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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der Kläger, der ohne Personalpapiere einreiste, ist nach seinen Angaben am 00.00.1996 geboren und guineischer Staatsangehöriger. Am 23.01.2023 äußerte er ein Asylgesuch.
3Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 04.04.2023 gab er an, er sei Ende Dezember 2020 mit einem Taxi von F. aus nach Mali gereist. Dort habe er ca. sechs Monate verbracht. Dann sei er mit dem LKW nach Algerien gefahren, wo er sich drei bis vier Monate aufgehalten habe. In Libyen habe er ungefähr ein Jahr und zwei Monate verbracht, bevor er mit dem Schlauchboot nach Italien gefahren sei. Dort sei er einen Monat und ein paar Wochen gewesen und anschließend über die Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
4Aus Guinea sei er ausgereist, weil er ein Problem mit der Familie seines Vaters habe. Sein Vater sei Moslem und seine Mutter sei Christin. Sie hätten heiraten wollen, aber der Vater seines Vaters sei gegen die Hochzeit gewesen und habe verlangt, dass die Mutter Muslima werde. Das habe viele Probleme zwischen den Familien verursacht. Die Hochzeit habe dann stattgefunden, weil der Großvater verstorben sei. Als seine Mutter mit ihm schwanger gewesen sei, habe es große Probleme zwischen den Eltern gegeben. Diese hätten sich dann geschieden und auch die Familien seien auseinander gegangen. Er sei bei seiner Mutter geblieben. Als er sieben Jahre alt gewesen sei, habe sein Vater verlangt, der er bei ihm (seinem Vater) lebe. Der Vater habe gewollt, dass der Kläger Moslem werde.
5Seine beiden älteren Brüder hätten bereits bei dem Vater gelebt. Als seine Mutter sich dagegen gewehrt habe, habe sein Vater das Sorgerecht verlangt und der Kläger sei vor Gericht angehört worden. Die Sicherheitsbehörden hätten seinen Vater beruhigt und anschließend habe er noch einige Jahre bei seiner Mutter leben können.
6Die Auseinandersetzung habe sich über die ganze Familie ausgebreitet. Jedes Mal, wenn er Angehörige seines Vaters getroffen habe, sei er bedroht und beschimpft worden: „Du bist ein uneheliches Kind, weil du auf der Seite deiner Mutter bist und die Religion deiner Mutter angenommen hast.“ Das sei so weit gegangen, dass er von seiner Mutter nach M., dem Geburtsort seiner Mutter, gebracht worden sei. Dort sei er bis zur 10. Klasse zur Schule gegangen. Eines Tages habe sein Vater ihn angerufen und ihn beschimpft und bedroht, dass er seine Religion vernachlässige und unehelich sei. Seine Mutter habe ihn dann wieder nach F. geholt und ihn bei einem ihrer Brüder untergebracht. Dieser sei Lehrer und habe ihn unterrichtet.
7Als der Kläger nach den Ferien in der 12. Klasse gewesen sei, sei sein Vater nach F. gekommen. Er sei zu den Behörden gegangen und dort habe man seinem Vater das Sorgerecht über den Kläger zugesprochen. Er habe zu seinem Vater gehe müssen, aber nach sechs Monaten sei seine Mutter schwer krank geworden und habe ins Krankenhaus gemusst. Einer seiner Brüder habe dem Vater Geld gestohlen und er sei ins Krankenhaus zu seiner Mutter gefahren. Danach habe er nicht mehr zurück zu seinem Vater gewollt. Weil seine Mutter kein Geld gehabt habe, um sich behandeln zu lassen, habe ihm ein Cousin geholfen, einen Job als Taxifahrer zu bekommen. Er sei mit seiner Mutter in eine Wohnung eingezogen. Das Taxi habe er abbezahlt. Es habe ihm gehört. Später habe er das Taxi weitergegeben, weil er jemanden als „Chauffeur“ eingestellt habe.
8Er habe mit einem Cousin telefoniert und diesem seine Situation geschildert. Sie seien zu dem Schluss gekommen, dass er Guinea verlassen solle. Sein Vater werde ihn zu sich holen, ob er wolle oder nicht, weil das Gericht ihm das Sorgerecht zugesprochen habe. Er habe die ganze Situation nicht mehr ertragen können.
