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1.Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller.
Gründe
2Der Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Hilfe zur Erziehung in Form von ambulanter niederschwelliger Hilfe für ihre Tochter K. D. zu gewähren, die durch Leistungen von Frau I. T. erbracht werden soll,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind Anordnungsgrund, nämlich die besondere Eilbedürftigkeit der Regelung, und Anordnungsanspruch, also das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Regelung, glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung in der Hauptsache darf grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist lediglich dann anzunehmen, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig ist. Das ist der Fall, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.
6Die Antragsteller haben das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass den Antragstellern ein Abwarten schlechthin unzumutbar wäre, etwa weil andernfalls die Gesundheitsfürsorge für K. ernsthaft gefährdet wäre. Den Verwaltungsvorgängen ist zu entnehmen, dass K. nunmehr in J. ausreichend angebunden ist, u.a. auch in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen. Soweit die Antragstellerin zu 1) den Einsatz einer sozialpädagogischen Fachkraft ablehnt, vgl. das Hilfeplangespräch vom 16.03.2026, weil sie die zu bearbeitenden Themen lieber mit Frau T. bespreche, muss sie sich - auch in Bezug auf die Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsgrundes - entgegenhalten lassen, dass nicht erkennbar ist, dass ihr eine Hilfeleistung durch andere Personen unzumutbar wäre, zumal Frau T., wie noch darzustellen ist, nicht über ausreichende Kompetenzen zur Deckung eines erzieherischen Bedarfs verfügt. Zu Recht weist die Antragsgegnerin überdies darauf hin, dass es bei Fragestellungen zur medizinischen Versorgung und zu sonstigen Hilfsangeboten für K. auch alternative Hilfen gebe, wie z.M. die Beratungs- und Begleitungsangebote der Verfahrenslotsin der Stadt J..
7Die Antragsteller haben überdies das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Es spricht kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache.
8Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
9Zunächst spricht bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass zwar ein erzieherischer Bedarf besteht, dieser aber einen anderen Fokus aufweist als von den Antragstellern dargestellt. Die Kammer folgt der Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der erzieherische Bedarf als solcher sich nicht auf K. fokussiert, sondern vielmehr das - hochbelastete - Familiensystem in Gänze betrifft. Ausgehend hiervon liegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 SGB VIII bezogen auf K. nicht vor. Der - auch aus Sicht der Kammer - anders gelagerte Hilfebedarf wirkt sich sodann auch auf die Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Hilfe aus, die sich im Grunde an die Familie als Ganzes zu richten hätte.
10Aber selbst wenn man den maßgeblichen erzieherischen Bedarf (allein) bei K. sehen würde, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch gerade auf die begehrte niederschwellige ambulante Hilfe zur Erziehung durch den Einsatz von Frau T. besteht. Es spricht vielmehr sogar Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgeht, dass die konkret begehrte Hilfe nicht geeignet ist, weil es sich bei Frau T. um keine sozialpädagogische Fachkraft, sondern um eine Familienkinderkrankenschwester handelt.
11Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 - 5 C 24.98 - juris, Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 21.01.2014 - 12 A 2470/13 - juris, Rn. 3.
13Gemessen an diesem Maßstab sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Bewilligung der konkret begehrten ambulanten Hilfe zu Unrecht abgelehnt hat. Die Entscheidung ist fachlich vertretbar und nachvollziehbar.
14Frau T. setzt nicht an erzieherischen und pädagogischen Problemlagen von K. an. Ihre Hilfe zielt primär auf eine pflegerische und medizinische Unterstützung der Antragstellerin zu 1) bei der Versorgung von K. ab. Sie kann einen etwaig bestehenden erzieherischen Bedarf von K. (oder den Geschwistern) nicht hinreichend abdecken. Frau T. wird auch von der Stadt M. als Gesundheitsfachkraft eingesetzt. Aus der zwischen beiden getroffenen Leistungsvereinbarung ergibt sich, dass Frau T. dort im Bereich der gesundheitsorientierten Familienbegleitung in den Frühen Hilfen eingesetzt wird, also bezogen auf Familien mit Kindern von 0 bis 3 Jahren, mithin einem Alter, dem K. bereits entwachsen ist. Dass die Stadt M. den Antragstellern in der Vergangenheit eine sonstige ambulante Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII durch die Familienkinderkrankenschwester T. bewilligt hat, und diese Hilfe von der Antragsgegnerin nach dem Umzug der Familie zunächst weitergewährt wurde, insbesondere um die Familie in den neuen Lebensmittelpunkt zu begleiten und dort ausreichend anzubinden sowie mit Blick auf die medizinische Versorgung von K., steht dem nicht entgegen. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass eine Neuausrichtung und Anpassung der Hilfe stets möglich sein müssen. Die angebotene und auch aus Sicht der Kammer sachnähere Hilfe zur Entlastung des gesamten Familiensystems durch dafür ausgebildete sozialpädagogische Fachkräfte wird von den Antragstellern indes abgelehnt. Die stattdessen von den Antragstellern begehrte Unterstützung, die maßgeblich darauf ausgerichtet ist, der Antragstellerin zu 1) einen Ansprechpartner und Organisator bei der medizinischen Versorgung von K. zur Seite zu stellen, stellt auch nach Auffassung der Kammer keine geeignete erzieherische Hilfe dar.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO.
16Rechtsmittelbelehrung
17Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
18Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
19Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.