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1. Im Fall eines vor dem 12.6.2026 eingereichten Asylantrags findet das Asylgesetz in der bis zum Ablauf des 11.6.2026 geltenden Fassung weiter Anwendung, soweit dessen Regelungen nicht der Anwendungsvorrang der Verordnung (EU) 2024/1347 entgegensteht
2. § 87e Abs. 2 AsylG ist wegen Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht anwendbar.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
2Der im Jahr 1999 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im Mai 2024 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
3In der Anhörung gab er im Wesentlichen an, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben. Er habe bis zur achten Klasse die Schule besucht und habe sowohl als Fahrer als auch in der Landwirtschaft gearbeitet. Bis zur Ausreise habe er in der Eigentumswohnung der Eltern gelebt zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern, zuletzt auch mit seiner religiös geheirateten Ehefrau. Diese würden dort auch weiterhin leben.
4Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 25.11.2025 die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 2), Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 3), Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 4) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 5). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Syrien angedroht (Nr. 6). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7).
5Der Kläger hat dagegen Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass seine Heimatregion von den SDF-Milizen kontrolliert würden und diese gegen die arabische Bevölkerung vorgingen. Seine Eltern lebten mit seiner Schwester in einem fast zerstörten Haus, das nur aus einem Zimmer bestehe. Seine Eltern hätten kein Einkommen.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 25.11.2025 zu verpflichten, dem Kläger den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen,
8hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids.
12Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
13Entscheidungsgründe
14Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, 5 VwGO.
17Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) richtet sich die Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche und des angegriffenen Bescheids nach der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.5.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, nach dem Asylgesetz in der bis zum Ablauf des 11.6.2026 geltenden Fassung, soweit dessen Regelungen nicht der Anwendungsvorrang der Verordnung (EU) 2024/1347 entgegensteht, und im Übrigen nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung (unten 1.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes (unten 2.). Auch hat er keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (unten 3). Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind nicht zu beanstanden (unten 4.).
181. Die Beurteilung von Asylanträgen richtet sich seit dem 12.6.2026 grundsätzlich nach den reformierten unionsrechtliche Rechtsakten des sogenannten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Auch das nationale Asylgesetz wurde in Anpassung an die geänderte Unionsrechtslage umfassend mit Wirkung zum 12.6.2026 geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.4.2026, BGBl. I Nr. 111. Für vor dem 12.6.2026 eingereichte (vgl. dazu Art. 28 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.5.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU) Asylanträge - so wie hier - bestehen aber Übergangsregelungen. Im Fall eines vor dem 12.6.2026 eingereichten Asylantrags findet das Asylgesetz in der bis zum Ablauf des 11.6.2026 geltenden Fassung (im Folgenden: AsylG a. F.) weiter Anwendung (unten a), soweit dessen Regelungen nicht der Anwendungsvorrang der Verordnung (EU) 2024/1347 entgegensteht (unten b).
19a) Nach Art. 79 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1348 gilt die Verordnung für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.6.2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht werden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU. Zudem gilt die Verordnung für das Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes, wenn die Überprüfung ab dem 12.6.2026 begonnen wurde. Wurde die Überprüfung früher begonnen, unterliegt das Verfahren der Richtlinie 2013/32/EU. Der nationale Gesetzgeber hat diese Regelung in § 87e Abs. 1 AsylG aufgenommen. Nach Satz 1 der Vorschrift gilt für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes Art. 79 Abs. 3.Verordnung (EU) 2024/1348. Gemäß Satz 2 gilt diese Regelung auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12.6.2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.
