichtbestehen mitentscheiden dürfen, weil sie ihn zuvor grundlos eines Plagiats verdächtigt habe. Zudem wiesen die beiden letzten Prüfungsversuche der Modulprüfung „Comparative Political Economy“ erhebliche Mängel auf. Beim dritten Prüfungsversuch im Modul „Comparative Political Economy“ habe der Prüfer eine gesonderte Liste mit den Namen der Studierenden geführt, die als Wiederholer an der Prüfung teilgenommen hätten. Am Eingang des Hörsaals habe er die vollen Namen vorgelesen und die Studierendenausweise überprüft. Auf den Klausurbögen seien zudem die Initialen der Prüflinge vermerkt gewesen. Damit sei dem Prüfer die Identität der Klausurteilnehmenden und insbesondere der Wiederholenden eindeutig bekannt gewesen. Dies sei ein Verstoß gegen das Prinzip der Anonymität im Prüfungsverfahren. Zudem leide dieser Versuch an gravierenden formellen Mängeln. So seien die auf dem Deckblatt der Klausur vorgesehenen Pflichtfelder nicht ausgefüllt. Es fehlten sowohl die Note in Buchstaben und Ziffern als auch die zwingend erforderliche Unterschrift des Prüfers. Eine Bewertung ohne Unterschrift und ohne namentlich genannten Prüfer erfülle nicht die Mindestanforderungen an einen wirksamen Verwaltungsakt. Es handele sich rechtlich um einen unfertigen Entwurf. Ferner seien die Dezimal- und die Verbalnote auf dem beigefügten Notenblatt ausschließlich mit einem Bleistift eingetragen worden. Dies widerspreche den fundamentalen Grundsätzen der Dokumentenechtheit im Prüfungsverfahren. Eintragungen mit Bleistift seien nicht manipulationssicher. Vor Beginn des vierten Versuchs habe der Prüfer öffentlich eine fragwürdige Bewertungsskala (1 Minute Prüfungszeit = 1 Punkt) erklärt, was massive Verunsicherung verursacht habe und nicht den Standards prüfungsrechtlicher Transparenz und Objektivität entspreche. Die Bewertung sei offenbar nach dem Schema ein Punkt pro korrektem Satz erfolgt. Daraus folge die implizite Erwartung in 60 Minuten mindestens 60 korrekte Sätze zu schreiben, um die volle Punktzahl zu erreichen. Dies werfe erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit und fachlichen Validität dieser Bewertungsmethodik auf. Er habe über zwei Seiten präzise, fachlich richtige Antworten in kleiner Schrift geschrieben, dennoch seien ihm lediglich 18 von 60 Punkten gegeben worden, was auf eine offensichtlich fehlerhafte Bewertung schließen lasse. Weiterhin sei die Prüfungssprache Englisch gewesen, die handschriftlichen Kommentare des Prüfers hingegen seien auf Deutsch. Die Bewertung seines vierten Versuchs sei mit Bleistift vorgenommen worden, was manipulationsanfällig sei. Zudem fehle auf dem Prüfungsbogen die Unterschrift oder sonstige Identifikation des Zweitprüfers, obwohl eine Doppelkorrektur vorgesehen sei. Schließlich sei die Exmatrikulation in der Endphase seines Studiums unverhältnismäßig. Er habe nahezu alle Studienleistungen erbracht. Die Exmatrikulation sei angesichts der Umstände - insbesondere der pandemiebedingten Belastungen sowie psychischen Belastungen infolge der verspäteten Notenveröffentlichung durch das Prüfungsamt (teilweise über vier Monate) - eine unverhältnismäßige Maßnahme.
