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1.Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
2Die sinngemäßen Anträge,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Gestalt der Kostenübernahme des Schulgeldes für den Besuch der R.-Privatschule in Y. nebst Fahrtkosten zu bewilligen und
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Gestalt einer fachpädagogischen Betreuungskraft in Zeiten häuslicher Anwesenheit nach den Schulzeiten zu bewilligen,
sind zulässig, jedoch unbegründet.
7Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller hat die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, und das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung, den Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen. Begehrt ein Antragsteller - wie vorliegend - eine Vorwegnahme der Hauptsache, sind an Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besonders strenge Anforderungen zu stellen. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung gilt nicht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.
8Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Hinsichtlich des Antrags zu 1. hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Es besteht kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen des geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für das Schulgeld der R.-Privatschule sowie der Fahrtkosten.
9Gemäß § 35a Abs. 1 S. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind Kinder und Jugendliche von einer seelischen Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
10Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören zwar auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Diese Hilfen schließen Maßnahmen zu Gunsten behinderter Kinder und Jugendlicher ein, sofern diese Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem jungen Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Allerdings obliegt die Bereitstellung der räumlichen, sächlichen, personellen und finanziellen Mittel für die Erlangung einer angemessenen, den Besuch weiterführender Schulen einschließenden Schulbildung auch solcher Kinder und Jugendlicher, deren seelische Behinderung festgestellt ist oder die von einer solchen bedroht sind, grundsätzlich nicht dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe, sondern dem Träger der Schulverwaltung. Im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII sind die Kosten der Beschulung an einer Privatschule vom Jugendhilfeträger deshalb nur dann zu übernehmen, wenn dem Hilfesuchenden eine adäquate Förderung - das heißt die zur Bekämpfung auch der seelischen Behinderung erforderliche und geeignete Hilfe - nur an der besagten Privatschule in zumutbarer Weise zuteil wird und wenn trotz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf des jungen Menschen im öffentlichen Schulsystem zu decken. Dem Betroffenen muss mithin der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar sein.
11BVerwG, Beschluss vom 17.02.2015 - 5 B 61.14 - juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2021 - 12 A 3275/19 - juris, Rn. 8 m.w.N.
12Bei der Entscheidung über die Art und Weise der Hilfegewährung, insbesondere über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme, steht dem Jugendhilfeträger grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar.
13OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2021 - 12 B 1369/21 - juris, Rn. 12.
14Ein Anspruch auf eine bestimmte Hilfemaßnahme besteht deshalb nur dann, wenn der bestehende Spielraum entsprechend eingeschränkt ist. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes muss der Antragsteller im Hinblick auf diesen Beurteilungsspielraum darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist.
15OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2021 - 12 B 1369/21 - a.a.O. Rn. 14 -16.
16Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft dargetan, dass es sich bei der begehrten Beschulung an der R.-Privatschule in Y. um eine für ihn geeignete Hilfemaßnahme handelt. Zur Begründung wird auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.04.2026 sowie die umfassenden Antragserwiderungen der Antragsgegnerin verwiesen, denen das Gericht folgt. Ergänzend ist anzumerken, dass das Gericht die besondere Situation des Antragstellers nicht verkennt. Sowohl durch seine Erkrankung als auch durch den Tod seiner (Adoptiv-)Mutter sieht sich der Antragsteller einer erheblichen Belastung ausgesetzt, die einen deutlichen Hilfebedarf erkennen lässt. Die Antragsgegnerin stand dem Antragsteller in der Vergangenheit mit zahlreichen, auch unkonventionellen Einzelfallhilfen zur Seite. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme des Schulgeldes der R.-Privatschule liegen jedoch nicht vor. Die Beschulung an der R.-Privatschule ist schon deshalb ungeeignet, weil die Bezirksregierung Köln als zuständige Schulaufsicht mit Bescheid vom 25.02.2019 (Beiakte 3, Bl. 58) für den Antragsteller einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung festgestellt hat. Mit diesem Förderschwerpunkt scheidet die Beschulung an einer Privatschule aus. Orte der sonderpädagogischen Förderung sind gemäß § 2 Abs. 1 AO-SF (nur) die allgemeinen Schulen, die Förderschulen und die Klinikschulen, nicht aber Privatschulen. Zudem ist aus dem Internetauftritt der R.-Privatschule auch nicht ersichtlich, dass dort die für einen gemeinsamen Unterricht mit dem Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“ erforderlichen Sonderpädagogen tätig sind. Mangels nachweislich qualifizierten sonderpädagogischen Personals zur Förderung des Antragstellers ist die R.-Privatschule deshalb auch tatsächlich ungeeignet,
17vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 30.06.2022 - 25 L 985/22 - und vom 29.07.2022 - 25 L 1137/22 - nicht veröffentlicht und allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2016 - 12 B 180/16 - juris.
