Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
2I.
3Der Beteiligte erließ mit Zustimmung des Antragstellers im Jahr 2023 die Zentrale Dienstvorschrift A-2645/1 Telearbeit und mobiles Arbeiten (im Folgenden: Zentrale Dienstvorschrift; ZDV). Unter Ziffer 101 ZDV heißt es, durch Telearbeit und mobiles Arbeiten solle familiären und privaten Belangen unter Berücksichtigung der dienstlichen Bedürfnisse im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel angemessen Rechnung getragen werden. Nach Ziffer 102 ZDV sind von Vorgesetzten zur Verfügung stehende Handlungs- und Ermessensspielräume für eine flexible Gestaltung von Arbeitszeiten und die einvernehmliche Schaffung familien-, pflege- und behindertenfreundlicher Rahmenbedingungen in ihren Arbeitsbereichen zu nutzen.
4In dem zweiten Abschnitt der Zentralen Dienstvorschrift, der Regelungen zur Telearbeit enthält, heißt es unter Ziffer 213: „Die Entscheidung über die Teilnahme trifft die Leitung der Dienststelle aufgrund der in den Abschnitten 1.4 und 2.2 genannten Teilnahmevoraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Mitwirkung der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten. Der zuständige Personalrat sowie die zuständige Schwerbehindertenvertretung, soweit schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen betroffen sind, sind vor der Entscheidung zu beteiligen. Beim Antragsverfahren sind die Vorgaben des § 69 BPersVG zu beachten. […]“
5Ziffer 214 lautet: „Die individuelle Ausgestaltung der Telearbeit wird nach Inbetriebnahme des Telearbeitsplatzes unter Beachtung der dienstlichen Erfordernisse zwischen der Dienststelle und der oder dem Beschäftigten schriftlich vereinbart (Individualvereinbarung gemäß Anlage 6.7). Sofern sich Änderungen in der Individualvereinbarung zum Antrag auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes ergeben, sind die Mitwirkungsrechte der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten sowie Beteiligungsrechte der zuständigen Interessenvertretung und gegebenenfalls Schwerbehindertenvertretung erneut zu beachten. […] Die zuständige Gleichstellungsbeauftragte erhält eine elektronische Kopie der Individualvereinbarung, ebenso die zuständige Interessenvertretung. […]“
6In dem dritten Abschnitt der Zentralen Dienstvereinbarung, der Regelungen zum mobilen Arbeiten enthält, heißt es in dem mit „Antragsverfahren Mobiles Arbeiten I“ überschriebenen Unterabschnitt 3.1.2. unter Ziffer 306: „Die Mitwirkung der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten sowie die anschließende Beteiligung der zuständigen Interessenvertretung ist sicherzustellen. […]“
7Die genannten Regelungen der Zentralen Dienstvorschrift wurden in der Folgezeit von den Beteiligten in der Praxis umgesetzt. Am 4. Juli 2025 erließ der Beteiligte eine „Weisung zur Beteiligung von Personalräten bei Anträgen auf Telearbeit gemäß der Allgemeinen Regelung A-2645/1 Telearbeit und mobiles Arbeiten“. Darin heißt es:
8„Im Geschäftsbereich BMVg sind bei Anträgen auf Genehmigung von Telearbeit von Angehörigen der Statusgruppen Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte folgende Vorgaben künftig zu beachten: Gemäß Nr. 213 der Allgemeinen Regelung ,Telearbeit und mobiles Arbeiten‘ A-2645/1 (AR A-2645/1) soll der zuständige Personalrat vor der Entscheidung über den Antrag auf Telearbeit beteiligt werden. Darüber hinaus soll dem Personalrat nach Nr. 214 der AR A-2645/1 eine elektronische Kopie der Individualvereinbarung gemäß Anlage 6.7 der AR A-2645/1 zur Verfügung gestellt werden.