20Während § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG nur wiederholt, was durch Art. 79 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1348 bereits unionsrechtlich angeordnet ist, erstreckt die Regelung in Satz 2 der Vorschrift die zeitliche Staffelung der unionsrechtlichen Übergangsregelung auf das Asylgesetz in der „bis zum 12.6.2026“ geltenden Fassung. Die Formulierung „bis zum 12.6.2026“ ist zwar sprachlich verunglückt, gemeint ist im Hinblick auf den unionsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt aber zweifelsfrei „bis zum Ablauf des 11.6.2026“. Zielsetzung dieser Regelung ist - trotz der missverständlichen bis irreführenden Hinweise in der Gesetzesbegründung - für vor dem 12.6.2026 eingereichte Asylanträge bzw. begonnene Entzugsverfahren das Asylgesetz a. F. anzuwenden. Dies ergibt sich zweifelsfrei zumindest aus der gesetzlichen Systematik. Denn das Asylgesetz in der nunmehr geltenden Fassung nimmt in vielen Vorschriften Bezug auf die auf Altfälle noch nicht anwendbare Verordnung (EU) 2024/1348 (vgl. etwa §§ 36, 38 Abs. 1, 74 AsylG), woraus sicher ableitbar ist, dass der Gesetzgeber für Altfälle diesen Vorschriften noch keine Geltung verschaffen wollte. Dementsprechend muss er bei der Schaffung von § 87e Abs. 1 Satz AsylG angenommen haben, dass das Asylgesetz in der alten Fassung für Altfälle weiter Anwendung findet. Dies ist zudem deshalb notwendig, weil die wegen der Fortgeltungsanordnung in Art. 79 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1348 für Altfälle weiter maßgebliche Richtlinie 2013/32/EU jedenfalls grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern der Umsetzung durch nationale Vorschriften bedarf. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG harmonisiert also die unionsrechtliche Rechtslage und das nationale Recht.
21Vgl. ähnlich, teilweise aber mit abweichenden Begründungsansätzen oder unklaren Umfang der Fortgeltungsanordnung: VG Oldenburg, Urteil vom 12.6.2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 19.6.2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn.10; VG Osnabrück, Beschluss vom 22.6.2026 - 7 B 80/26 -, juris, Rn. 17; VG Minden, Beschluss vom 24.6.2026 - 1 L 422/26.A -, juris, Rn. 10; VG Minden, Urteil vom 23.6.2026 - 15 K 1977/26.A -, juris, Rn. 12; VG Köln, Urteil vom 26.6.2026 - 22 K 5194/23.A -, Rn. 23, juris.
22b) Das Asylgesetz a. F. kann allerdings nicht vollständig Anwendung auf Altfälle finden. Denn die materiellen Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Entzugs internationalen Schutzes richten sich seit dem 12.6.2026 nach der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.5.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Verordnung (EU) 2024/1347 besitzt Anwendungsvorrang vor den Regelungen des Asylgesetzes a. F. Daran ändert auch die nationale Übergangsregelung des § 87e Abs. 2 AsylG in der derzeit noch geltenden Fassung nichts. Denn auch diese ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar.
23Nach § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG findet in Übereinstimmung mit den Art. 1 und 79 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1348 die Verordnung (EU) 2024/1347 für die Prüfung nach diesem Gesetz Anwendung in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.6.2026 eingereicht werden. Art. 1 Verordnung (EU) 2024/1348 regelt, dass ein gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und den Entzug internationalen Schutzes im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347 eingeführt wird. Die Vorschrift unterwirft die Verordnung (EU) 2024/1347 also der Übergangsregelung des Art. 79 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1348 mit der Folge, dass die Verordnung (EU) 2024/1347 noch nicht auf vor dem Stichtag eingereichte Asylanträge Anwendung finden soll. Auch wenn der Wortlaut der Vorschrift nur ab dem 12.6.2026 eingereichte Asylanträge betrifft und die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/1848, S. 126) kaum verständlich ist, spricht für dieses Verständnis zum einen der systematische Zusammenhang mit § 87e Abs. 1 AsylG. Zum anderen ist § 87e Abs. 2 AsylG nunmehr mit Wirkung zum 1.10.2026 mit der Begründung wieder aufgehoben worden (vgl. BT-Drs. 21/6393 und Plenarprotokoll 21/84, S. 10289), weil die Verordnung (EU) 2024/1347 keine Unterscheidung zwischen laufenden Verfahren und neuen Anträgen treffe und das nationale Recht davon nicht abweichen dürfe. Demnach sollte § 87e Abs. 2 AsylG also von der unionsrechtlichen Rechtslage abweichen.
24Bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) kann die dann noch geltende Vorschrift des § 87e Abs. 2 AsylG wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts keine Geltung beanspruchen.
25Im Falle eines Konflikts zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden.
26Vgl. EuGH, Urteile vom 18.3.2004 - C-8/02 -, Rn. 58, juris; und vom 19.12.2019 - C-752/18 - Rn. 42, juris.
