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Verwaltungsgericht Köln, 27 K 8855/25.A

Datum:
26.01.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 8855/25.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0126.27K8855.25A.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 710/26.A
Schlagworte:
Verelendung, Existenzminimum, Syrien, Aleppo, Damaskus
Normen:
AsylG § 4, AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3
Leitsätze:

1. Im Gouvernment Aleppo liegt kein hoher Grad willkürlicher Gewalt vor.

2. Es hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab, ob einem Rückkehrer nach Syrien die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Dazu gehören etwa Unterhaltsverpflichtungen, die Rückkehrregion, berufliche Erfahrungen, körperliche Einschränkungen, ein familiäres oder soziales Netzwerk und eine vorhandene Unterkunft.

3. Einem volljährigem, gesunden und erwerbsfähigen Mann ohne Unterhaltslasten, ohne familiäres Netzwerk vorhandene Unterkunft droht vorbehaltlich von Besonderheiten des Einzelfalls keine Verelendung bei einer Wohnsitznahme in Aleppo oder Damaskus.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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