22Der Kläger beantragt,
23die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Gemeinsamen Prüfungsausschusses der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät vom 3. Juni 2025 zu verpflichten, ihn erneut zur Prüfung im Modul „BM Comparative Political Economy“ zuzulassen,
24hilfsweise,
25die von ihm am 14. Dezember 2024 erbrachte Prüfungsleistung im Modul „BM Comparative Political Economy“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie trägt im Wesentlichen vor, die angefochtene Entscheidung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger seien zwei zusätzliche Prüfungsversuche gewährt worden, die er jeweils als vierten Versuch in den Modulen „BM Comparative Political Economy“ bzw. „BM Research Design“ genutzt habe. Ersteres Modul habe er jedoch auch im vierten Versuch nicht bestehen können. Weitere zusätzliche Prüfungsversuche hätten nicht gewährt werden können, da der Kläger zum Entscheidungszeitpunkt erst 66 ECTS erworben habe. Der Prüfungsausschuss sei zudem zu dem Schluss gekommen, dass es keine Anhaltspunkte für Bewertungsfehler in der Modulprüfung „BM Comparative Political Economy“ vom 14. Dezember 2024 gebe. Insofern werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Soweit der Kläger nunmehr Verfahrensfehler in der Klausur vom 17. Juli 2024 geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass dieser Verwaltungsakt bestandskräftig sei. Denn das Ergebnis der Prüfung sei ihm bereits am 5. September 2024 über das Campus-Management-System KLIPS bekannt gegeben worden. Es sei richtig, dass auf den Klausurbögen neben der Matrikelnummer die Initialen der Prüflinge vermerkt würden. Es handele sich dabei um einen Standardmantelbogen der grundsätzlich für alle Klausuren der Fakultät verwendet werde. Es bestehe jedoch allgemein kein Anspruch darauf, dass Prüfungen anonym durchgeführt werden. Der Kläger bemängele zudem zwar die grundsätzliche Bewertung der Klausur, habe jedoch nicht dargelegt, dass von ihm vorgetragene Bewertungsfehler sich aus der Kenntnis seiner Identität oder seines Status als Wiederholer ergäben. Die Grundlage der Bewertung der Klausur ergebe sich aus der Musterlösung und sei ausführlich auch von beiden Prüfenden begründet worden. Der Kläger führe erneut an, dass ihm die Schreiben über die Gewährung der zusätzlichen Prüfungsversuche nur auf Deutsch zugesandt worden seien. Wie der Kläger selbst ausführe, seien sämtliche andere Bescheide auch auf Englisch verfasst worden und auch die Kommunikation per E-Mail mit der Studienberatung sei auf Englisch erfolgt. Der Kläger hätte sich also jederzeit auch bezüglich dieser Bescheide zur Beratung und Übersetzung an die Fakultät wenden können, wenn es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, etwa durch frei verfügbare Übersetzungsprogramme im Internet, sich den Inhalt der Schreiben zu erschließen. Der Kläger bemängele, dass ihm durch den Wechsel der Prüfungsordnung Leistungspunkte verloren gegangen seien. Gemäß § 28a der Prüfungsordnung in der Fassung vom 10. September 2020 (AM 109/2020) sei die bis dahin geltende Version der Prüfungsordnung (PO 2015) mit Ablauf des Sommersemesters 2023 ausgelaufen. Über die Änderung seien die Studierenden frühzeitig und mehrfach auf unterschiedlichen Wegen, insbesondere auch per E-Mail (auf Deutsch und Englisch) informiert worden. Damit habe der Kläger ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens sechs Semester Zeit gehabt sein Studium nach der bestehenden Regelung zu beenden. Dies entspreche der 1,5-fachen Regelstudienzeit des viersemestrigen Masterstudiums. Der Unterschied im Umfang der Module stelle keine „künstliche Reduzierung“ dar, sondern ergebe sich aus der Überarbeitung des Curriculums im neuen Studiengang und der Anpassung an die wissenschaftlichen Entwicklungen des Fachs. Damit habe der Kläger im Entscheidungszeitpunkt in rechtmäßiger Weise nicht die erforderlichen Leistungspunkte für die Gewährung eines weiteren, dritten Zusatzversuchs (Ass) gemäß § 20 Abs. 1 Satz 7 GPO erreicht.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe
31Die vorliegende Klage hat weder mit ihrem Haupt- noch mit ihrem Hilfsantrag Erfolg.
32Der auf die Wiederholung der Prüfung abzielende Hauptantrag (hierzu I.), und der auf Neubewertung der Klausur gerichtete Hilfsantrag (hierzu II.) sind zulässig, aber unbegründet.
33I. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihn unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Juni 2025 erneut zu der Prüfung „BM Comparative Political Economy“ zulässt, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
341. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 GPO wird die Anzahl der Prüfungsversuche pro Modul auf drei begrenzt.
35Vorliegend hat der Kläger am 21. März 2022, 25. Juli 2022 und am 17. Juli 2024 erfolglos an der Prüfung im Modul „Comparative Political Economy“ teilgenommen.
36Der Kläger muss diese Prüfungsversuche auch gegen sich gelten lassen. Insbesondere ist es dem Kläger verwehrt, Verfahrensfehler in Bezug auf den Prüfungsversuch vom 17. Juli 2024 geltend zu machen, da dieser in Bestandskraft erwachsen ist. Denn der Kläger hat gegen die Bewertung der Prüfung vom 17. Juli 2024, deren Ergebnis ihm erstmals am 5. September 2024 über das Campus-Management-System KLIPS und anschließend mit Bescheid vom 6. September 2024 bekanntgegeben worden ist, keinen nach § 110 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW) erforderlichen Widerspruch innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben. Insofern ist dem Gericht die Prüfung verwehrt, ob beim Prüfungsversuch vom 17. Juli 2024 der geltend gemachte Verstoß gegen das Prinzip der Anonymität im Prüfungsverfahren vorgelegen hat und ein Verfahrensfehler darin zu erblicken sein könnte, dass der Prüfer nicht die Felder auf dem Deckblatt des Antwortbogens, sondern nur auf dem Notenbleiblatt der Fakultät mit Bleistift ausgefüllt hat.
