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Verwaltungsgericht Köln, 26 K 2280/23

Datum:
17.03.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
26 K 2280/23
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0317.26K2280.23.00
 
Leitsätze:

Erlass einer Darlehensschuld aus einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

1. Darlehensnehmenden, denen Förderung mit Darlehen    gewährt wurde, die während des Rückzahlungs-    zeitraums nicht oder nur in geringfügigem Umfang     gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten     verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehens-    schuld 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden     Rückzahlungszeitraums zu erlassen.2. Ein im Sinne des § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG nur     geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und     Mitwirkungspflichten ist nach der abschließenden     Regelung des § 2 DarlehensV (nur) anzunehmen, wenn     im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach    § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG höchstens einmal eine      Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung zu     erheben war. 3. Ein geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und     Mitwirkungspflichten ist zudem nur anzunehmen, wenn     im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum höchstens für    die Dauer von 150 Tagen Zinsen wegen Überschreitung     des Zahlungstermins angefallen sind.4. Im Rahmen der Erlassvoraussetzungen bieten die     einschlägigen Vorschriften der DarlehensV und des     BAföG keine Grundlage für die Berücksichtigung von    individuellen Umständen (wie gesundheitliche     Beeinträchtigungen, Alter, Erwerbsbiografie oder die     aktuelle wie prognostisch zu erwartende wirtschaftliche     Lage).

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf­grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Be­trages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll­stre­ckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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