9In Abstimmung mit dem zuständigen Fachreferat BMVg P III 6 wird die Regelung zur Beteiligung der Personalräte bei Anträgen auf Telearbeit der Statusgruppen Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte gemäß der AR A-2645/1 hiermit aufgehoben. Aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage dürfen die Dienststellen bei Anträgen auf Telearbeit der oben genannten Statusgruppen ihre Personalräte ab sofort nicht mehr beteiligen - auch nicht im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Weitergabe von personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten der Antragstellenden an die Personalräte ohne rechtliche Grundlage einen Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen darstellt. Darüber hinaus werden die Dienststellen angewiesen, die Personalräte darüber zu informieren, dass personenbezogene oder personenbeziehbare Daten der Antragstellenden, die sie aufgrund der Beteiligung bei Anträgen auf Telearbeit von Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten erhalten haben, unverzüglich zu löschen sind und nicht weiter verarbeitet werden dürfen. […]“
10Im Anschluss daran erließ der Beteiligte ebenfalls am 4. Juli 2025 eine „2. Weisung zur Beteiligung von Personalräten bei Anträgen auf Telearbeit gemäß der Allgemeinen Regelung A-2645/1 Telearbeit und mobiles Arbeiten“. Darin heißt es:
11„In Ergänzung meiner Weisung vom 4. Juli 2025 (Bezug 2.) weise ich auf folgendes hin:
12Auch bei Anträgen von zivilen Beschäftigen auf Mobiles Arbeiten I ist der Personalrat der Dienststelle keine der zu beteiligenden Interessenvertretungen gemäß Nr. 306 der Allgemeinen Regelung (AR) A-2645/1. Die in Weisung Nr. 1 getroffenen rechtlichen Ausführungen bezüglich der Beteiligung bei Anträgen auf Telearbeit gelten entsprechend.
13Aufgrund der fehlenden beteiligungsrechtlichen Grundlagen bei zivilen Beschäftigten dürfen keine persönlichen Daten im Rahmen des Antragsverfahrens sowohl auf Telearbeit als auch auf Mobiles Arbeiten I an den Personalrat durch die Dienststelle übermittelt werden. Daraus folgt, dass auch die entsprechenden Regelungen der AR A-2645/1, die eine Weiterleitung von persönlichen Daten in diesen Fällen an die Interessenvertretung vorsehen, für den Personalrat nicht mehr anzuwenden sind […].“
14Am 11. August 2025 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er trägt vor, der Erlass der Weisungen verletze sein Mitbestimmungsrecht aus § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG bezüglich Maßnahmen, die der Familienfreundlichkeit sowie der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf dienten. Ziel dieser gesetzlichen Regelung sei es, den Herausforderungen der doppelten Erwerbstätigkeit bei gleichzeitiger Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen stärker Rechnung zu tragen. Alle Maßnahmen, die der Familienfreundlichkeit, der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern dienten, seien daher vom Mitbestimmungsrecht umfasst. Der Mitbestimmungstatbestand umfasse auch Einzelfallentscheidungen, die von der Dienststelle getroffen und nicht schon von einem anderen Mitbestimmungstatbestand erfasst würden. Eine Eingrenzung dieser für die Systematik der Mitbestimmungskataloge atypischen „Allzuständigkeit“ lasse sich lediglich vom Ziel des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) aus vornehmen, nach dem mit der tatsächlichen Gleichstellung jede Form von Diskriminierung oder Benachteiligung wegen des Geschlechts ausgeschlossen werden solle. Gemäß § 16 Abs. 2 BGleiG hätten jedoch die Dienststellen den Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auch Telearbeitsplätze, mobile Arbeit oder familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeit- und Präsenzzeitmodelle anzubieten. Somit berührten die Regelung der Genehmigungsverfahren für Telearbeit bzw. mobile Arbeit sowie die einzelnen Genehmigungsverfahren den Kernbereich der Mitbestimmung bezüglich der Gleichstellung und seien vollumfänglich vom Ziel des Gesetzes umfasst. Ferner folge ein Recht auf Mitbestimmung an dem Erlass der streitigen Weisungen aus § 80 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG. Die Zentrale Dienstvorschrift habe nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen, so dass eine Änderung nicht lediglich eine Aufgabe eines rechtswidrigen Vorhabens darstelle. Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, habe ihm, dem Antragsteller, ein Mitbestimmungsrecht zugestanden, weil mit den Weisungen seine Beteiligung an den Verfahren auf Bewilligung von Telearbeit oder mobilem Arbeiten insgesamt ausgeschlossen werde. Ihm stünden aber zumindest Informationsansprüche zu, um seine Überwachungsaufgabe wahrnehmen zu können. Die Weisungen schlössen es aber aus, ihn - und sei es lediglich in abstrakter oder anonymisierter Form - zu informieren. Jedenfalls aber hätten die streitigen Weisungen als Verwaltungsanordnung für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten der Mitwirkung unterlegen.
