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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
2Die Klägerin ist armenische Staatsangehörige yezidischer Volks- und Glaubenszugehörigkeit. Am 10. September 2023 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 9. Oktober 2023 einen Asylantrag stellte. Diesen begründete sie im Wesentlichen mit der Angst der Kernfamilie ihres Sohnes, mit der sie gemeinsam eingereist sei. Dessen Kinder litten an Erkrankungen; zudem habe Angst vor dem Krieg bestanden. Sie leide an Diabetes. Allein könne sie in Armenien nicht leben.
3Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Februar 2025 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin ab (Ziff. 1-3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziff. 4). Sie drohte der Klägerin die Abschiebung nach Armenien an (Ziff. 5) und ordnete ein auf 30 Monate ab dem Tag einer etwaigen Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziff. 6.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, es liege keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit vor. Es sei auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in eine menschenunwürdige Lage versetzt werde, da in Armenien weiterhin Verwandte der Klägerin lebten.
4Am 6. März 2026 hat die Klägerin Klage erhoben.
5Sie macht geltend, die Entscheidung des Bundesamts sei rechtswidrig. Aufgrund der bestehenden Paradontalerkrankung bestehe ein erhöhtes Risiko für eine Nierenamyloidose. In Armenien sei die Behandlung nicht adäquat.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 18. Februar 2025 zum zu verpflichten, der Klagepartei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
8hilfsweise,
9der Klagepartei subsidiären Schutz zuzuerkennen,
10weiter hilfsweise,
11festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffene Entscheidung.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch in den Verfahren 25 K 3424/24.A und 25 K 1776/25.A, sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2026 verhandeln und entscheiden, da diese rechtzeitig unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geladen worden ist.
18Die Klage hat keinen Erfolg.
19Sie ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
20Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 18. Februar 2025 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 VwGO.
21Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzstatus oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG.
22Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flücht-lingseigenschaft gem. § 3 Abs. 4 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Im Falle des Klägers sind die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG jedoch nicht erfüllt. Danach ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet.
23Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind Handlungen anzusehen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Dabei muss zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt dabei der einheitliche Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.
24Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 13 sowie vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 15. August 2017 - 1 B 120.17 -, juris Rn. 8.
25Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb im Verhältnis zu den einer solchen Annahme widerstreitenden Sachverhaltselementen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
26Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 13 sowie vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32.
27Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Rückkehr. Sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr beachtlich ist.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 13.
29Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23; siehe auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 14.
31Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Zur Glaubhaftmachung einer flüchtlingsschutzrelevanten Gefährdungslage gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen.
32Vgl. BVerwG, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report 1990, 379; Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36/98 -, juris Rn. 4; Oberverwaltungsgericht für das Land NordrheinWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 35.
33Dazu bedarf es einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts unter Angabe von Einzelheiten,
34Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. September 2014 - 8 A 2434/11.A -, juris Rn. 15 f.
35Eine solche ist hier nicht gegeben. Der Klägerin droht - auch ihrem Vorbringen entsprechend - keine Verfolgung durch den armenischen Staat oder sonstige gem. § 3c AsylG relevante Akteure.
36Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr in Armenien die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) drohte.
37Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
38Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Klägerin ihre grundlegenden Bedürfnisse nach einer Rückkehr nach Armenien gegebenenfalls unter Rückgriff auf das vorhandene familiäre Netzwerk und die umfangreich vorhandenen Hilfsprogramme,
39Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand: Mitte Dezember 2023, S. 14 f.,
40wird erfüllen können. Die Klägerin ist insbesondere trotz der vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen grundsätzlich arbeitsfähig.
41In diesem Zusammenhang relevante Erkrankungen im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 60a Abs. 2c Satz 2 und Satz 3 AufenthG führen ebenfalls nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die bei der Klägerin festgestellten Krankheiten im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern würden. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in diesen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht,
42vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 Rn. 15 m.w.N.; Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13/11 -, juris Rn. 3.
43Eine solche kann etwa drohen, wenn der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, juris.
45Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 11 K 7019/10.A -, juris Rn. 14 ff.
47Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf "optimale Behandlung " einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr lediglich vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren.
48Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2005 -11 A 4518/02.A -, juris; vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A -, juris.
