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Verwaltungsgericht Köln, 26 K 2293/23

Datum:
19.03.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
26 K 2293/23
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0319.26K2293.23.00
 
Leitsätze:

Erlass einer Darlehensschuld aus einer Förderung nach dem Bundesaus­bildungsförderungsgesetz.

Ein Anspruch auf Erlass der Darlehensschulden ist auch dann nicht gegeben, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum wenn die Grenze 150 Zinstagen nur knapp überschritten ist. Denn es handelt sich hierbei um eine abschließend geregelte und starre Grenze, die rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf­grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Be­trages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll­stre­ckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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