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Verwaltungsgericht Köln, 26 K 1013/24

Datum:
22.05.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 1013/24
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0522.26K1013.24.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1781/26
Leitsätze:

Erlass nach § 18 Abs. 12 BAföG

1. Ein Erlass nach § 18 Abs. 12 Sätze 1 und 3 BAföG scheidet aus, wenn Rückstandszinsen für mehr als 150 Tage angefallen sind.

2. Sind Zinsen durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzt, sind die festge­setzten Zinstage der Erlassentscheidung ohne erneute Überprüfung zu­grun­de zu legen

3. Aus welchem Grund die Zinsen angefallen sind und inwieweit der Darlehensnehmer hierfür verantwortlich ist, ist für die Entscheidung über den Erlass nicht relevant.

4. Für die Berücksichtigung von individuellen Umständen (wie gesundheitliche Beein­trächtigungen, Alter, Erwerbsbiografie oder die aktuelle wie prognostisch zu erwar­tende wirtschaftliche Lage) bieten die maßgeblichen Vorschriften keine Grundlage.

(Bestätigung der ständigen Rechtsprechung der Kammer)

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichts­kosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreck­baren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll­streckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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