27Eine unionsrechtskonforme einschränkende Auslegung der Vorschrift ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund der beschlossenen Aufhebung der Vorschrift nicht möglich. Unabhängig davon, dass die Kammer gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV ohnehin keiner Vorlageverpflichtung unterliegt, weil das Urteil mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist, ist die Beurteilung der Frage, ob Art. 41 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 Verordnung (EU) 2024/1347 der Vorschrift des § 87e Abs. 2 AsylG entgegenstehen, derartig offenkundig im Sinne der acte-claire-Doktrin,
28vgl. dazu EuGH, Urteil vom 15.9.2005 - C-495/03 -, Rn. 33, juris,
29dass es einer Befassung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Frage nicht bedarf.
30Denn es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Unionsgesetzgeber der Verordnung (EU) 2024/1347 auch für am Stichtag bereits eingereichte Asylanträge Geltung verschaffen wollte. Die Verordnung enthält keine Übergangsregelung, die zuvor geltende Richtlinie 2011/95/EU wurde zum Stichtag aufgehoben, vgl. Art. 41, Art. 42 Abs. 2 Verordnung (EU) 2024/1347. Eine mit Art. 79 Verordnung (EU) 2024/1348 vergleichbare Regelung fehlt. Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke bestehen nicht. Dass eine zeitlich gestaffelte Übergangsregelung nur vergessen wurde, ist schon deshalb fernliegend, weil beide Verordnungen Teil des gemeinsamen Regelungsvorhabens „Gemeinsames Europäisches Asylsystem“ waren. Auch den Gesetzgebungsmaterialien ist dazu nichts zu entnehmen, das Gesetzgebungsverfahren deutet nicht auf ein Versehen hin. Art. 79 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1348 geht auf einen Vorschlag des Europäischen Rates zurück, wurde also erst nachträglich in das Gesetzesvorhaben eingefügt. Die nachträgliche Einfügung widerspricht der Annahme, in der zeitgleich beratenen Verordnung (EU) 2024/1347 hätte man eine entsprechende Vorschrift vergessen. Gegen ein Versehen des Unionsgesetzgebers spricht schließlich auch, dass die unterschiedlichen Übergangsregelungen in der Tradition der Vorgängerregelungen stehen. Art. 52 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU sah als Vorgängernorm von Art. 79 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1348 die Fortgeltung der Vorgängerrichtlinie für vor einem Stichtag förmlich gestellte Anträge vor bzw. schuf ein Wahlrecht der Mitgliedstaaten, ob sie für vor dem damaligen Stichpunkt gestellte Anträge ihr Recht der Maßgabe der Richtlinie 2013/32/EU oder der Vorgängerrichtlinie anpassten.
31Vgl. EuGH, Urteil vom 19.3. 2019 - C-297/171 u. a., -, Rn. 60 ff., juris; VG Aachen, Urteil vom 9.12.2015 - 8 K 2119/14.A -, Rn. 70, juris.
32Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU hob hingegen wie Art. 41 Verordnung (EU) 2024/1347 die Vorgängerrichtlinie zu einem fixen Zeitpunkt auf, ohne dass es darauf ankam, wann der Asylantrag gestellt worden war.
33Ob die Verweise in Art. 4 Abs. 4 Abs. 3, Art. 14 Abs. 4 Satz 2 und Art. 19 Abs. 2 Satz 2 Verordnung 2024/1347 auf Vorschriften der Verordnung 2024/1348 im Wege der teleologischen Reduktion der unionsrechtlichen Vorschriften unangewendet bleiben müssen, bedarf hier keiner weiteren Betrachtung.
34Die Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften kann nicht noch bis zum 1.10.2026, dem Zeitpunkt der Aufhebung von § 87e Abs. 2 AsylG, zurückstehen. Die Aufhebung von § 87e Abs. 2 AsylG erst zum 1.10.2026 wird damit begründet, dass dies „der frühestmögliche Zeitpunkt [sei], zu dem das für die Umsetzung zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die aufgrund der geänderten Rechtslage erforderlichen Anpassungen im operativen Bereich (Überarbeitung von Dienstanweisungen, Gerüstbescheiden bzw. Textbausteinen und Dokumentvorlagen) sowie auf technischer Ebene (Anpassungen der Entscheidungsmaske im Asylantragsbearbeitungssystem MARiS (Migrations-Asyl-Reintegrationssystem) und in den Fachanwendungen) vornehmen“ könne (vgl. BT-Drs. 21/6393 S. 21 f.). Technische Schwierigkeiten sind kein Grund dafür, Unionsrecht nicht bzw. unionsrechtswidriges nationales Recht übergangsweise anzuwenden.
