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Verwaltungsgericht Köln, 2 K 957/24

Datum:
25.06.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 957/24
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0625.2K957.24.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 2088/26
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17.01.2024 verpflichtet, der Klägerin den unter dem 08.08.2023 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid bezogen auf die Art der baulichen Nutzung für die Bebauung des Grundstücks Gemarkung G01, Flur 00, Flurstück 00 mit einem Einfamilienhaus mit Garage zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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