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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen und begehrt die Rückzahlung vollstreckter Beiträge.
3Mit Vollstreckungsersuchen vom 2. März 2015 beauftragte die für den Kläger zuständige Landesrundfunkanstalt, der Westdeutsche Rundfunk (WDR), die Beklagte mit der Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge. Laut Forderungsaufstellung lagen den Rundfunkbeitragsforderungen die Festsetzungsbescheide vom 1. August 2014, 1. September 2014 und 1. Dezember 2014 zugrunde.
4Nachdem ein erster Vollstreckungsversuch im September 2015 erfolglos geblieben war und der Kläger auf Aufforderungen vom 29. August 2017 und 12. März 2020, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, nicht reagierte hatte, erließ die Beklagte unter dem 23. September 2020 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Höhe von 453,20 Euro gegenüber der F. Bank G. AG, worüber der Kläger mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 informiert wurde. Die Pfändung verlief fruchtlos. Die Beklagte erließ sodann unter dem 18. November 2020 eine weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der Arbeitgeberin des Klägers, der U.-Hospital X. GmbH. Mit Schreiben vom 27. November 2020 wurde der Kläger über die Pfändungs- und Einziehungsverfügung informiert.
5Den am 9. Dezember 2020 hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2020 zurück.
6Am 5. Januar 2021 wurde der gepfändete Betrag durch die Arbeitgeberin des Klägers gezahlt.
7Der Kläger hat am 13. Januar 2021 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, die Zwangsvollstreckung sei rechtswidrig erfolgt. Die der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide seien ihm nicht zugegangen, sodass eine Rechtmäßigkeitsprüfung nicht möglich gewesen sei. Auch habe er weder eine Zahlungsaufforderung noch eine Vollstreckungsankündigung erhalten. Vielmehr sei er erst mit Schreiben vom 27. November 2020 über die Pfändung seines Arbeitsentgelts informiert worden. Auch nach Erledigung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung habe er ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung. Durch die Vollstreckungsmaßnahmen sei bei seinem Arbeitgeber zu Unrecht der Eindruck vermittelt worden, er würde trotz mehrerer Aufforderungen seine Verbindlichkeiten nicht begleichen. Ein Feststellungsinteresse ergebe sich zudem aus einer Wiederholungsgefahr. Da er über die erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen und die Forderungen des WDR erst über seinen Arbeitgeber informiert worden sei, müsse er auch in Zukunft mit einer Vollstreckung wegen ihm unbekannter Forderungen des WDR rechnen. Zudem macht der Kläger die Verwirkung für die Forderungen aus den Jahren 2014 und 2015 geltend und erhebt darüber hinaus die Einrede der Verjährung.
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9festzustellen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2020 rechtswidrig geworden ist.
die Beklagte zu verurteilen, den eingezogenen Betrag an ihn zu erstatten.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Die Zwangsvollstreckung sei rechtmäßig erfolgt. Die Vollstreckungsvoraussetzungen hätten vorgelegen. Die zugrundeliegenden Bescheide des WDR seien bestandskräftig und die vollstreckten Beitragsforderungen fällig. Eine (freiwillige) Zahlung durch den Kläger sei nicht erfolgt. Soweit der Kläger geltend mache, bis auf das Schreiben vom 27. November 2020 in Bezug auf die ausstehenden Rundfunkbeiträge keine Schreiben erhalten zu haben, handele es sich dabei um eine Schutzbehauptung. Die Schreiben seien jeweils an die offizielle Wohnanschrift des Klägers versandt worden und keines der Schreiben sei in den Postrücklauf geraten. Dass die Schreiben gestohlen worden sein könnten, sei fernliegend und lebensfremd.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die Berichterstatterin konnte gemäß §§ 87a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2, der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung und anstelle der Kammer über den Rechtsstreit entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
18Die Klage hat keinen Erfolg.
19Der vom Kläger gestellte Feststellungsantrag zu 1. ist bereits unzulässig.
20Die - hier statthafte - Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 der VwGO ist nur zulässig, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und ergibt sich insbesondere aus den Gesichtspunkten der hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 41.12 -, juris, Rn. 20; vgl. auch bereits VG Köln, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 6 K 6293/17 -, juris, Rn. 22.
22Vorliegend steht dem Kläger ein berechtigtes Interesse im vorgenannten Sinne nicht zur Seite.
23Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf das Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr berufen. Eine solche kann nur angenommen werden, wenn eine hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1989 - 7 B 108.89 -, juris, Rn. 5.
25Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 - 4 C 12.04 -, juris, Rn. 4.