9An die Sicherheitsbehörden habe er sich nicht gewandt, denn das Gesetz sei auf der Seite seines Vaters gewesen. Außerdem seien sie in Guinea anders. Obwohl er erwachsen sei, sei er nie frei von seinem Vater. Die Tradition habe einen hohen Stellenwert. Wenn er zu den Behörden gehe, würde er Schande über seine Familie bringen. Vor einer Rückkehr nach Guinea müsse er sich erst mit seinem Vater versöhnen. Andernfalls würden Bestrafungen folgen. Wenn er nicht in Deutschland bleiben könne, müsse er in ein anderes Land.
10Darüber, sich in einem anderen Landesteil von Guinea niederzulassen, habe er nicht nachgedacht, er habe nur nach Mali zur Familie seiner Mutter gewollt.
11Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Niederschriften über die Anhörungen verwiesen.
12Mit Bescheid vom 19.06.2023 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 AufenthG wurde auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
13Nachdem das Bundesamt mit Vermerk vom 20.11.2023 festgestellt hatte, dass die Überstellungsfrist abgelaufen und die Bundesrepublik Deutschland für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig geworden sei, hob es mit Bescheid vom 24.02.2025 den Bescheid vom 19.06.2023 auf (Nr. 1) und lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 2), die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter (Nr. 3) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Nr. 4). Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 5) und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Guinea an (Nr. 6). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7).
14Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 Asylgesetz (AsylG), denn die von dem Kläger vorgetragene Verfolgung knüpfe nicht an ein asyl- bzw. flüchtlingsrelevantes Merkmal an.
15Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unterschieden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst sei. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter lägen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes nicht vor.
16Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Dem Kläger drohe in Guinea nicht die Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bestehe in Guinea nicht.
17Auch eine Schutzgewährung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG komme nicht in Frage. Der Kläger sei auf den Schutz staatlicher Stellen zu verweisen. Da sich der Kläger nicht an die Polizei gewandt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese nicht willens oder in der Lage seien, dem Kläger Schutz zu bieten.
18Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Die humanitären Bedingungen in Guinea führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Es bestehe kein Zweifel, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Kläger, der keine Unterhaltsverpflichtungen habe, nach einer Rückkehr in der Lage sei, seinen existenziellen Lebensunterhalt sicherzustellen. Zudem könne der Kläger Unterstützung von unterschiedlichen Organisationen in Anspruch nehmen, die ihn bei der Rückkehr und der Eingliederung unterstützten.
19Dem Kläger drohten auch keine individuellen Gefahren für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führten.
20Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Nach der Erkenntnislage des Bundesamtes im Zeitpunkt der Asylentscheidung lägen keine, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG zu berücksichtigende kindlichen und/oder familiären Belange vor.
21Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
22Der Kläger hat am 04.04.2025 Klage erhoben.
23Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Klage sei zulässig. Er habe die Klagefrist nicht versäumt, denn er habe den streitgegenständlichen Bescheid erst am 21.03.2025 erhalten, nachdem er bei dem Hausmeister der Gemeinschaftsunterkunft, der für die Verteilung der Post zuständig sei, nachgefragt habe.
24Wie sich aus der anliegenden E-Mail einer Mitarbeiterin des für den Kläger zuständigen Sozialamtes ergebe, verfüge die Gemeinschaftsunterkunft nur über einen Briefkasten, aus dem die gesamte Post von dem Hausmeister entnommen werde. Die einzelnen Bewohner würden durch Zettel, die unter der Zimmertüre der Bewohner durchgeschoben würden, informiert, wenn Post für sie eingegangen sei und holten diese dann bei dem Hausmeister ab.
25Die Klage sei auch begründet.
26Der Kläger sei als Sohn eines Moslems offiziell ebenfalls muslimisch. Sozialisiert worden sei er jedoch über viele Jahre seiner Kindheit von seiner Mutter in einem christlichen Haushalt. Der Kläger selbst lebe weder als Christ noch als Moslem. Ihm seien muslimische Bräuche nicht vertraut, er wisse nicht, wie der Islam praktiziert werde. Religion spiele in seinem Leben keine Rolle. Die aktive Ausübung des Islam in Guinea nehme zu, es gebe eine Dominanz des Islam in der Öffentlichkeit sowie im Alltag. Diese Abkehr vom Islam, respektive das Aufwachsen in einem christlichen Haushalt, sei dem Vater des Klägers und dessen Familie ein Dorn im Auge. Der Vater habe den Kläger - falls er sich nicht in den muslimischen Teil der Familie einfüge - bedroht. Im Falle einer hypothetischen Rückkehr habe der Kläger weitere Übergriffe seitens des muslimischen Teils der Familie zu befürchten. Deshalb sei dem Kläger jedenfalls der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen. Damit sei auch dem angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG die Grundlage entzogen.
