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Verwaltungsgericht Köln, 26 K 4873/25

Datum:
04.03.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
26 K 4873/25
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0304.26K4873.25.00
 
Leitsätze:

Kein Erlass von BAföG-Schulden nach dem BHO

  1. § 59 Abs. 1 BHO entfaltet Bindungswirkung lediglich im Verhältnis der Staatsorgane zueinander und regelt nicht das Verhältnis zum zahlungspflichtigen Bürger.  
  1. Als rechtliche Grundlage des geltend gemachten Erlassanspruchs kommt daher nur das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamts in Betracht.
  2. Im Bereich der Rückfor­derung von Förderungen nach dem BAföG macht das Bundesverwaltungsamt in ständiger Verwaltungs­praxis von der innenrechtlichen Befugnis des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO keinen Gebrauch. Es gewährt generell keinen Erlass und trifft diesbezüglich auch keine Ermessensentscheidung.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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