372. Auch stehen dem Kläger keine zusätzlichen Prüfungsversuche mehr zu.
38Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 6 GPO können im gesamten Studienverlauf bezogen auf sämtliche Module des Masterstudiums, in denen die Anzahl der Prüfungsversuche auf drei begrenzt ist, über die Anzahl der regulär zur Verfügung stehenden Prüfungsversuche hinaus maximal zwei zusätzliche Prüfungsversuche gewährt bleiben, indem Fehlversuche unberücksichtigt bleiben.
39Der Kläger hat, nachdem er am 29. Oktober 2022, am 6. Mai 2023 und am 14. November 2023 die Prüfung im Modul „BM Research Design“ nicht bestanden hat, seinen ersten zusätzlichen Prüfungsversuch für das Modul „BM Research Design“ am 26. April 2024 erfolgreich genutzt. Seinen zweiten zusätzlichen Prüfungsversuch hat er für das Modul „BM Comparative Political Economy“ am 14. Dezember 2024 verwandt, diesen aber nicht erfolgreich nutzen können.
40Der Kläger muss den Gebrauch seiner beiden zusätzlichen Prüfungsversuche auch gegen sich gelten lassen.
41Zunächst ist der Prüfungsversuch vom 14. Dezember 2024 entgegen der Ansicht des Klägers nicht deswegen mit einem Fehler behaftet, weil gegen das Prinzip der Anonymität im Prüfungsverfahren verstoßen worden wäre. Der Kläger hat diesbezüglich vorgetragen, dass die Initialen der Prüflinge auf den Klausurbögen einzutragen gewesen wären.
42Unabhängig davon, dass dieser angebliche Fehler sich ohnehin nur in der Phase der Prüfungsbewertung ausgewirkt haben könnte und daher die mit dem Hauptantrag begehrte Prüfungswiederholung, welche die Rechtsfolge von (Verfahrens)Fehlern ist, die sich auf die Phase der Leistungserbringung nachteilig ausgewirkt haben, liegt ein Fehler auch der Sache nach nicht vor.
43Insoweit ist zunächst zu beachten, dass das Bundesrecht - auch in Gestalt des Bundesverfassungsrechts - für landesrechtlich geregelte Prüfungen keine Vorgaben dazu enthält, ob und inwieweit und in welcher Weise bei schriftlichen Prüfungen die Anonymität des Prüflings zu gewährleisten ist, dem Grundgesetz lässt sich dazu nicht einmal ein Vorbehalt zugunsten einer Regelung durch den Gesetzgeber entnehmen.
44Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, juris, Rn. 4.
45Anonymitätswährende Vorkehrungen im Prüfungsverfahren dienen der Wahrung der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren, weil sie dem Prüfer schon tatsächlich verwehren, seine Bewertungen auf einen persönlichen Eindruck vom Prüfling - jenseits seiner in der Prüfungsleistung zutage tretenden fachlichen Leistungsfähigkeit - zu gründen.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 -, juris, Rn. 38.
47Mit Rücksicht darauf, dass diese Gefahr als geringfügig einzustufen ist, schreibt der Grundsatz chancengleicher Prüfungsbedingungen indes nicht vor, ein Prüfungsverfahren stets und in allen Stadien anonym durchzuführen.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 -, juris, Rn. 39 und Beschluss vom 25. Juli 2000 - 6 B 38.00 -, juris, Rn. 10; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteile vom 12. Oktober 2017 - 6 K 1994/16 -, juris, Rn. 63 unter Verweis auf Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 324 und vom 20. Juli 2021 - 6 K 624/19 -, juris, Rn. 30 ff.
49Darüber hinaus führt allein die bloße Aufhebung der Anonymität auch nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit. Das Anonymitätsprinzip dient nämlich lediglich der Vorbeugung gegen eine mögliche Gefahr der Voreingenommenheit des Prüfers. Fehlende Anonymität bedeutet deshalb nicht, dass die Chancengleichheit nicht gewahrt ist. Die Anonymität bewirkt die Wahrung der Chancengleichheit nur in jenen seltenen Fällen, in denen der Prüfer bei Kenntnis der Person des Prüflings zu einer unvoreingenommenen Leistungsbeurteilung nicht willens oder nicht fähig wäre.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1982 - 7 C 51.59 -, juris, Rn. 16; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2. Juni 2010 - 2 A 128/10 -, juris, Rn. 31; VG Köln, Urteil vom 20. Juli 2021 - 6 K 624/19 -, juris, Rn.41 f.