27Der Kläger beantragt,
28die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24.02.2025 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
29hilfsweise,
30die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
31weiter hilfsweise,
32die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Guinea vorliegt.
33Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
34die Klage abzuweisen.
35Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei wegen Versäumens der Klagefrist unzulässig. Im Übrigen verweist sie auf den angegriffenen Bescheid.
36Mit Beschluss vom 14.06.2025 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden.
37In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03.08.2026 verwiesen.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten 001) ergänzend Bezug genommen.
39Entscheidungsgründe
40Die Einzelrichterin konnte entscheiden, obwohl für die Beklagte niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, weil diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
41Die Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
42Die Klage ist binnen der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG sowohl in der bis als auch in der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung) erhoben worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der streitgegenständliche Bescheid nicht bereits am 27.02.2025 wirksam geworden, denn die mittels Postzustellungsurkunde erfolgte Bekanntgabe war fehlerhaft und damit unwirksam.
Wählt die Behörde - so wie hier das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) - die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde, so gelten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG die Vorschriften der §§ 177-182 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers, wohnte dieser zum damaligen Zeitpunkt in einer Gemeinschaftsunterkunft, die lediglich über einen gemeinsamen Briefkasten für alle Bewohner verfügte. In diesem Fall kann, sofern der Adressat persönlich nicht angetroffen wird (§ 177 ZPO) eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zunächst durch Übergabe an den Leiter der Einrichtung oder einen dazu ermächtigten Vertreter erwirkt werden. Ist diese Ersatzzustellung ebenfalls nicht möglich, kann gemäß § 181 ZPO eine Zustellung nur durch Niederlegung des Schriftstücks erfolgen. Vorliegend ist der streitgegenständliche Bescheid ausweislich der Postzustellungsurkunde jedoch in den Gemeinschaftsbriefkasten eingeworfen worden, so dass die Zustellung des Bescheides unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist. In einem solchen Fall gilt der Bescheid gemäß §189 ZPO in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem er dem Kläger tatsächlich zugegangen ist, mithin am 21.03.2025, als ihm der Bescheid nach seinem unbestrittenen Vortrag durch den Hausmeister der Gemeinschaftsunterkunft ausgehändigt wurde. Ausgehend von diesem Zeitpunkt ist die Klage fristgerecht erhoben worden.
45Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 24.02.2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.
48Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) oder des subsidiären Schutzstatus (2.). Auch hat er keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (3.). Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (4.).
49Ab dem 12.Juni 2026 gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS), das mit der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 213/32/EU (Verordnung -EU- 2024/1348) einheitliche Verfahrensregelungen für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten gestellt werden, sowie für den Entzug des internationalen Schutzes statuiert (vgl. Art. 2 Verordnung -EU- 2024/1348).