49Beruft sich der Ausländer auf eine Erkrankung, die seine Abschiebung beeinträchtigen kann, muss er diese nach § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese vom Gesetzgeber aus der Rechtsprechung abgeleiteten Anforderungen für die Glaubhaftmachung von abschiebungsrelevanten Erkrankungen gelten freilich nicht nur für das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, bei dem der Gesetzgeber dies ausdrücklich angeordnet hat (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG), sondern sind auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen
50vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13.03.2020 - 9 LA 46/20 -, juris Rn. 14 ff.; BayVGH, Beschluss vom 07.06.2022 - 1 ZB 22.30271 -, juris Rn. 6.
51Nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG soll diese ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
52Hier kann dahinstehen, ob die auch von der Beklagten nicht infrage gestellten Erkrankungen der Klägerin hinreichend glaubhaft gemacht sind.
53Denn es ist jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin „schnell“ oder „alsbald“ nach der Rückführung mangels ausreichender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebungszielstaat Armenien wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin alleine durch die Rückkehr oder durch die Ortsveränderung und die damit verbundenen Unsicherheiten wesentlich verschlechtern würde.
54Insbesondere ist ein nach ihrem Vorbringen bei der Klägerin diagnostiziertes Mittelmeerfieber, wie diese selbst eingeräumt hat, in Armenien behandelbar,
55Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand: Mitte Dezember 2023, S. 16.
56Das Familiäre Mittelmeerfieber ist eine in Armenien relativ häufig anzutreffende genetisch bedingte Erkrankung; die Medikation ist folglich dort gewährleistet und Niereninsuffizienzen können grundsätzlich behandelt werden.
57Vgl. bereits BayVGH, Beschluss vom 20.09.2006 - 9 ZB 05.30958 -, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - 11 B 93/22 -, juris Rn. 28 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - Armenien: Niereninsuffizienz Stadium IV und weitere Diagnosen, 31. Juli 2025.
58Die konkrete Gefahr einer alsbaldigen Niereninsuffizienz bei der Klägerin ist nicht erkennbar. Auch deshalb besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese bei einer Rückkehr nach Armenien eine existenzielle Gesundheitsgefahr zu befürchten hätte. Sie muss sich deshalb auf die Möglichkeit einer Behandlung ihrer Erkrankung in Armenien verweisen lassen, die ihr nach ihrem Vorbringen auch in früheren Jahren schon zuteilgeworden ist und die eine Vielzahl von Personen in Armenien in gleicher Weise erhalten, die nicht die Möglichkeit haben, sich dauerhaft ins Ausland zu begeben.
59Vgl. bereits VG Minden, Urteil vom 21. Oktober 2005 - 8 K 4004/04.A -, juris Rn. 20.
60Gleiches gilt für die von der Klägerin in der Bundesamtsanhörung geltend gemachte Endometriose sowie deren Paradontalerkrankung mit dem entsprechenden Risiko einer Nierenamyloidose.
61Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr, gegebenenfalls unter Rückgriff auf das in Armenien weiterhin bestehende familiäre Netzwerk, faktisch Zugang zu einer zielführenden medizinischen Behandlung erhalten wird.
62Die Gefahr einer alsbaldigen wesentlichen Verschlimmerung der Erkrankung der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der in der mündlichen Verhandlung angeführten, von der Klägerin für den Fall der Rückkehr erwarteten klimaabhängigen Verschlechterung der Symptomatik. Insoweit ist bereits nicht substantiiert dargetan, dass insoweit eine wesentliche Verschlechterung vorliegt, welche ein Abschiebungshindernis bedingte.
63Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Befristungsentscheidung (Ziffer 6) im angegriffenen Bescheid begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Soweit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union insbesondere familiäre Bindungen und das Kindeswohl bei Erlass der Abschiebungsandrohung zu beachten sind, erging die Abschiebungsandrohung hier rechtsfehlerfrei. Grund- und menschenrechtlich geschützte familiäre Bindungen stehen der angegriffenen Abschiebungsandrohung hier nicht entgegen.
64Das Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit § 75 Nr. 12 AufenthG. Es begegnet nach dem Vorstehenden ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
65Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
66Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 30 Abs. 1 RVG hingewiesen.
67Rechtsmittelbelehrung
68Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
69Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts
70einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.