51Hiervon ausgehend kommt bereits die Verletzung des Anonymitätsprinzip nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des Klägers schreibt die Prüfungsordnung der Beklagten für Klausuren nicht vor, dass diese anonym anzufertigen seien. Der von ihm zitierte § 12 PO 2021 enthält zwar in Abs. 2 lit. a) eine Definition der Prüfungsform Klausur, verlangt aber keine Anonymisierung. Der Kläger kann daher im Ausgangspunkt nur verlangen, dass die praktizierte (Teil)Anonymisierung durch Angabe der Initialen statt des vollständigen Namens bei allen Prüflingen einheitlich erfolgt. Davon ist hier mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen. Daneben führt die vom Kläger beanstandete Handhabung der Klausurkennzeichnung auch nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die durch die Angabe der Initialen vermeintliche Offenlegung des Namens des Klägers zu einer nicht unvoreingenommenen Leistungsbeurteilung des Prüfers geführt hätte, hat der Kläger schon nicht vorgetragen. Darüber hinaus hätte es dem Kläger oblegen, den aus seiner Sicht bestehenden Verfahrensmangel vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu rügen.
52Weiterhin kann der Kläger mit seiner Rüge der Verletzung der Informationspflicht nach § 20 Abs. 2 PO 2021 nicht gehört werden.
53Nach § 20 Abs. 2 PO 2021 erfolgt, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat eine Modulprüfung, bei der an die Anzahl der Prüfungsversuche nach Absatz 1 auf drei begrenzt sei, zum dritten Mal nicht bestanden hat, eine schriftliche Mitteilung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, ob die Möglichkeit besteht, zusätzliche Prüfungsversuche nach Absatz 1 Sätze 4 und 5 für diese Prüfung in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 PO 2021 wird vor Antritt eines ersten zusätzlichen Prüfungsversuchs gemäß Absatz 1 die Wahrnehmung von Beratungsmöglichkeiten dringend empfohlen. Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat erhält zu diesem Zweck eine schriftliche Einladung zur Beratung, die auch Auskunft über die zur Verfügung stehenden Beratungsmöglichkeiten gibt.
54Diese Anforderungen hat die Beklagte mit ihren Bescheiden vom 19. April 2024 und vom 6. September 2024 gewahrt. In diesen Bescheiden hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass er die Prüfungen in den Modulen „BM Research Design“ und „BM Comparative Political Economy“ zum dritten Mal nicht bestanden habe. Zudem hat die Beklagte den Kläger in diesen Bescheiden darüber informiert, dass nach § 20 Abs. 1 Satz 5 1. HS i.V.m. § 20 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Politikwissenschaft der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 28. Januar 2021, bezogen auf sämtliche Module des Masterstudiums, in denen die Anzahl der Prüfungsversuche auf drei begrenzt sei, insgesamt zwei zusätzliche Prüfungsversuche und ggf. nach § 20 Abs. 1 Satz 5 2. HS PO ein weiterer zusätzlicher Prüfungsversuch bestünden. Er könnte nach derzeitiger Rechtslage für die jeweils genannte Modulprüfung einen zusätzlichen Prüfungsversuch nach § 20 Abs. 1 Satz 5 1. HS PO nutzen. Sie bitte zu beachten, dass sich die Regelung zu zusätzlichen Prüfungsversuchen auf sein gesamtes Studium beziehe. Dies bedeute, dass die Möglichkeit der Nutzung eines zusätzlichen Prüfungsversuchs im o.g. Modul vorbehaltlich der Nutzung eines solchen Versuchs in einem anderen Modul sei. Vor dem Antreten einer weiteren Prüfung in jeglichem Modul werde dringend empfohlen, ein Beratungsgespräch im Studienberatungszentrum der WiSo-Fakultät wahrzunehmen. Weitere Informationen finde er auf der Internetseite der Studienberatung.
55Es ist auch unschädlich, dass die Bescheide vom 19. April 2024 und vom 6. September 2024 ausschließlich in deutscher Sprache verfasst worden sind.