50Zudem ist am 12. Juni 2026 die Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung - EU- 2024/1347) in Kraft getreten. Nach der überwiegenden bisher ergangenen Rechtsprechung, der die Einzelrichterin folgt, sind jedoch auf Anträge auf internationalen Schutz, die - wie hier - vor dem 12. Juni 2026 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gestellt wurden, gemäß der Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. alle verfahrensbezogenen Vorschriften des Asylgesetzes,
51zum Begriff: VG Minden, Beschluss vom 24.06.2026 - 1 L 422/26.A -, juris Rn. 10,
52in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung (AsylG a. F.) anzuwenden und nicht die Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1348,
53vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 26.06.2026 - 8 L 464/26.A -, juris, Rn. 17; VG Berlin, Beschluss vom 19.06.2026 - 39 L 283/26.A -, juris Rn. 5; VG Wiesbaden, Urteil vom 22.06.2026 - 7 K 3421/25.WI.A -, juris Rn. 43; VG Minden, Beschluss vom 24.06.2026 - 1 L 422/26.A -, juris Rn. 6 ff.; a. A. insbesondere VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.06.2026 - 15a K 3706/23.A -, juris Rn. 80 ff., VG Köln, Urteil vom 15.06.2026 - 27 K 9049/25.A - (zur Veröffentlichung vorgesehen) ging von einer Anwendbarkeit des Asylgesetzes in der bis zum Ablauf des 11.06.2026 geltenden Fassung aus, soweit die Vorschriften die Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes umsetzten,
54In Bezug auf das materielle Asylrecht ist hingegen die Verordnung (EU) 2024/1347 maßgeblich, welche gemäß Art. 42 Verordnung (EU) 2024/1347 seit dem 12. Juni 2026 uneingeschränkt Geltung beansprucht. Die hiervon abweichende Regelung in § 87e Abs. 2 AsylG n.F. findet wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht keine Anwendung,
55vgl. hierzu ausführlich: VG Köln, Urteil vom 15.06.2026 - 27 K 9049/25.A -, zur Veröffentlichung vorgesehen; VGH B.-W., EuGH-Vorlage vom 11.02.2026 - A 12 S 1014/24 -, juris Rn. 32; VG Leipzig, Beschluss vom 26.06.2026 - 8 L 464/26.A -, juris, Rn. 27; VG Oldenburg, Urteil vom 12.06.2026 - 3 A 4278/25 -, juris Rn. 14, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.06.2026 - 15a K 3706/23.A -, juris Rn. 152; VG Wiesbaden, Urteil vom 22.06.2026 - 7 K 3421/25.WI.A -, juris Rn. 40 ff.; VG Minden, Beschluss vom 24.06.2026 - 1 L 422/26.A -, juris 7 Rn. 11 ff.; vgl. zur Streichung von § 87e Abs. 2 und 3 AsylG: BT-Drucks. 21/6393, S. 21.
56Ausgehend hiervon hat der Kläger zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2026 (AsylG n.F.) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes.
57Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein deklaratorischer Akt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 22 der Verordnung (EU) 2024/1347). Sie setzt voraus, dass die in dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31.01.1967 ergänzten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) erfüllt sind (vgl. Erwägungsgrund Nr. 26 der Verordnung (EU) 2024/1347).
Nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2024/1347 erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zu, wenn die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Verordnung erfüllt sind.
60Dies ist gemäß Art. 3 Nr. 5 Verordnung (EU) 2024/1347 bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - vgl. zu den Verfolgungsgründen im Einzelnen Art. 10 Verordnung (EU) 2024/1347 - außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (vgl. zu Letzterem Art. 7 Verordnung (EU) 2024/1347).
61Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr eine als Verfolgung geltende Handlung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht,
62vgl. BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 -, Rn. 13 f., juris und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19, 32, jeweils zu den Vorgängerregelungen der Richtlinien 2004/83/EG und 2011/95/EU.
63Gemäß Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1347 wird eine Handlung dann als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Buchstabe a). Als Verfolgung in Sinne des Abs. 1 kann die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a Verordnung (EU) 2024/1347). Zudem muss nach Art. 9 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1347 ein Zusammenhang zwischen den in Art. 10 der Verordnung genannten Verfolgungsgründen und den in Art. 9 der Verordnung als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen,
64vgl. zu letzterem EuGH, Urteil vom 16.01.2024 - C-621/21 -, juris, Rn. 66, zur identischen Vorgängervorschrift des Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU.
65Die eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) 2024/1347 legt der Asylsuchende alle zur Verfügung stehenden Angaben dar, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Bei den Angaben handelt es sich um die Aussagen des Asylsuchenden - Art. 2 a) Verordnung (EU) 2024/1347 - und die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu weiteren in der Verordnung aufgeführten Sachverhalten - Art. 2 b) Verordnung (EU) 2024/1347 -.
66Sind eine oder mehrere konkrete Aspekte der Aussagen des Asylsuchenden nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt, so werden für diese konkreten Aspekte unter den in Art. 4 Abs. 5 Verordnung (EU) 2024/1347 genannten Vorsetzungen keine zusätzlichen Beweismittel verlangt. Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist der Ausländer persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dem entspricht die prozessuale Mitwirkungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz VwGO.