15Der Antragsteller beantragt,
16festzustellen, dass die 1. und 2. Weisung zur Beteiligung von Personalräten bei Anträgen auf Telearbeit gemäß der Allgemeinen Regelung A-2645/1 Telearbeit und mobiles Arbeiten der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegen,
17hilfsweise,
18festzustellen, dass diese Weisungen zur Beteiligung von Personalräten bei Anträgen auf Telearbeit gemäß der Allgemeinen Regelung A-2645/1 Telearbeit und mobiles Arbeiten der Mitwirkung des Antragstellers unterliegen.
19Der Beteiligte beantragt,
20den Antrag abzulehnen.
21Er tritt dem Vorbringen des Antragstellers im Einzelnen entgegen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.
23II.
24Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.
251. Die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung lässt sich nicht treffen, weil die beiden streitigen Weisungen nicht der Mitbestimmung des Antragstellers unterlagen.
26Personalräte haben lediglich die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, weil der durch ihre Teilhabe an der Staatsgewalt bewirkte Eingriff in die Verfassungsrechte namentlich der Verwaltung einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Wird einem Personalrat durch eine Regelung in einer Dienstvorschrift ein Beteiligungsrecht an einer Maßnahme eingeräumt, obwohl ihm ein solches nach den Vorgaben des Personalvertretungsgesetzes nicht zusteht, darf diese Regelung ohne Beteiligung des Personalrats rückgängig gemacht werden. Denn die Verwaltung kann dem Personalrat nicht mehr Beteiligungsrechte einräumen, als der Gesetzgeber ihm zuerkannt hat.
27Ausgehend davon unterlagen weder die erste (dazu a.) noch die zweite Weisung (dazu b) der Mitbestimmung des Antragstellers.
28a. Mit der ersten Weisung wurde zum einen die Regelung unter Ziffer 213 ZDV aufgehoben, mit der dem zuständigen Personalrat ein Beteiligungsrecht bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Teilnahme an Telearbeit eingeräumt wurde. Die Aufhebung dieser Regelung unterlag nicht der Mitbestimmung des Antragstellers, weil kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei einer Entscheidung über einen solchen Antrag besteht. Ein solches folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aus § 80 Abs. 1 Nr. 13 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Danach bestimmt der Personalrat mit über Maßnahmen, die der Familienfreundlichkeit, der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vermeidung von Benachteiligungen von Menschen, die sich keinem dieser Geschlechter zuordnen, sowie der Vermeidung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen dienen, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg. Dieser Mitbestimmungstatbestand erfasst ausschließlich kollektive Maßnahmen, nicht aber personelle Einzelmaßnahmen wie etwa eine Entscheidung über einen Antrag auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes.
29Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 29. Juni 2022 - 16 A 3934/20 -, juris, Rn. 13; Rehak in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann u.a., Bundespersonalvertretungsgesetz, Loseblattkommentar (Stand 1. November 2025), § 80 BPersVG, Rn. 103; Annuß, in: Richardi/Dörner/Weber u.a., BPersVG, 6. Aufl. 2024, § 80 Rn. 2.
30Dies folgt bereits aus der systematischen Stellung des Mitbestimmungstatbestands. § 80 BPersVG trifft ausweislich seiner Überschrift Regelungen für eine „Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten“. Hätte der Gesetzgeber ein Mitbestimmungsrecht im Einzelfall normieren wollen, wäre der Mitbestimmungstatbestand in § 78 BPersVG zu verorten gewesen, der gemäß seiner Überschrift die „Mitbestimmung in Personalangelegenheiten“ betrifft. Dies gilt umso mehr, als die Vorgängerregelung des § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG, nämlich § 76 Abs. 2 Nr. 10 BPersVG alter Fassung - Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männer dienen -, in den Katalog der Mitbestimmung in „organisatorischen Angelegenheiten“ verschoben worden ist und damit nicht (mehr) zu den „personellen“ oder „sonstigen“ Angelegenheiten gerechnet wird, wie es nach alter Gesetzeslage der Fall war.
31So auch VG Hannover, Beschluss vom 29. Juni 2022 - 16 A 3934/20 -, juris, Rn. 13.