56Denn nach § 23 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NRW) ist die Amtssprache deutsch. Daher war die Beklagte, die als Hochschule gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwVfG NRW von der Beachtung des § 23 Abs. 1 VwVfG NRW ausdrücklich nicht ausgenommen ist, verpflichtet, die rechtsverbindlichen Bescheide in deutscher Sprache abzufassen. Dagegen war die Beklagte in rechtlicher Hinsicht nicht gehalten, den Bescheiden eine englische Übersetzung beizufügen, auch wenn die Beklagte dies mit Ausnahme dieser beiden Bescheide so praktiziert hat. Es mag hier dahinstehen, inwieweit das „System“ der Beklagten, nur solche Schreiben auch in englischer Sprache abzufassen, die auf einen Antrag der Studierenden reagieren oder bei denen der Empfänger erkennbar den Inhalt nicht verstehen könnte, eine taugliche Grundlage für die Versendung einzelner Schreiben sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache darstellt. Offen bleiben kann auch, ob den Studierenden dieses „System“ überhaupt bekannt war, sodass sie schon nicht darauf vertrauen könnten, besonders wichtige Schreiben auch in englischer Übersetzung zu erhalten. Denn bei wertender Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte beim Erlass von Verwaltungsakten zur Verwendung der deutschen Sprache verpflichtet ist, träte eine etwaige Mitverantwortung der Beklagten an der vom Kläger behaupteten Fehlvorstellung über die Anzahl der verbleibenden Prüfungsversuche hinter den dem Kläger selbst zuzuschreibenden Anteil gänzlich zurück. Denn dem Kläger war es ohne Weiteres zumutbar, sich bei Verständnisproblemen bzw. bei Unzulänglichkeiten des von ihm unternommenen Übersetzungsversuchs an die Beklagte zu wenden, als ihm diese erkennbar rechtsverbindlichen Bescheide - anders als zuvor - ausschließlich in deutscher Sprache zugegangen sind. Darüber hinaus ist mit Blick darauf, dass der Kläger die beiden zusätzlichen Prüfungsversuche genutzt hat, auch fraglich, ob es durch die Abfassung in deutscher Sprache beim Kläger überhaupt zu Fehlvorstellungen über die ihm zustehenden Prüfungsversuche gekommen ist. Vielmehr erscheint auch möglich, dass dem Kläger schlichtweg im Nachgang an den nicht bestandenen vierten Prüfungsversuch im Modul „Comparative Political Economy“ bewusst wurde, dass es prüfungstaktisch sinnvoller gewesen wäre, sich zunächst dem Abfassen der Masterarbeit zu widmen bevor er seinen vierten Prüfungsversuch in diesem Modul unternimmt. Der Kläger hätte hierzu die - ihm im Übrigen offensichtlich bekannten - Beratungsmöglichkeiten der Fakultät nutzen können. Dies lag nach Auffassung der Kammer auch deswegen nahe, weil dem Kläger nach allgemeiner Lebenserfahrung bewusst gewesen sein muss, dass er sich in der Endphase seines Studiums nach mehrmaligem Nichtbestehen der hier streitgegenständlichen Modulprüfung mit dem Thema Zusatzversuche zu befassen hat. Eine andere Beurteilung folgt schließlich auch nicht aus § 14 Satz 3 GPO, der für Masterstudiengänge bestimmt, dass Modulprüfungen und gegebenenfalls ihre Prüfungselemente in der Regel in englischer Sprache durchgeführt werden. Diese Regelung trifft erkennbar besondere Bestimmungen für die Sprache in Prüfungen, ohne damit eine - ohnehin nicht zulässige - Abweichung für die zu verwendende Sprache bei der administrativen Abwicklung von Prüfungsangelegenheiten vorzusehen.
573. Dem Kläger steht ferner kein weiterer zusätzlicher Prüfungsversuch nach § 20 Abs. 1 Satz 7 GPO zur Verfügung.
58Nach dieser Vorschrift wird ein weiterer Fehlversuch nicht berücksichtigt, wenn die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bereits mindestens 90 Leistungspunkte erworben haben.
59Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, da er zum Zeitpunkt nach der für ihn geltenden Prüfungsordnung nach den Angaben der Beklagten 66 Leistungspunkte und nach seinen Angaben erst 78 Leistungspunkte erworben hatte.
60Der Kläger kann auch mit seinem Einwand nicht durchdringen, er habe die Grenze von 90 Leistungspunkte faktisch erreicht, da ihm durch den Wechsel der Prüfungsordnung 12 Leistungspunkte verloren gegangen sein.