67Die Tatsache, dass ein Asylsuchender bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, wird als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Asylsuchenden erneut solche Verfolgung oder ein solcher Schaden droht, Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EU) 2024/1347. Es besteht mithin die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann widerlegt werden,
68vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 23 und vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 -, juris, Rn. 15, jeweils zu den Vorgängerregelungen der Richtlinien 2004/83/EG und 2011/95/EU.
69Ausgehend hiervon hat der Kläger zwar glaubhaft vorgetragen, dass er vor seiner Ausreise durch seinen Vater unter Druck gesetzt wurde, bei ihm und nicht bei seiner Mutter zu leben, weil er ihn im Sinne des islamischen Glaubens erziehen wollte. Da der Kläger aber zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits 24 Jahre alt und damit auch nach guineischem Recht volljährig war,
70vgl. zur Frage der Volljährigkeit ausführlich: OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2018 - II-12 UF 224/16 -, juris Rn. 19 - 40,
71hatte der Vater des Klägers jedenfalls rechtlich keine Möglichkeit mehr, den Kläger zu zwingen, bei ihm zu leben. Selbst wenn man - wofür nach den glaubhaften Angaben des Klägers, die er in der mündlichen Verhandlung weiter substantiiert hat, einiges spricht - davon ausgeht, dass die Drohungen und Beleidigungen durch seinen Vater und dessen Familie eine flüchtlingsrelevante Intensität erreicht hatten, handelt es sich hierbei nicht um staatliche Verfolgung im Sinne des Art. 3 Nr. 5 Verordnung (EU) 2024/1347, sondern um Übergriffe im privaten Bereich. Dies gilt auch wenn - wie der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - sein Vater „ein Uniformierter“ war und seine dadurch bestehenden Verbindungen zur Polizei genutzt hat, um den Kläger festzuhalten zu lassen.
72Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.
Nach Art. 18 Verordnung (EU) 2024/1347 erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen den Status subsidiären Schutzes zu, wenn er die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II (Artikel 4 bis 8) und V (Artikel 15 bis 17) der Verordnung erfüllt. Gem. Art. 3 Nr. 6 Verordnung (EU) 2024/1347 ist eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
75Als ernsthafter Schaden gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Art. 15 a) Verordnung (EU) 2024/1347, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsland (Art. 15 b) der Verordnung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Art. 15 c) der Verordnung. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem der in Art. 6 Verordnung (EU) 2024/1347 genannten Akteuren ausgehen.
76Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gem. Art. 15 a) Verordnung (EU) 2024/1347 wegen einer Straftat gesucht wird und bei seiner Rückkehr die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
77Ebenso wenig droht ihm im Fall der Rückkehr Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch seinen Vater oder andere nichtstaatliche Akteure, Art. 15 b) Verordnung (EU) 2024/1347.
78Unabhängig davon, dass bereits zweifelhaft ist, ob der Kläger, der über fünf Jahre nicht mehr in Guinea war und inzwischen bereits 29 Jahre alt ist, zum hier entscheidenden Zeitpunkt erneut den von ihm geschilderten Drohungen durch seinen Vater und dessen Familie ausgesetzt wäre, steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass dem Kläger eine interne Schutzalternative im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1347 zur Verfügung steht.
79Danach benötigt der Antragsteller keinen internationalen Schutz, wenn er sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann, vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt und er in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, oder Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden hat (interne Schutzalternative).
80So liegt der Fall hier.
81Der Kläger kann in einen anderen Landesteil in Guinea, z.B. in das über 800 km von F. bzw. 400 km von W. (dem Wohnort seines Vaters) entfernte D. oder einen anderen Landesteil des 245.857 km² großen Landes zurückkehren.
82Da es in Guinea weder ein zentrales Einwohner- oder Melderegister noch ein zentrales Fahndungs- oder Strafregister gibt, das es ermöglichen könnte, den Wohnort oder den Verbleib bestimmter Personen ausfindig zu machen,
83vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea vom 15.08.2025 (Stand: 30.06.2025), S. 16; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Hannover vom 24.06.2024, Antwort zu Frage 4 und Auskunft an das VG Köln vom 09.10.2025, Antwort zu Fragen 1 und 2,
84ist nicht ersichtlich, wie der Vater des Klägers oder dessen Familie, die zudem keine Kenntnis davon hätten, dass der Kläger nach Guinea zurückgekehrt ist, gelingen sollte, ihn dort oder in einer anderen Großstadt oder einem weiter entfernten Landesteil ausfindig zu machen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt berichtet hat, sein Vater habe geäußert, er werde nicht mehr nach dem Kläger suchen.