35Vgl. so bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.2.2026 - A 12 S 1014/24 -, juris, Rn. 32; nunmehr auch VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.6.2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 152 ff.; VG Köln, Urteil vom 26.6.2026 - 22 K 5194/23.A -, Rn. 41, juris.
362. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes.
37a) Nach Art. 18 Verordnung (EU) 2024/1347 erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V der Verordnung (EU) 2024/1347 erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu. Gem. Art. 2 Nr. 6 Verordnung (EU) 2024/1347 ist eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden, und auf den Art. 17 Abs. 1 und 2 Verordnung (EU) 2024/1347 (Ausschluss) keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
38Als ernsthafter Schaden gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Art. 15 a) Verordnung (EU) 2024/1347), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsland (Art. 15 b) Verordnung (EU) 2024/1347) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Art. 15 c) Verordnung (EU) 2024/1347). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Akteur ausgehen (Art. 6 Verordnung (EU) 2024/1347).
39b) Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gem. Art. 15 a) Verordnung (EU) 2024/1347 wegen einer Straftat gesucht wird und bei seiner Rückkehr die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
40c) Dem Kläger droht im Fall der Rückkehr auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, Art. 15 b) Verordnung (EU) 2024/1347.
41Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals geltend gemachte Bedrohung durch die Brüder seiner Ehefrau, die gegen die Heirat gewesen seien, ist nicht glaubhaft. Der Kläger macht nur vage und undetaillierte Angaben zu der Bedrohung. Er konnte nicht erklären, warum die Brüder etwas gegen ihn unternehmen sollten, obwohl der Kläger und seine Ehefrau bereits einvernehmlich im Prozess der Trennung seien. Auch ist die geltend gemachte Bedrohung vor dem Hintergrund, dass der Vater der Ehefrau mit der Heirat einverstanden gewesen sein soll, nicht nachvollziehbar. Dass der Vater der Ehefrau des Klägers trotz seines Einverständnisses mit der Ehe mit Gewalttaten seiner Söhne gegen die Familie des Mannes seiner Tochter einverstanden ist bzw. nichts dagegen unternehmen würde, würde einer besonderen Begründung bedürften. Die vage Angabe des Klägers, sein Schwiegervater sei krank, reicht dafür nicht aus.
42Die im Klageverfahren geltend gemachte Bedrohung durch die kurdische SDF besteht jedenfalls deshalb nicht mehr, weil der Heimatort des Klägers inzwischen unter der Kontrolle der Übergangsregierung steht, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigte.
43d) Es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, Art. 15 c) Verordnung (EU) 2024/1347.
44aa) Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.
45Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.5.2020 - 1 C 11.19 - Rn. 17, juris und vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 - Rn. 17, juris; EuGH, Urteil vom 17.2.2009 - C-465/07 - Rn. 40, juris; jeweils zur vergleichbaren Rechtslage nach den Richtlinien 2004/83/EG und 2011/95/EU.
46Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson erforderlich ist, sollten die Asylbehörden nicht verlangen zu beweisen, dass die Asylsuchenden aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Asylsuchenden belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus sollte die Asylbehörde eine ernsthafte individuelle Bedrohung ausnahmsweise als festgestellt ansehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden.
47Vgl. Erwägungsgrund 52 zur Verordnung (EU) 2024/1348; EuGH, Urteil vom 17.2.2009 - C-465/07 - Rn. 35 ff., juris; zur vergleichbaren Rechtslage nach der Richtlinie 2004/83/EG.
48Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Betroffenen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z. B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Betroffene als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich.
49Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, Rn. 17, juris; und vom 27.4.2010 - 10 C 4.09 - Rn. 33, juris; zur vergleichbaren Rechtslage nach der Richtlinie 2004/83/EG.
50Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.5.2020 - 1 C 11.19 - Rn. 21, juris; BVerwG, Beschluss vom 8.3.2018 - 1 B 7.18 -, Rn. 3, juris; zur vergleichbaren Rechtslage nach der Richtlinie 2011/95/EU.
52Dabei darf eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos - ausgedrückt durch das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betroffenen Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung in diesem Gebiet - nicht das einzige relevante Kriterium für die Feststellung einer solchen ernsthaften individuellen Bedrohung sein. Vielmehr ist eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Dazu können zum einen insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts gehören und zum anderen weitere Gesichtspunkte, wie etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt.