61Die Kammer hat zum Auslaufen der auch in diesem Verfahren streitgegenständlichen Prüfungsordnung im Urteil vom 29. Oktober 2024 im Verfahren 6 K 7058/23 bereits ausgeführt:
62„Zwar erlangt ein Studierender mit der Zulassung zum Studium einen grundrechtlich geschützten Anspruch auf Beendigung dieses Studiums in angemessener Zeit. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, nach einer zu Beginn des Studiums geltenden Prüfungsordnung bis zum Schluss des Studiums weiterstudieren zu können. Vielmehr darf eine Prüfungsordnung, wie jedes Recht, mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Allerdings muss dem Prüfling aufgrund des sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes die Möglichkeit gegeben werden, sich in zumutbarer Weise auf die Rechtsänderung einzurichten. Das erfordert regelmäßig eine Übergangsregelung, um übermäßige, unzumutbare Benachteiligungen zu vermeiden, bei deren Konzipierung der Hochschule aber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Dieser erstreckt sich auch darauf, die Übergangsregelung mit einem Stichtag zu verbinden, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich mit gewissen Härten verbunden ist.
63Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 20. Juni 2012 - 14 E 449/ 12 -, juris, Rn. 4 f., vom 6. August 2014 - 14 E 679/14 -, juris, Rn. 3, und vom 31. März 2016 - 14 B 243/16 -, juris, Rn. 6; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschlüsse vom 23. Mai 2015 - 9 A 1479/13.Z -, juris, Rn 8 m.w.N., und vom 25. Januar 2021 - 9 S 4060/20 -, Rn. 24; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Urteil vom 23. September 2020 - 2 KN 378/19 -, Rn. 31; Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 64.
64Die Beklagte verfolgt mit dem Auslaufen der PO 2015 mit Ablauf des Sommersemesters 2023 zunächst den legitimen Zweck, die neue Prüfungsordnung, deren Curriculum überarbeitet und an die wissenschaftlichen Entwicklungen des Fachs angepasst wurde, zu implementieren. Die in § 28a Abs. 3 PO 2015 getroffene Übergangsregelung ist geeignet, dieses Ziel zu fördern. Längere Übergangsfristen oder weitergehende Ausnahmen wären zwar weniger einschneidend, aber nicht zugleich gleich effektiv. Darüber hinaus trägt die hier in § 28a Abs. 3 PO 2015 getroffene Übergangsregelung dem schützenswerten Vertrauen der Studierenden in den Masterstudiengängen hinreichend Rechnung. Sie hatten ausreichend Zeit, sich auf die veränderte Rechtslage einzurichten und das Studium binnen der Übergangsfrist - mit Ausnahme der Masterarbeit - zum Abschluss zu bringen.
65Denn in dem durch Nr. 14 der Sechsten Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung vom 10. September 2020 (AM 109/2020) eingeführten § 28a Abs. 3 PO 2015, der zum 1. Oktober 2020 in Kraft getreten ist, ist festgelegt worden, dass die PO 2015 mit Ablauf des Sommersemesters 2023 ausläuft. Damit standen den Studierenden - so auch der Klägerin - ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens sechs Semester (WiSe 2020/2021, SoSe 2021, WiSe 2021/2022, SoSe 2022, WiSe 2022/2023, SoSe 2023) zur Verfügung, um ihr Studium - mit Ausnahme der Masterarbeit - nach der PO 2015 zu beenden, was der 1,5-fachen Regelstudienzeit des viersemestrigen Masterstudiums entspricht. Das genügt.
66Auch der Klägerin, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bereits länger als die Regelstudienzeit studiert und auch schon 52 Leistungspunkte erbracht hatte, wäre es damit möglich gewesen, ihr Masterstudium - mit Ausnahme der Masterarbeit - in den zur Verfügung stehenden sechs Semestern zum Abschluss zu bringen.
67Weiterhin besteht für die in § 28a Abs. 3 Satz 2 PO 2015 getroffene Privilegierung derjenigen Studierenden, die nur noch die Masterarbeit zum Abschluss ihres Studiums erfolgreich ablegen müssen, gegenüber denjenigen, denen - wie der Klägerin - noch weitere Leistungen zum Abschluss ihres Studiums fehlen, auch ein sachlicher Grund. Denn hierzu hat die Beklagte nachvollziehbar vorgetragen, man habe diese Ausnahme für Studierende, die lediglich noch die Masterarbeit erbringen müssten, aufgenommen, weil dieses Modul nach beiden Prüfungsordnungen identisch und die Masterarbeit unabhängig von einer Lehrveranstaltung sei. Das bedeutet, dass für diese Studierenden der Aufwand einer längerdauernden Administrierung mehrerer paralleler Prüfungsordnungen im Gegensatz zu Studierenden, die noch weitere Leistungen benötigen, gerade nicht besteht.
68Auch der Umstand, dass § 28a Abs. 3 PO 2015 keine zusätzliche Härtefallklausel vorsieht, ist nicht zu beanstanden. Übergangsregelungen sollen ohnehin schon Härten vermeiden oder zumindest gering halten. Dass diese nicht völlig ausgeschlossen werden können, liegt in der Natur jeder Rechtsänderung, die in bestehende Lebensplanungen eingreift. Auch bei Übergangsregelungen ist der Gesetzgeber befugt, zu typisieren und von untypischen Ausnahmefällen abzusehen. Dies gilt insbesondere, wenn die Überführung in das neue Recht besonders schonend ausgestaltet ist, wie dies auch hier der Fall ist (s.o.).
69Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. März 2015 - 9 A 1479/13.Z. -, juris, Rn. 14.
70Dass die Klägerin, obwohl ihr bei Auslaufen der PO 2015 nur noch die Masterarbeit, das dazugehörige Kolloquium sowie ein weiteres Modul im Ergänzungsbereich fehlte, gezwungen ist, ihr Studium nach der PO 2021 abzuschließen und sie dabei 33 erworbene Leistungspunkte verliert, ist somit eine Härte, die von ihr hinzunehmen ist. Denn Studierende haben zwar das Recht, die verbleibende Auslauffrist auszuschöpfen, doch haben sie auch selbst die Konsequenzen zu tragen, wenn ihnen die Ablegung einer Prüfung oder Studienleistung - aus welchen Gründen auch immer - bis zum Ende der Frist nicht gelingt.
71Überdies dürfte im Fall der Klägerin auch kein Härtefall vorliegen.
72Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bedarf die Prüfung des Vorliegens einer unzumutbaren Härte im Fall des - hier schon nicht vorliegenden - Auslaufens eines kompletten Studiengangs, einer wertenden Betrachtung gegenüber den allgemeinen Härten des Auslaufens eines Studiengangs. Dies bedeutet, dass allgemeines Verfehlen rechtzeitiger Anmeldung, selbst wenn es die letzte Prüfung ist, keine unzumutbare Härte im Sinne der Auslaufordnung darstellt, da dies die allgemeine Härte eines Studiengangwechsels nach sich zieht. Eine unzumutbare Härte ist erst dann anzunehmen, wenn das Ende des Studienangebots den Betroffenen erstens ungleich härter trifft als die anderen betroffenen Studenten und zweitens der Hinderungsgrund unverschuldet ist, sodass eine Ausnahme unter Billigkeitsgesichtspunkten auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten gerechtfertigt ist. Im Rahmen dieser wertenden Betrachtung ist zum einen zu berücksichtigen, dass das Studienangebot nach Ablauf der in der jeweiligen Auslaufordnung geregelten Termine grundsätzlich nicht mehr vorgehalten werden soll und sich die Annahme einer unzumutbaren Härte mithin als Ausnahmefall darstellt. In die Abwägung ist des Weiteren einzustellen, in welchem Umfang der Betroffene noch Studien- und Prüfungsleistungen bis zu einem erfolgreichen Studienabschluss erbringen muss und ob er an einem fristgerechten Abschluss seines Studiums unverschuldet gehindert war. Entscheidet ist, ob der Student durch ein unverschuldetes Unglück kurz vor dem Ziel aus der Bahn geworfen wurde.
73Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2016 - 14 B 243/16 -, juris, Rn. 15.
74Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Denn die Klägerin hat diesbezüglich nur angegeben, dass sie neben dem Studium noch einem Beruf nachgehe, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen, ihr damit nur eine bestimmte Wochenarbeitszeit zum Studium zur Verfügung stehe, sich ihr Studium durch die Fortsetzung unter der neuen Prüfungsordnung verlängern würde und ihr 33 Leistungspunkte verloren gehen würden.“
75Vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 29. Oktober 2024 - 6 K 7058/23 -, juris, Rn. 33.
76Umstände, die im Fall des Klägers zu einer anderen Bewertung führen würden, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Soweit der Kläger mit der Übernahme seiner erworbenen Leistungspunkte nicht einverstanden gewesen ist, hätte er rechtliche Mittel gegen den Bescheid vom 6. November 2023, in dem ihm die übernommenen Leistungspunkte durch die Beklagte mitgeteilt worden sind, ergreifen müssen. Insofern kann der Kläger auch nicht mit seinem Vortrag durchdringen, eine Exmatrikulation in der Endphase seines Studiums sei unverhältnismäßig.
77II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die von ihm am 14. Dezember 2024 absolvierte Prüfung im Modul „BM Comparative Political Economy“ unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Juni 2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewertet, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
78Die Verpflichtung einer Prüfungsbehörde, eine Prüfungsleistung erneut zu bewerten, setzt voraus, dass ein Bewertungsfehler vorliegt und Auswirkungen dieses Fehlers auf das Prüfungsergebnis nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden können.
79Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2012 - 6 B 35.12 -, juris, Rn. 10; Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht 8. Aufl. 2022, Rn. 679 m.w.N.
