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Verwaltungsgericht Köln, 4 L 607/26

Datum:
19.03.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 607/26
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0319.4L607.26.00
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. Einstweiliger Rechtsschutz, der - wie hier - die Rechtsfolge des Rechtsbehelfs nach § 41 Abs. 1 KWahlG NRW vorwegnehmen möchte, ist grundsätzlich und auch hier schon deshalb nicht möglich, weil insoweit kein Anordnungsanspruch besteht (vgl. zur begehrten Vorwegnahme der Wahlprüfungsentscheidung: OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 15 B 1795/10 -, juris, Rn. 4 ff. m.w.N.). Die gerichtliche Überprüfung des Beschlusses nach § 40 Abs 1 KWahlG NRW erfolgt einzig im Wege der bereits beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 4 K 9819/25 anhängigen Klage und damit dem im Kommunalwahlgesetz NRW vorgesehenen Rechtsbehelf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. August 1998 - 2 BvQ 28/98 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 15 A 2413/11 -, juris, Rn. 26). Vorläufiger Rechtsschutz wäre nur im hier nicht einschlägigen Fall der §§ 40 Abs. 4, 41 Abs. 2 KWahlG NRW denkbar.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird unter Berücksichtigung von § 52 Abs. 1 GKG und der (entsprechend angewandten) Nummer 22.1.2 i.V.m. Nummer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen auf 20.000,- Euro festgesetzt.

 
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