53Vgl. EuGH, Urteil vom 10.6.2021 - C-901/19 -, Rn. 30 ff., juris; zur vergleichbaren Rechtslage nach der Richtlinie 2011/95/EU.
54bb) Ausgehend hiervon erreicht der Grad willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion des Klägers nicht das für die Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendige Ausmaß. Da in der Person des Klägers keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, wäre ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, um dennoch eine Gefährdung für den Kläger anzunehmen. Daran fehlt es.
55Der EUAA Länderleitfaden Syrien ("Country Guidance") geht in seiner Gesamtaktualisierung von Dezember 2025 davon aus, dass es in Syrien keine Gebiete gibt, in denen das Ausmaß der willkürlichen Gewalt einen außergewöhnlich hohen oder hohen Grad erreicht.
56Vgl. hierzu EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 14.
57Daran hat sich im Entscheidungszeitpunkt nichts geändert.
583. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
59a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt insofern vor allem eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
60Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sei. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2022 - 1 C 10.21 -, Rn. 13 f., juris.
62In besonderen Ausnahmefällen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen („very exceptional cases“) begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend („compelling“) gegen eine Abschiebung sprechen. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung („serious, rapid and irreversible decline“) seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ („minimum level of severity“) aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRC stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2022 - 1 C 10.21 -, Rn. 15-17, juris.
64Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite - und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen - zu beeinträchtigen
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2022 - 1 C 10.21 -, Rn. 21, 25, juris.
66Ein Ausländer muss sich auf die Inanspruchnahme finanzieller Hilfen verweisen lassen, die nur im Fall der freiwilligen Rückkehr gewährt werden. Denn grundsätzlich bedarf derjenige keines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört.
67Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.12.2020 - 2 BvR 2187/20 -, Rn. 3, juris; BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 38.96 -, Rn. 27, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, Rn. 110, juris.
68Örtlicher Bezugspunkt der Gefahrenprognose ist auch bei § 60 Abs. 5 AufenthG in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.
69Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.9.2023 - 9 A 1249/20.A -, Rn. 227, juris.
70b) Der Bürgerkrieg hat in Syrien zu einer sehr schlechten wirtschaftlichen Lage geführt, hat große Teile der Infrastruktur zerstört und hat eine Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung hervorgerufen. Trotz positiver Tendenzen nach dem Sturz des Assad-Regimes ist die Bevölkerung weiterhin massiv auf humanitäre Hilfe angewiesen und steht vor großen Herausforderungen, wie Wohnungsmangel, im Verhältnis zum Einkommen hohen Lebenshaltungskosten und einem sehr eingeschränkten Arbeitsmarkt. Die Kammer hat die Verhältnisse in Syrien unter umfassender Auswertung der Erkenntnislage im September 2025 dahingehend gewürdigt, dass es von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt, ob einem Rückkehrer nach Syrien die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Dazu gehören etwa Unterhaltsverpflichtungen, die Rückkehrregion, berufliche Erfahrungen, körperliche Einschränkungen, ein familiäres oder soziales Netzwerk und eine vorhandene Unterkunft.
71Vgl. VG Köln, Urteil vom 3.9.2025 - 27 K 4231/25.A -, Rn. 95 ff., 149; vom 26.1.2026 - 27 K 8782/25.A -, Rn. 56 ff.; und vom 26.1.2026 - 27 K 8855/25.A -, Rn. 66 ff., jeweils juris.
72Hieran hält das Gericht auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fest. Die humanitären Verhältnisse in Syrien haben sich in den letzten Monaten nicht grundlegend geändert.
73Andere Verwaltungsgerichte werten die Erkenntnislage ähnlich. Im Fall der Rückkehr eines volljährigen, gesunden und erwerbsfähigen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen wurde in keiner seit dem Sturz des Assad-Regimes veröffentlichten Entscheidung der Verwaltungsgerichte eine drohende Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK angenommen.
74Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 8.5.2026 - AN 1 K 25.32982 -, Rn. 39 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.4.2026 - 17 K 10798/25.A -, Rn. 9, juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 20.3.2026 - 7 B 19/26 -, Rn. 38 ff., juris; VG Saarland, Urteil vom 11.3.2026 - 3 K 66/26 -, Rn. 77, juris; VG Gießen, Urteil vom 12.11.2025 - 2 K 5383/25.GI.A -, Rn. 47 ff., juris; VG Augsburg, Urteil vom 5.11.2025 - Au 4 K 25.33547 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4.11.2025 - 17 L 3613/25.A -, Rn. 88 ff., juris; VG Wiesbaden, Beschluss vom 20.10.2025 - 6 L 2574/25.WI.A -, VG Regensburg, Beschluss vom 30.9.2025 - RO 11 S 25.33458 -, VG Regensburg, Urteil vom 19.09.2025 - RO 11 K 25.32525 -; VG Augsburg, Urteil vom 11.9.2025 - Au 4 K 25.33418 -, Rn. 41 ff., juris; VG Köln, Urteil vom 3.9.2025 - 27 K 4231/25.A -, Rn. 81 ff., juris; VG Bremen, Beschluss vom 25.7.2025 - 3 V 1569/25 -, Rn. 31, juris.
75c) Ausgehend hiervon droht dem Kläger nach der Rückkehr in seine Herkunftsregion keine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK. In der Prognose geht der Einzelrichter davon aus, dass der Kläger den durchschnittlichen Bedarf einer volljährigen Person ohne Unterhaltslasten hat. Er befindet sich im Prozess der Trennung von seiner Frau, sodass diese nicht in die Betrachtung einzubeziehen ist. Gesundheitliche Einschränkungen sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Hiervon ausgehend ist der Kläger, der in Syrien aufgewachsenen und dementsprechend mit den Verhältnissen vertraut ist, nicht als vulnerable Person im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung einzustufen, sodass nur an der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen anzulegen sind. Diese wären nach der Rückkehr gewahrt, weil der Kläger eine Erwerbstätigkeit, notfalls als Tagelöhner, aufnehmen, mit der er seine allgemeinen Lebenshaltungskosten decken können werden wird.
76Der Einzelrichter geht weiter davon aus, dass der Kläger jedenfalls zeitweise bei seinen Eltern leben könnte. Diese halten sich nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung weiter im Heimatort auf. Ein in Deutschland lebender Bruder des Klägers unterstützt die Familie in Syrien. Dies würde auch dem Kläger zu Gute kommen.
77Für die Kosten einer Unterkunft stünden dem Kläger nach einer freiwilligen Ausreise Rückkehrhilfen zudem zur Überbrückung der Anlaufzeit zur Verfügung. Er könnte finanzielle Hilfen des Bund-Länder Programms REAG/GARP in Höhe von 1.200 Euro (Reisebeihilfe in Höhe von 200 Euro und finanzielle Starthilfe in Höhe von 1.000 EUR) in Anspruch nehmen. Zusätzlich könnte der Kläger über das europäische Reintegrationsprogramm EURP weitere finanzielle Hilfe (bis zu 615 EUR) und langfristige Hilfe in Form von Sachleistungen erlangen. Hierfür wird mit dem Reintegrationspartner vor Ort (European Technology and Training Center - ETTC) ein Reintegrationsplan basierend auf den Bedürfnissen und der persönlichen Situation entwickelt und durch die Beklagte bewilligt und freigegeben.
78Vgl. https://www.returningfromgermany.de/countries/syria/.
79Würde der Kläger die finanzielle Starthilfe von 1.000 EUR nur für die Deckung von Wohnkosten einsetzen, dürfte sie für ein Jahr ausreichen. Berücksichtigt man zusätzlich, dass durch das Programm EURP möglicherweise die Kosten für eine Unterkunft zeitweise übernommen werden würden, läge der Zeitpunkt des Verbrauchs der Hilfe noch deutlich weiter entfernt.
80Bei einem Zeitraum von jedenfalls mehr als einem Jahr bis zum Verbrauch der Hilfen wäre es erforderlich, dass bereits jetzt eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit für eine anschließende Verelendung besteht. Dies kann das Gericht aber nicht feststellen, weil der lange Zeitraum dem Kläger ausreichend Zeit eröffnet, um eine Arbeit mit höherem bzw. regelmäßigem Einkommen und/oder ggf. eine günstigere Unterkunft zu finden.
81d) Gründe für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich.
823. Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtlich nicht zu beanstanden.
834. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
84Rechtsmittelbelehrung
85Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
86Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.