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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen die Beförderung an seiner statt beförderter Soldatinnen und Soldaten.
3Er trat am 1. Oktober 2007 in die Bundeswehr ein. Mit Wirkung vom 4. Oktober 2007 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Zum 21. April 2011 wurde er zum Feldwebel und mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 zum Hauptfeldwebel befördert.
4Mit Schreiben vom 30. November 2021 beantragte er bei der Beklagten seine Beförderung zum Stabsfeldwebel. Diesen Antrag lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf das Erfordernis einer Stehzeit von 16 Jahren ab. Gegen diesen ablehnenden Bescheid richtete sich die Beschwerde des Klägers vom 8. April 2022, die die Beklagte wiederum mit Bescheid vom 29. September 2022 abwies. Das Klageverfahren 23 K 5008/22, das der Kläger hiergegen anstrengte, hatte teilweise Erfolg: Mit Urteil vom 29. März 2023 verpflichtete das Gericht die Beklagte, den Beförderungsantrag des Klägers neu zu bescheiden. Mit Urteil vom 25. Juli 2025 lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den dagegen gerichteten Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ab (1 A 837/23).
5Am 25. März 2024 beschwerte sich der Kläger bei der Beklagten gegen die Beförderung derjenigen Soldatinnen und Soldaten, die in den Beförderungslesungen ab Mai 2022 ausgewählt und an seiner Stelle befördert wurden. Er hätte sich aufgrund seines Rangplatzes in den fiktiven Beförderungslisten durchgesetzt.
6Am 18. Juni 2024 wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Die Beschwerde sei mangels Beschwer des Klägers schon unzulässig. Wie sie ihm bereits mitgeteilt habe, erfülle er die Voraussetzungen für die Beförderung zum Stabsfeldwebel (noch) nicht. Der Beschwerdebescheid wurde dem Kläger am 24. Juni 2024 zugestellt.
7Am 24. Juli 2024 hat er hiergegen Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Schadlosstellung wegen verzögerter Beförderung gestellt. Dieses Begehren ist Gegenstand des Verfahrens 23 K 8353/24.
8Der Kläger wurde mit Wirkung zum 17. September 2025 zum Stabsfeldwebel befördert.
9Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlich geltend, dass er bei der Beklagten vergeblich Auskunft verlangt habe, welche Soldatinnen und Soldaten an seiner statt befördert worden seien. Anders, als bei „klassischen“ Konkurrentenstreitigkeiten habe er keine Negativmitteilung erhalten, die er zum Gegenstand seines Klagebegehrens machen könnte. Die Anfechtung der konkret in Bezug genommenen letzten Beförderung ziehe eine notwendige Beiladung desjenigen Soldaten nach sich, dessen Beförderung angefochten sei. Diese notwendige Beiladung sei vom Gericht vorzunehmen und in diesem Zuge der Name und die ladungsfähige Anschrift des notwendig Beizuladenden durch das Gericht in Erfahrung zu bringen. Er könne nicht wissen, auf welchem Platz er bei rechtmäßiger Reihung gestanden hätte.
10Der Kläger beantragt,
11die Beförderung derjenigen Soldatin oder desjenigen Soldaten, die bzw. der im Monat Juni 2022, hilfsweise Juli 2022 als letzter Soldat/Soldatin in der Beförderungs- und Einweisungsreihenfolge an seiner Stelle zum Stabsfeldwebel befördert wurde, in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundewehr vom 18. Juni 2024 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hält die Klage für unzulässig. Dem Kläger fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da sie ihm zugesichert habe, dass er auf einer Haushaltsstelle der Besoldungsgruppe A9M nachgewiesen werde. Überdies sei die Klage unbegründet. Der Vorwurf des Klägers, sie habe Informations- und Wartepflichten verletzt, gehe fehl. Die Beförderungspraxis zum Stabsfeldwebel aufgrund der regelmäßigen Mindestdienstzeiten von 16 Jahren sei jeder Soldatin und jedem Soldaten in der Feldwebellaufbahn bekannt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der Verfahren 23 K 5008/22 und 23 K 8353/24 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist unzulässig.
18Dies folgt bereits daraus, dass kein Rechtsschutzinteresse für den geltend gemachten Anspruch besteht.
19Nachdem der Kläger mit Wirkung zum 17. September 2025 zum Stabsfeldwebel befördert worden ist, kann sich seine Rechtsstellung durch die Klage nicht verbessern.
20Namentlich bedarf es der Anfechtung der Beförderung der dem Kläger in den maßgeblichen Monaten vorgezogenen Soldatinnen und Soldaten nicht zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadlosstellung wegen verspäteter Beförderung. Hierzu ist allein erforderlich, dass der Kläger seinem Dienstherrn gegenüber sein Beförderungsbegehren (einmalig) kundtut. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem die Schadlosstellung des Klägers betreffenden Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 23 K 8353/23 Bezug genommen.
21Erforderlich ist danach, dass der Kläger in irgendeiner Form gegenüber seinem Dienstherrn zu erkennen gegeben haben muss, dass er in die Beförderungsentscheidungen einbezogen werden will, etwa indem er einen Beförderungsantrag gestellt oder sonst verlautbart hat, dass er die Beförderungspraxis der Beklagten für rechtswidrig hält und mit dieser nicht einverstanden ist,
22vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2022 - 2 B 31.21 -, juris Rn. 14, 15, vorgehend: OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2021 - 1 A 1453/18 -, juris Rn. 49 ff.
23Dabei reicht eine (einzige) Form dieser Verlautbarung des Beförderungsbegehrens aus und der Soldat ist nicht gehalten ist, sämtliche denkbaren Instrumente wie beispielsweise Drittanfechtung, Antrag auf Freihaltung einer Haushaltsstelle etc. auszuschöpfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er mit dem Antrag auf Beförderung bereits die einfachste und kostengünstigste Rechtsschutzmöglichkeit ergriffen hat.
24Dessen ungeachtet wäre die Klage aber auch unzulässig, weil sie entgegen der Anforderungen des § 82 Abs. 2 VwGO den Gegenstand des Klagebegehrens nicht hinreichend konkret bezeichnet und es sich letztlich um eine Klageerhebung „ins Blaue hinein“ handelt,
25vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren 23 K 6409/24.
26Die vom Kläger gewählte Anfechtungsklage setzt einen von ihm zu benennenden belastenden Verwaltungsakt voraus. Sie dient hingegen nicht dazu, diesen Verwaltungsakt erst zu ermitteln.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
29Rechtsmittelbelehrung
30Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
31Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
32Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
33Beschluss
34Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf
355.000,- Euro
36festgesetzt.
37Rechtsmittelbelehrung
38Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.