32Auch die Gesetzgebungsmaterialien sprechen für ein solches Auslegungsergebnis. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes wird insoweit ausgeführt (BT-Drs. 19/26820, S. 125): „Die vorgesehene Mitbestimmung zu Maßnahmen der Familienfreundlichkeit und der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf soll […] ausschließlich Maßnahmen mit kollektivem Bezug erfassen. Der Mitbestimmungstatbestand findet Anwendung, wenn es um die Schaffung kollektiver Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten geht, durch die sich familiäre Pflichten, wie die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftiger Angehöriger, besser mit der Berufstätigkeit in Einklang bringen lassen. […] Nicht erfasst sind […] Personalangelegenheiten im Einzelfall.“ Nichts Abweichendes ergibt sich daraus, dass es in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG abschließend heißt (BT-Drs. 19/26820, S. 125): „Mit der Ausweitung des Mitbestimmungstatbestands auf die Familienfreundlichkeit und Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ist jedoch keine Begrenzung des bisherigen Regelungsgehalts des § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 geltender Fassung verbunden. Für die schon bislang bestehende Mitbestimmung bei der Gleichstellung von Frauen und Männern ist anerkannt, dass auch Einzelfallentscheidungen nach § 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst sein können.“ Ungeachtet der Frage, ob angesichts dieser Ausführungen trotz des oben angeführten systematischen Befunds überhaupt Maßnahmen im Einzelfall der Mitbestimmung nach § 80 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG unterfallen können, verhilft diese Passage aus der Begründung des Gesetzentwurfs dem Antragsteller schon deswegen nicht zum Erfolg, weil allenfalls Einzelfallentscheidungen im Sinne von § 8 BGleiG erfasst sein könnten. Um eine solche geht es bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Teilnahme an Telearbeit jedoch nicht.
33Auch aus § 80 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG steht dem Personalrat kein Mitbestimmungsrecht bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Teilnahme an Telearbeit zu. Nach dieser Vorschrift bestimmt der Personalrat mit über Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle. Auch dieser Mitbestimmungstatbestand erfasst nur kollektive Maßnahmen, wie sich ebenfalls aus seiner systematischen Stellung sowie dem bereits angeführten Gesetzentwurf der Bundesregierung ergibt. Dort heißt es zu § 80 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG (BT-Drs. 19/26820, S. 124): „Der Tatbestand erfasst die allgemeine Einführung, Änderung und Aufhebung flexibler Arbeitsformen, nicht jedoch personelle Einzelmaßnahmen wie die Gewährung eines Antrags auf Telearbeit; die Regelung hat somit ausschließlich kollektivem Bezug.“
34So im Anschluss daran auch Annuß, in: Richardi/Dörner/Weber u.a., BPersVG, 6. Aufl. 2024, § 80 Rn. 67.
35Zum anderen wurde mit der ersten Weisung die Regelung unter Ziffer 214 ZDV aufgehoben. Soweit es darin hieß, die Mitwirkungsrechte der zuständigen Interessenvertretung seien „erneut zu beachten“, sofern sich Änderungen in der Individualvereinbarung zum Antrag auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes ergäben, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Weisung nicht dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unterlag.
36Ferner sah die Regelung unter Ziffer 214 vor, dass die zuständige Interessenvertretung eine elektronische Kopie jener Individualvereinbarung erhält, die im Falle der Stattgabe eines Antrags auf Telearbeit mit dem Beschäftigten abzuschließen ist. Die Aufhebung dieser der Unterrichtung der Personalvertretung dienenden Regelung unterlag ebenfalls nicht der Mitbestimmung des Antragstellers.
37Gemäß § 66 Abs. 1 BPersVG ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen, einschließlich der für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, vorzulegen. Die Pflicht des Dienststellenleiters zur Übermittlung von Unterlagen ist Ausdruck und Bestandteil der Informationspflicht des Dienststellenleiters gegenüber dem Personalrat. Die Informations- und Übermittlungspflicht gegenüber dem Personalrat besteht nur in dem Umfang, in welchem der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Kenntnis der Unterlagen und der darin verkörperten Informationen benötigt. Mit der Verpflichtung des Dienststellenleiters korrespondiert ein entsprechender Anspruch des Personalrats. Der Informationsanspruch des Personalrats als solcher und der darauf bezogene Anspruch auf Übermittlung von Unterlagen sind strikt aufgabengebunden und in ihrer Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt. Die Prüfung der Erforderlichkeit ist obligatorisch und unverzichtbar, wenn der Personalrat eine Information und die Übermittlung von darauf bezogenen Unterlagen unter Namensnennung der betroffenen Beschäftigten begehrt. Das Erforderlichkeitsprinzip als Teilgebot des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes trifft einen angemessenen Ausgleich zwischen den miteinander kollidierenden Interessen des Personalrats an einer grundsätzlich umfassenden Information einerseits und der Beschäftigten am Schutz ihrer persönlichen Daten andererseits. Es stellt sicher, dass dem Personalrat personenbezogene Daten nicht unnötig, sondern nur dann preisgegeben werden, wenn im konkreten Fall anonymisierte oder pseudonymisierte Informationen für eine effiziente Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse durch den Personalrat nicht ausreichen.
