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1. Eine Abschiebung in den Irak verletzt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen wegen der dortigen schlechten humanitären Verhältnisse Art. 3 EMRK. Nicht jedem Rückkehrer droht eine von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Verletzung von Art. 3 EMRK. Es müssen individuell erschwerenden Umstände vorliegen, die ein erhöhtes Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung begründen.
2. Einem einjährigen Kleinkind droht bei einer Unterbringung in einem Flüchtlingslager im Irak die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK.
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3.9.2025 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegt.
Die Beklagte trägt 2/5 und die Klägerin 3/5 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
2Die im Jahr 2025 im Bundesgebiet geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige jesidischer Religionszugehörigkeit. Ihre Eltern stellten für ihn im August 2025 einen Asylantrag vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
3Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 3.9.2025 die Anträge der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2), Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 4). Der Klägerin wurde die Abschiebung in den Irak angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
4Die Klägerin hat dagegen Klage erhoben. Die ursprünglich mit dem Hauptantrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage hat die Klägerin nachträglich auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkt. Sie verweist auf den Vortrag ihrer Eltern in deren Asylverfahren.
5Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
6die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 3.9.2025 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids.
10Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
11Entscheidungsgründe
12Der Einzelrichter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
13Die danach noch anhängige Klage ist zulässig und begründet.
14Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind dementsprechend rechtswidrig. Der angegriffene Bescheid ist im angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, 5 VwGO.
15Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung richtet sich die Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche und des angegriffenen Bescheids nach der Verordnung (EU) 2024/1347, nach dem Asylgesetz in der bis zum Ablauf des 11.6.2026 geltenden Fassung (im Folgenden: AsylG a. F.), soweit dessen Regelungen nicht der Anwendungsvorrang der Verordnung (EU) 2024/1347 oder sonstigen Unionsrechts entgegensteht, und im Übrigen nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
16Vgl. VG Köln, Urteil vom 13.7.2026 - 27 K 9706/25.A -, m. w. N., zur Veröffentlichung in juris vorgesehen.
171. Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
18a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt insofern vor allem eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
19Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sei. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2022 - 1 C 10.21 -, Rn. 13 f., juris.
21In besonderen Ausnahmefällen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen („very exceptional cases“) begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend („compelling“) gegen eine Abschiebung sprechen. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung („serious, rapid and irreversible decline“) seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ („minimum level of severity“) aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRC stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2022 - 1 C 10.21 -, Rn. 15-17, juris.
23Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite - und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen - zu beeinträchtigen
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2022 - 1 C 10.21 -, Rn. 21, 25, juris.
25Ein Ausländer muss sich auf die Inanspruchnahme finanzieller Hilfen verweisen lassen, die nur im Fall der freiwilligen Rückkehr gewährt werden. Denn grundsätzlich bedarf derjenige keines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört.
26Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.12.2020 - 2 BvR 2187/20 -, Rn. 3, juris; BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 38.96 -, Rn. 27, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, Rn. 110, juris.
27Örtlicher Bezugspunkt der Gefahrenprognose ist auch bei § 60 Abs. 5 AufenthG in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.9.2023 - 9 A 1249/20.A -, Rn. 227, juris.
29Eine Abschiebung in den Irak verletzt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen wegen der dortigen schlechten humanitären Verhältnisse Art. 3 EMRK. Nicht jedem Rückkehrer droht eine von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Verletzung von Art. 3 EMRK. Es müssen individuell erschwerenden Umstände vorliegen, die ein erhöhtes Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung begründen.
30Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31.7.2024 - 9 A 1591/20.A -, juris, Rn. 229 ff.; und vom 5.9.2023 - 9 A 1249/20.A - juris, Rn. 252 ff., m. w. N.
31b) Ausgehend hiervon liegt ein besonderer Ausnahmefall vor. In der Rückkehrprognose ist von einer gemeinsamen Rückkehr der Klägerin mit ihren Eltern und Geschwistern in den Irak auszugehen. Zwar geht der Einzelrichter davon aus, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr in den Irak regelmäßig eigenständig den Lebensunterhalt sichern können. Die Situation der Familie der Klägerin unterscheidet sich wegen der nachstehend beschriebenen Besonderheiten des Einzelfalls aber ausnahmsweise deutlich von der Lage von anderen irakischen Familien. Der Einzelrichter hält deshalb nach nochmaliger Prüfung an seinen Ausführungen im Verfahren der Mutter und Geschwister fest:
32„Die Kläger wären als jesidische Familie im Irak vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt, die ihre Niederlassungs- und Erwerbsmöglichkeiten erheblich einschränken. Zwar begründet die Diskriminierung für sich genommen noch nicht die Annahme eines Ausnahmefalls; im Fall der Kläger treten jedoch weitere erschwerende Umstände hinzu. Insbesondere verfügen die Kläger über keinen Rückkehrort mehr und besitzen keine Vermögenswerte im Irak.