27Der Kläger hat Umstände, die eine konkrete Wiederholungsgefahr begründen könnten, weder aufgezeigt, noch sind derartige Anhaltspunkte für das Gericht ersichtlich. Im Gegenteil spricht im Moment der gerichtlichen Entscheidung vieles dafür, dass sich die hier in Rede stehende Vollstreckungssituation in ähnlicher Form nicht wiederholen wird. So hat der Kläger selbst mitgeteilt, seine Rundfunkbeiträge regelmäßig zu zahlen. Insofern besteht (für die Zukunft) keine Notwendigkeit für eine zwangsweise Durchsetzung der Rundfunkbeitragspflicht.
28Der Kläger kann auch kein Rehabilitationsinteresse hinsichtlich der Pfändung seines Arbeitsentgelts geltend machen. Ein Rehabilitationsinteresse liegt vor, wenn von der ursprünglichen Maßnahme eine diskriminierende Wirkung ausgeht, die auch nach der Erledigung fortwirkt. Dies ist gegeben, wenn der erledigte Verwaltungsakt auf dem Vorwurf einer strafbaren Handlung beruhte, das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt oder wenn er geeignet war, den Betroffenen in der Achtung der Öffentlichkeit oder seiner Kollegen herabzusetzen.
29Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 273; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 113 Rn. 137.
30Der diskriminierenden Wirkung der ursprünglichen Maßnahme muss zudem durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit wirksam begegnet werden können.
31Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2025, § 113 Rn. 137.
32Weder die Pfändungsmaßnahme noch ihre Begründung haben diskriminierenden Charakter. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Klägers liegt nicht vor.
33Die bloße Tatsache, dass Arbeitslohn gepfändet und der Arbeitgeber als Drittschuldner einbezogen wird, stellt typischerweise keinen ehrenrührigen oder diskriminierenden Vorwurf dar, sondern eine rein notwendige, wenn auch belastende, Vollstreckungsmaßnahme. Soweit der Kläger ohne weitere Darlegung behauptet, die Pfändungsmaßnahme sei geeignet, sein Ansehen bei seiner Arbeitgeberin herabzusetzten, fehlt es an einem substantiierten Vortrag dazu, inwiefern die Einbindung der Arbeitgeberin eine ehrenrührige Außenwirkung erzeugt, die fortdauert. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeberin den Erhalt der Pfändungs- und Überweisungsverfügung zum Anlass genommen hätte, die Integrität des Klägers in Zweifel zu ziehen. Dies gilt vorliegend umso mehr, weil aufgrund der Größe der Arbeitgeberin des Klägers eine weitgehend anonyme Bearbeitung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung als routinemäßiger Verwaltungsvorgang durchgeführt worden sein dürft. Die vom Kläger angenommene Beeinträchtigung seines Ansehens, beruht daher allein auf seiner subjektiven Einschätzung.
34Des Weiteren ist weder durch den Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Information über die Pfändung seines Arbeitsentgelts im Betrieb bekannt geworden sei und sein Ansehen im Kollegenkreis beziehungsweise seine berufliche Entwicklung konkret beeinträchtigt habe.
35Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung enthält auch keinen diskriminierenden Inhalt. Durch sie wurde der Arbeitgeberin als Drittschuldnerin keine persönlichkeitsverletzenden Informationen offengelegt, sondern lediglich der zu pfändende Gesamtbetrag bekanntgegeben.
36Die Klage bleibt auch mit dem zu Ziffer 2 gestellten Antrag erfolglos.
37Gegenüber der Beklagten kann der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der - seiner Ansicht nach rechtswidrig - vollstreckten Beiträge nicht geltend machen. Die Beklagte ist mangels Passivlegitimation nicht die richtige Anspruchsgegnerin. Nach § 10 Abs. 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) ist die durch die Zahlung bereicherte Landesrundfunkanstalt, hier der WDR, zur Erstattung von Rundfunkbeiträgen, die ohne rechtlichen Grund entrichtet wurden, verpflichtet. Zudem trifft die Beklagten als Vollstreckungsbehörde keine Folgenbeseitigungspflicht wegen der von ihr vorgenommenen - und vom Kläger für rechtswidrig gehaltenen - Vollstreckungsmaßnahme. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nämlich nicht vorrangig, ob die Vollstreckungsmaßnahme als solche (bloß) rechtswidrig war, sondern ob ein wirksamer Leistungsbescheid vorliegt und dieser gegebenenfalls einen wirksamen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der vereinnahmten Beträge bildet.
38Vgl. VG Köln, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 6 K 6293/17 -, juris, Rn. 18.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
40Rechtsmittelbelehrung
41Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
42Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
43Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
44Beschluss
45Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf
46479,32 Euro
47festgesetzt.
48Rechtsmittelbelehrung
49Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.