38Zum ganzen jüngst BVerwG, Beschluss vom 29. April 2025 - 5 P 7.23 -, juris, Rn. 21 ff., m. w. N.
39Unter Beachtung dieser rechtlichen Maßstäbe unterlag die Aufhebung der Regelung unter Ziffer 214 ZDV auch im Hinblick auf den darin normierten Anspruch auf Erhalt einer Kopie der Individualvereinbarung nicht der Mitbestimmung des Antragstellers. Denn dieser Anspruch stand nach den Vorgaben des Personalvertretungsgesetzes weder dem Antragsteller - der einen solchen Anspruch in der mündlichen Anhörung vor der Fachkammer ausdrücklich für sich selbst reklamiert hat - noch dem örtlichen Personalrat einer im Einzelfall betroffenen Behörde - der als „zuständige Interessenvertretung“ von der Regelung unter Ziffer 214 ZDV erfasst gewesen sein dürfte - zu. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass ein Mitbestimmungsrecht eines Personalrats bei einer Entscheidung über die Teilnahme an Telearbeit - wie ausgeführt - nicht besteht. Aus der danach alleine noch in Betracht kommenden allgemeinen Überwachungsaufgabe des Personalrats (vgl. § 62 Nr. 2 BPersVG) folgt ebenfalls kein Anspruch auf Erhalt einer solchen Individualvereinbarung. Insofern bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, inwiefern ein Informationsanspruch der Personalvertretung im Hinblick auf Anträge von Beschäftigten auf Teilnahme an Telearbeit und die Entscheidungspraxis der Dienststelle über solche Anträge besteht. Denn jedenfalls ist es für die Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe nicht erforderlich, dass die Personalvertretung Kenntnis über die Privatanschrift eines jeden Beschäftigten erhält, mit dem eine Individualvereinbarung getroffen worden ist. Diese Information ist aber nach dem zu verwendenden Formular in der Individualvereinbarung enthalten.
40Kein abweichendes Ergebnis folgt aus dem Vorbringen des Antragstellers, die erste Weisung schließe es auch aus, dass der Beteiligte ihn zur Wahrnehmung seiner allgemeinen Überwachungsaufgabe über Anträge von Beschäftigten auf Teilnahme an Telearbeit und die Entscheidungspraxis der Dienststelle - und sei es in anonymisierter Form - im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit informiere. Denn diesen Erklärungsgehalt hat die erste Weisung nicht. Die vom Antragsteller insofern in den Blick genommene Passage, wonach „die Dienststellen bei Anträgen auf Telearbeit […] ihre Personalräte ab sofort nicht mehr beteiligen [dürfen] - auch nicht im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit“ soll lediglich klarstellend verdeutlichen, dass die bislang in den Ziffer 213 und 214 ZDV enthaltenen Vorgaben für eine Beteiligung der Personalvertretungen im Einzelfall einschließlich ihrer Information nicht mehr anwendbar sind und die darin bislang normierten Beteiligungs- und Informationsansprüche auch nicht aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit als einer Rechtsgrundlage abgeleitet werden können, die ungeachtet von Regelungen in der Zentralen Dienstvorschrift existiert. Dass der Antragsteller auch im Hinblick auf seine allgemeine Überwachungsaufgabe von vornherein keinen Informationsanspruch betreffend Telearbeit hätte, ist damit nicht ausgesprochen. Dieses Verständnis der Weisung hat die Vertreterin des Beteiligten in der mündlichen Anhörung bestätigt.