33Nach den in der mündlichen Verhandlung gemachten glaubhaften Angaben kann das Gericht nicht feststellen, dass die Kläger auf Unterstützung durch Verwandte zurückgreifen könnten. Vielmehr wären sie darauf angewiesen, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu sichern. Aufgrund des Betreuungsbedarfs der Kinder sowie der im Irak vorherrschenden Diskriminierung von Frauen käme lediglich für den Ehemann/Vater die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit in Betracht. Es ist nicht zu erwarten, dass dieser den Bedarf der mittlerweile sechsköpfigen und damit überdurchschnittlich großen Familie decken könnte.
34Der Umstand, dass der Ehemann früher als Elektriker tätig war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Diese Berufstätigkeit übte er letztmals im Jahr 2014 vor der Flucht aus dem U. aus. Angesichts des langen Zeitraums von mehr als einem Jahrzehnt ist nicht anzunehmen, dass ihm diese zurückliegenden beruflichen Erfahrungen einen nennenswerten Vorteil verschaffen würden. Es könnte nur als Tagelöhner arbeiten. Das so erzielbare Einkommen würde den Bedarf einer 6-köpfigen Familie (allgemeine Lebenshaltungskosten und Kosten für eine Unterkunft) nicht decken.“
35Die Rückkehrhilfen, auf die die Klägerin und ihre Familie Anspruch hätten, erlauben ebenfalls keine andere Bewertung. Zur Überzeugung des Einzelrichters steht jetzt schon mit (ausreichend) hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass die Klägerin und ihre Familie nach dem Verbrauch der Hilfen verelenden würden. Denn der Bedarf der Familie wird auf absehbare Zeit nicht sinken. Eine rechtzeitige Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten für den Vater der Klägerin im Irak ist im Hinblick auf die desolate wirtschaftliche Lage und die fortbestehenden Diskriminierungen von Jesiden nicht anzunehmen. Mit anderen Worten: Nach dem Verbrauch der Hilfen hätte sich nichts daran geändert, dass die Familie der Klägerin keine Möglichkeit besitzt, sich selbst ausreichende Einkünfte zu erwirtschaften.
36Schließlich können die Klägerin und ihre Familie auch nicht auf eine Aufnahme in einem Flüchtlingslager verwiesen werden.
37Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob die Klägerin und ihre Familie Zugang zu einem Lager hätten.
38Vgl.: verneinend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30.4.2026 - 3 A 457/20.A -, Rn. 30, juris.
39Dabei ist im Fall der Klägerin zusätzlich zu berücksichtigen, dass sie ein einjähriges Kleinkind und daher besonders vulnerabel ist. Ihr können auch nur kurzfristige Härten nicht zugemutet werden. Insbesondere kann sie also nicht darauf verwiesen werden, sich auf eine Warteliste für ein Flüchtlingslager zu setzen.
40Unabhängig hiervon ist die Lage in den Flüchtlingslagern so prekär, dass der Klägerin und ihrer Familie dort eine Verletzung ihrer Rechte von Art. 3 EMRK drohen würde. Dabei kann dahinstehen, ob allen Rückkehrern eine Rechtsverletzung in einem Flüchtlingslager droht. Denn jedenfalls für besonders vulnerable Personen wie die Klägerin ist das der Fall.
41Die erkennende Kammer hatte zu Zugangsmöglichkeiten und Versorgung in den Flüchtlingslagern in der Vergangenheit ein Auskunftsersuchen an den UNHCR gestellt. Dieses Ersuchen zog die Kammer zurück, nachdem das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 21.5.2025 ausführte, dass die Grundversorgung in den Lagern nicht gewährleistet sei.
42Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21.5.2025, S. 9.
43Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2026 ist dieser Satz zwar nicht mehr enthalten. Der Lagebericht lässt aber nicht erkennen, dass sich die Situation in den Flüchtlingslagern verbessert hat. Ein aktueller Bericht des UNHCR belegt die Einschätzung, dass an der Bewertung aus dem Jahr 2025 festzuhalten ist. Der UNHCR führte im April 2026 aus, dass die Lage in den Vertriebenenlagern im Irak unverändert bleibe. Die Lage in den Lagern in Ost Mossul sei nach wie vor schwieriger als in den anderen Vertriebenenlagern und auf Grund der Beschränkungen der Bewegungsfreiheit außerhalb des Lagers seien die Bewohner weiterhin vollständig auf unzuverlässige und unzureichende Versorgungsleistungen des Lagers angewiesen, wovon insbesondere Frauen und Kinder betroffen seien. Die winterlichen Wetterbedingungen hätten erneut die Unzulänglichkeit vieler Unterkünfte in den Lagern deutlich gemacht. Mehr als 20.000 Unterkünfte in 13 Lagern in Dohuk bestünden nach wie vor aus Zelten, an denen seit 2019 keinerlei Modernisierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen vorgenommen worden seien. Im Jahr 2026 sei noch keine Nahrungsmittelhilfe eingegangen.
44Vgl. UNHCR/IOM, Update on Internal Displacement in Iraq as of March 2026, April 2026, S. 2 f.
45Jedenfalls einem einjährigen Kleinkind ist eine Unterbringung in Lagern in diesem Zustand und mit dieser (unzureichenden) Versorgung nicht zumutbar.
462. Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind dementsprechend rechtswidrig.
473. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
48Rechtsmittelbelehrung
49Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
50Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.