85Von dem Kläger kann darüber hinaus vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in einem anderen Landesteil von Guinea niederlässt. Ihm drohen bei umfassender wertender Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen persönlichen Verhältnisse nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen und auch sonst keine unerträgliche Härte.
86Es ist nach der Erkenntnislage regelmäßig davon auszugehen, dass in Guinea für arbeitsfähige Erwachsene - wie der Kläger, der in Guinea bereits selbstständig als Taxifahrer gearbeitet hat - das Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt,
87vgl. zu diesen Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4/20 -, juris,
88und sie dieses jedenfalls durch Gelegenheitsarbeiten sichern können,
89vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 09.08.2023 - 6 A 55/21.A -, Rn. 9, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 14.05.2024 - 5 AE 1954/24 -, juris, Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2024 - 23 K 2358/22.A -, juris, Rn. 107 ff.; VG Köln, Urteil vom 03.11.2023 - 1 K 8637/18.A -, juris, Rn. 38 ff.; VG Berlin, Urteil vom 13.09.2023 - VG 31 K 79/21.A -, juris; VG Leipzig, Urteil vom 04.05.2023 - 3 K 396/21.A -, juris, jeweils m. w. N.
90In diesem Zusammehang ist der Kläger auch auf die Inanspruchnahme staatlicher Rückkehrhilfen zu verweisen,
91vgl. zu der Berücksichtigung von Rückkehrhilfen bei der Gefahrenprognose zu einem nationalen Abschiebungsverbot: BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10/21 - juris, Rn. 25; VG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2024 - 14 K 8584/22.A -, juris, Rn. 36, 37 und 41, m.w.N.
92Im Rahmen des durch das Bundesministerium des Innern, den zuständigen Ministerien der Bundesländer sowie den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) finanzierten „Reintegration and Emigration Programme for Asylum Seekers in Germany (REAG) / Government Assisted Repatriation Programme (GARP) 2.“ können volljährige Personen aus Guinea eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 Euro und eine Starthilfe in Höhe von 1.000 Euro beantragen,
93vgl. zum REAG/GARP-Programm: https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp, zuletzt abgerufen am 04.08.2026.
94Im Rahmen des Programms „StarthilfePlus“ können Einzelpersonen aus Guinea ergänzend zu Leistungen von REAG / GARP 2.0 weitere finanzielle Unterstützung erhalten,
95vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/ergaenzende-reintegrationsunterstuetzung-im-zielland-bei-einer-freiwilligen-rueckkehr-mit-reag-garp/, zuletzt abgerufen am 04.08.2026.
96Daneben bietet das Europäische Rückkehrprogramm (EURP) individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrende nach Guinea,
97https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/european-reintegration-programme-eurp/, zuletzt abgerufen am 04.08.2026.
98Soweit der Kläger geltend macht, in Guinea nehme die aktive Ausübung des Islam zu, folgt daraus nichts anderes. In Guinea herrscht Religionsfreiheit und die freie Religionsausübung bleibt für die verschiedenen Religionsgruppen gewahrt. Spannungen zwischen den Religionsgemeinschaften sind so gut wie unbekannt. Die Führer der Muslime und Musliminnen und der christlichen Kirchen in Guinea arbeiten eng zusammen,
99vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea vom 15.08.2025 (Stand: 30.06.2025), S. 8;
100Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen, dass und inwiefern er auch von fremden Personen unter Druck gesetzt werden könnte, den islamischen Glauben zu praktizieren.
101Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Begründung des Bundesamtes in dem streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, der das Gericht folgt.
Gegen die gemäß § 34 Abs. 1 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung ist auch zum jetzigen entscheidungserheblichen Zeitpunkt nichts zu erinnern. Gründe, die dem Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG in der seit dem 27.02.2024 geltenden Fassung entgegenstünden, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Das unter Ziffer 6. des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
105Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
106Rechtsmittelbelehrung
107Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
108Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.