80Daran gemessen liegen hier keine Bewertungsfehler vor.
811. Bewertungsfehler im Zusammenhang mit der Zweitkorrektur, die eine Neubewertung der streitgegenständlichen Prüfung rechtfertigen würden, sind nicht gegeben.
82Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 GPO werden Prüfungsleistungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen sind, von zwei Prüfenden bewertet. Wird eine benotete Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, ergibt sich die Note der Prüfungsleistung aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen, § 18 Abs. 2 Satz 2 GPO.
83Vorliegend wurde die am 14. Dezember 2024 abgelegte Prüfungsleistung des Klägers sowohl vom Erstprüfer Herrn Dr. W. G. als auch von der - zwar erst am 22. Januar 2025 bestellten (Bl. 91 BA) - Zweitprüferin, Frau S. J. M.A., mit „5,0“ bewertet“. Der Erstprüfer hat hierzu ergänzend ausgeführt, der Kläger hätte zum Bestehen 30 Punkte benötigt. Seine Schlussfolgerung, es sei daher irrelevant, dass er 18 Punkte und die Zweitprüferin 14 Punkte vergeben habe (Bl. 131 BA), teilt die Kammer.
842. Auch die übrigen Rügen des Klägers in Bezug auf die Bewertungen greifen nicht durch.
85a. Es ist zwar zutreffend, dass in der 60-minütigen Prüfung insgesamt 60 Punkte erreicht werden konnten und dies den Prüflingen mehrfach, auch zu Beginn der Prüfung, mitgeteilt worden ist. Entgegen der Ansicht des Klägers hat dies aber keine Bewertung nach dem Schema „1 Minute = 1 Satz bzw. 1 Punkt“ pro korrektem Satz zur Folge. Vielmehr hat der Erstprüfer in seiner Stellungnahme (Bl. 132 BA) angegeben, dass die Bewertung anhand eines - von ihm auch vorgelegten -Bewertungsschemas erfolgt sei.
86b. Im Übrigen sind Prüfungsentscheidungen verwaltungsgerichtlich nur in beschränktem Umfang überprüfbar. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen verpflichten Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemeingültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht wirkungsvolle Hinweise gibt.
87Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 - u.a., juris, Rn. 37 ff.; OVG
88NRW, Urteil vom 14. März 1994 - 22 A 201/93 -, juris, Rn. 5 ff.
89m.w.N.
90Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) - notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, gerichtlich voll überprüfbar sind.
91Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 -, juris, Rn. 39, und Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, juris, Rn. 3 ff.
92Hiervon ausgehend haben die Rügen des Klägers hinsichtlich der Bewertung seiner Prüfungsleistung keinen Erfolg.
93Soweit der Kläger die Bewertung als offensichtlich fehlerhaft rügt, weil er über zwei Seiten präzise, fachlich richtige Antworten in kleiner Schrift geschrieben, aber nur 18 von 60 Punkten erhalten habe, setzt er lediglich seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Prüfer.
94c. Soweit der Kläger beanstandet, dass der Erstprüfer bei der englischsprachigen Prüfung einen handschriftlichen Kommentar auf Deutsch verfasst habe, hat der Erstprüfer diesen in seiner Stellungnahme ins Englische übersetzt (Bl. 142 BA).
95d. Es mag sein, dass - wie hier - mit einem Bleistift vorgenommene Korrekturen manipulationsanfälliger sind. Der Kläger hat jedoch nicht vorgetragen, dass es Manipulationen gegeben habe. Hierfür bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte. Auf die Benutzung eines bestimmten Stiftes durch die Prüfer hat der Kläger keinen Anspruch.
963. Schließlich ergibt sich ein Neubewertungsanspruch ebenfalls nicht aus einer Befangenheit von Frau Prof. Dr. I. C., die nach den Angaben der Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung schon nicht an der Entscheidung des Gemeinsamen Prüfungsausschusses mitgewirkt hat. Das bloße Anzeigen eines möglichen Täuschungsversuchs beim Prüfungsausschuss, der sich im Endeffekt nicht bewahrheitet, führt darüber hinaus nicht ohne Weiteres zur Annahme eines Grundes, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, § 21 Abs. 1 VwVfG NRW. Mit Blick hierauf führt auch die bloße Vermutung des Klägers, Frau Prof. Dr. C. könnte als Modulverantwortliche Einfluss auf Herrn Dr. G. und Frau J. ausgeübt haben, nicht weiter.
97III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
99Rechtsmittelbelehrung
100Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
101Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
102Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
103Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen der folgende
104Beschluss
105Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
10620.000,- Euro
107festgesetzt.
108Gründe
109Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger und in Anlehnung an Ziffer 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -).
110Rechtsmittelbelehrung
111Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.