41Ebenfalls zu keinem abweichenden Ergebnis führt schließlich die Argumentation des Antragstellers in der mündlichen Anhörung, die erste Weisung unterliege seiner Mitbestimmung, weil er jedenfalls aufgrund seiner allgemeinen Überwachungsaufgabe einen Informationsanspruch im Hinblick auf das Thema Telearbeit habe und dieser von den Regelungen unter den Ziffern 213 und 214 ZDV mit umfasst gewesen sei. Seine Zustimmung zu der Zentralen Dienstvorschrift habe er seinerzeit auch erteilt, weil er mit diesen Regelungen die Erfüllung dieses Informationsanspruchs als gewährleistet angesehen habe. Angesichts dessen dürften die Regelungen nicht einseitig vom Beteiligten vollständig aufgehoben werden. Das greift nicht durch. Die vom Antragsteller erteilte Zustimmung zu der Allgemeinen Dienstvorschrift bezog sich allein auf deren konkreten Inhalt, im vorliegenden Zusammenhang also auf die Beteiligung der Personalvertretung an einer Entscheidung über einen Antrag auf Teilnahme an Telearbeit oder „Mobiles Arbeiten I“ sowie - für den Fall einer Stattgabe eines entsprechenden Antrags - auf den Erhalt einer elektronischen Ausfertigung der mit dem Beschäftigten abgeschlossenen Individualvereinbarung. Nicht umfasst von der Zustimmung waren demgemäß etwaige sonstige, möglicherweise weniger weitreichende Informationsansprüche, die sich aus der allgemeinen Überwachungsaufgabe der Personalvertretung ergeben können.
42b. Mit der zweiten Weisung wurden die Regelung unter Ziffer 306 ZDV, soweit sie die Beteiligung der zuständigen Interessenvertretung an der Entscheidung über einen Antrag von zivilen Beschäftigten auf „Mobiles Arbeiten I“ betraf, der Sache nach aufgehoben. Unter dem Begriff „Mobiles Arbeiten I“ ist gemäß der Definition unter Ziffer 107 ZDV eine Arbeitsform zu verstehen, „die weder an den Büroarbeitsplatz noch an den fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz in einem Raum der Wohnung oder des Wohnhauses der Beschäftigten gebunden ist. Die Beschäftigten können grundsätzlich von beliebigen anderen geeigneten Orten die ihnen übertragenen Aufgaben bearbeiten.“ Die in der ersten Weisung getroffenen rechtlichen Ausführungen bezüglich der Beteiligung des Personalrats bei Anträgen auf Telearbeit gelten nach den Ausführungen in der zweiten Weisung entsprechend. Mit diesem Inhalt unterlag auch die zweite Weisung nicht der Mitbestimmung des Antragstellers, weil kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei einer Entscheidung über einen solchen Antrag besteht. Die folgt daraus, dass es sich auch bei einem solchen Antrag nicht um eine kollektive Maßnahme, sondern um eine personelle Einzelmaßnahmen handelt, an der - wie dargelegt - kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht.
432. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Die mit ihm begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden, weil die streitigen Weisungen auch nicht der Mitwirkung des Antragstellers unterlagen. Mit diesen Weisungen wurden - wie ausgeführt - Regelungen der Zentralen Dienstvorschrift über eine Beteiligung der Personalvertretung einschließlich ihrer Information aufgehoben, für die es an einer Grundlage im Personalvertretungsgesetz fehlte. Die Aufhebung einer solchen Regelung, und sei sie auch mit Zustimmung der Personalvertretung getroffen worden, unterliegt nicht nur nicht der Mitbestimmung, sondern auch nicht der Mitwirkung. Denn auch mit Blick auf diese gilt, dass die Verwaltung dem Personalrat nicht mehr Beteiligungsrechte einräumen kann, als der Gesetzgeber ihm zuerkannt hat. Aus § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG ergibt sich nichts Abweichendes. Danach wirkt der Personalrat mit bei Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind. Es kann dahinstehen, ob es sich bei den streitigen Weisungen, wie der Antragsteller meint, um Verwaltungsanordnungen in diesem Sinne handelt. Denn jedenfalls unterwirft § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG die Aufhebung von Regelungen in einer Dienstvorschrift, die der Personalvertretung ohne Rechtsgrundlage ein Beteiligungsrecht an personellen Einzelmaßnahmen oder einen Informationsanspruch einräumt, nicht der Mitwirkung.
443. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
45Rechtsmittelbelehrung
46Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen zwei Monaten zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Bekanntgabe.
47Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen zugelassen. Eine Partei, die nach dieser Maßgabe zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Für Richter und ehrenamtliche Richter als Bevollmächtigte gilt § 11 Abs. 5 ArbGG. Dienststellen können auf die Prozessvertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt verzichten.
48Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im einzelnen anzugebenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.