18Doch auch bei Wegfall oder Aussetzung des festgestellten Förderbedarfs ist die Beschulung an der R.-Privatschule keine geeignete Hilfemaßnahme für den Antragsteller. Nach eigenem Vortrag benötigt der Antragsteller eine Beschulung in Kleingruppen mit intensivem Betreuungsaufwand und kürzeren Schulzeiten. Dabei dürfe kein Kontakt mit „dissozialen Mitschülerinnen und Mitschülern“ erfolgen, da ein solcher Kontakt zu Eskalationen seitens des Antragstellers führen würde. Dieser Vortrag wird gestützt durch den Abschlussbericht der K.-Schule sowie den Bericht der I.-Schule. Ausweislich des Berichts der K.-Schule, die er vom 14.09.2025 bis zum 14.11.2025 besuchte, sei es in der zweiten bis dritten Schulwoche zu einer deutlichen Verhaltensänderung beim Antragsteller gekommen. Er habe zunehmend emotionale Wutausbrüche entwickelt, die sich im Verlauf stark steigerten. So sei es zum impulsiven Werfen von Gegenständen, zum Umstoßen von Tischen und Stühlen sowie in späteren Eskalationen zum Umwerfen ganzer Spindschränke gekommen. Bis zur Beruhigung habe es teilweise ein bis zwei Stunden gedauert, in der Regel sei ihm Bedarfsmedikation zur Regulation verabreicht worden. Die jeweiligen Situationen seien als hochgradig fremdgefährdend einzuschätzen. Es habe sich gezeigt, dass ihn die langen Schultage mit bis zu acht Unterrichtsstunden deutlich überforderten. Über den sich anschließenden Beschulungszeitraum an der I.-Schule (November 2025 bis März 2026) berichtete diese, die Beschulung des Antragstellers finde „im 1zu1 Setting oder im kleinsten Rahmen, mit ganz speziell ausgewählten MitschülerInnen statt“. Es sei sehr deutlich zu beobachten gewesen, dass er mit dem typischen Verhalten anderer ES-Schüler überhaupt nicht habe umgehen können. Er benötige daher jegliche Entlastung auf der Ebene seiner Lernumgebung. Diese Voraussetzungen sind an der R.-Privatschule nicht gegeben. Auch an dieser Schule ist eine 1:1-Beschulung nicht vorhanden. Nach Mitteilung der R.-Privatschule sei (lediglich) ein begleiteter Einstieg vorgesehen. Dies schützt den Antragsteller jedoch nicht vor Kontakten mit anderen Mitschülerinnen und Mitschülern mit der Folge, dass Eskalationen seitens des Antragstellers zu befürchten sind. Zwar mag die R.-Privatschule grundsätzlich für Kinder und Jugendliche mit Autismus-Spektrum-Störungen eingerichtet sein. Sie verfügt jedoch über keinerlei (sonderpädagogische) Ressourcen, um das impulsive Verhalten des Antragstellers auffangen zu können. Die positive Phase der Hospitation spricht schon deswegen nicht für ein Gelingen der Beschulung, da der Einstieg an der K.-Schule ebenfalls zunächst positiv startete, das Verhalten des Antragstellers sich dann aber deutlich veränderte.
19Mangels Geeignetheit der Hilfe kommt auch die Übernahme der Fahrtkosten zum Besuch der R.-Privatschule nicht in Betracht.
20Auch hinsichtlich des Antrags zu 2. fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Die Antragsgegnerin ist zu dem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass eine pädagogische Betreuung des Antragstellers in den Nachmittagsstunden, in denen sein Vater nicht zu Hause ist, nicht geeignet ist, um den Hilfebedarf des Antragstellers zu decken. Sie hat sich in fachlich vertretbarer Weise darauf gestützt, dass die Erfahrungen in der Zeit von Februar 2024 bis Juni 2025 gezeigt haben, dass selbst eine massive Bündelung ambulanter Kräfte im Haushalt - Schulbegleitung, Einzelfallhilfe und Sicherheitsdienst - nicht zu einer Stabilisierung des Antragstellers führten und eine häusliche Betreuung des Antragstellers den dringend erforderlichen Ablösungsprozess sowie das Erlernen sozialer Interaktionen außerhalb des belasteten familiären Systems verhindern. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass eine pädagogische Wiedereingliederung derzeit nur in einem spezialisierten, autismusspezifischen Wohnsetting mit hoher Strukturklarheit erreicht werden kann, ist fachlich vertretbar und nachvollziehbar. Denn die vergangenen Monate haben deutlich gezeigt, dass der Antragsteller momentan massive Schwierigkeiten mit der Lebensführung hat. Dieser Hilfebedarf ist nachvollziehbar nicht (mehr) mit einer ambulanten Nachmittagsbetreuung abzudecken. Geeignet und notwendig ist vielmehr - worauf die Antragsgegnerin zu Recht verweist - eine stationäre Hilfemaßnahme unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes des Antragstellers. Sachfremde Erwägungen seitens der Antragsgegnerin sind dabei nicht am Ansatz erkennbar.
21Schließlich fehlt es dem Antragsteller auch an einem Anordnungsgrund. Er hat nicht glaubhaft dargetan, dass er die Kosten für die R.-Privatschule nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann. Hieran bestehen schon deshalb Zweifel, weil der Vater des Antragstellers die Kosten für den zwischenzeitlichen Besuch der E.-Schule D. aus eigenen Mitteln bestritten hat. Konkrete Angaben und Belege zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes notwendig sind,
22vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.08.2024 - 12 B 710/24 - juris, Rn. 18,
23hat der Antragsteller nicht vorgelegt.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO.
25Rechtsmittelbelehrung
26Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
27Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
28Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.