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Verwaltungsgericht Köln, 27 K 7411/25.A

Datum:
03.08.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 7411/25.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0803.27K7411.25A.00
 
Schlagworte:
Verelendung, Irak, Kleinkind, Flüchtlingslager
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5; EMRK Art. 3
Leitsätze:

1. Eine Abschiebung in den Irak verletzt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen wegen der dortigen schlechten humanitären Verhältnisse Art. 3 EMRK. Nicht jedem Rückkehrer droht eine von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Verletzung von Art. 3 EMRK. Es müssen individuell erschwerenden Umstände vorliegen, die ein erhöhtes Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung begründen.

2. Einem einjährigen Kleinkind droht bei einer Unterbringung in einem Flüchtlingslager im Irak die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3.9.2025 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegt.

Die Beklagte trägt 2/5 und die Klägerin 3/5 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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