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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Die Klägerin wendet sich gegen den ihr durch die Beklagte aufgegebenen teilweisen Rückbau einer Grababdeckung.
3Am 00. Juni 2023 verstarb die Mutter der Klägerin. Sie wurde am 00. Juli 2023 auf dem Waldfriedhof der Beklagten beigesetzt. Nutzungsberechtigte der Grabstätte ist die Klägerin. Im August 2023 beauftragte die Klägerin einen Steinmetz mit der Errichtung eines Grabmales, einer Grabeinfassung und einer Teilgrababdeckung. Dieser beantragte am 00. September 2023 bei der Beklagten die Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und zweier Teilabdeckungen mit den Maßen 30/50 x 99/101 cm. Dem Antrag war die folgende Skizze beigefügt:
4„Bilddarstellung wurde entfernt“
5Die Beklagte genehmigte den Antrag am 9. Oktober 2023.
6Nach der Errichtung des Grabes stellten die Beteiligten fest, dass die Grababdeckungen auf die Maße 40/60 x 99/101 cm zugeschnitten worden waren und damit größer als beantragt und genehmigt. Die Beklagte ging davon aus, dass die tatsächlich errichtete Teilabdeckung den vorgeschriebenen Maßen ihrer Friedhofssatzung nicht entsprechen würde. § 29 Abs. 4 ihrer Friedhofssatzung lautete damals:
7„Grababdeckungen dürfen höchstens 50 v. H. der Graboberfläche bedecken, bei Urnengrabstätten kann davon abgewichen werden.“
8Ihrer Ansicht nach war bei der Berechnung auch die Grabeinfassung zu berücksichtigen.
9Die Beklagte bat die Klägerin daher unter dem 16. April 2024, die Grababdeckung entsprechend ihrer Friedhofssatzung zu errichten. Die Klägerin schilderte der Beklagten am 25. April 2024 ihr abweichendes Verständnis des Wortlauts des § 29 Abs. 4 der Friedhofssatzung (a. F.).
10Mit Bescheid vom 5. Juli 2024 gab die Beklagte der Klägerin auf, die auf der Grabstätte Feld J Nr. N01 Waldfriedhof errichtete Grababdeckung auf das von ihr mit Bescheid vom 9. Oktober 2023 bewilligte Maß bis zum 31. August 2024 zurückzubauen.
11Hiergegen hat die Klägerin am 22. Juli 2024 Klage erhoben.
12Zur Begründung ihrer Klage wiederholt sie zunächst, dass die Grababdeckung - auch mit den jetzigen Maßen - den Vorschriften der Friedhofssatzung der Beklagten entspreche. Gemäß § 29 Abs. 4 der Friedhofssatzung (a. F.) dürften Grababdeckungen höchstens 50 % der Graboberfläche bedecken. Das hier in Rede stehende Grab habe eine Fläche von 3m². Die Grababdeckung habe eine Fläche von 1m² und bedecke damit nur 33 % der Graboberfläche. Die Beklagte gehe fehl mit ihrer Annahme, dass bei der Berechnung der Fläche der Grababdeckung auch die Grabeinfassung zu berücksichtigen sei.
13Die Ordnungsverfügung sei zudem unverhältnismäßig. Ihr stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 8 der Friedhofssatzung (a. F.) zu, da es sich offensichtlich um einen Zuschnittfehler des Steinmetzes von gerade einmal 20cm handele. Durch das Entfernen der Grababdeckung zum Zwecke der Korrektur des Zuschnitts würde die Totenruhe ihrer Mutter empfindlich gestört.
14Die Klägerin beantragt,
15den Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2024 aufzuheben.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie hält - trotz zwischenzeitlicher Änderung des § 29 ihrer Friedhofssatzung - an ihrem Verständnis fest, wonach § 29 Abs. 4 ihrer Friedhofssatzung (a. F.) alle baulichen Anlagen der Grabstätte umfasst habe und mithin auch die Einfassung.
19Die Ordnungsverfügung sei verhältnismäßig; der Klägerin entstünden nicht einmal finanzielle Nachteile. Eine Ausnahme könne nicht zugelassen werden. Ihrer Ansicht nach habe sie bereits eine Kulanzentscheidung getroffen, da die genehmigte Version nach ihrer Berechnung auch 53 % des Grabes abgedeckt habe. Bei einer zu großen Abdeckung könne das Wasser nicht versickern. Dies würde auch die Verwesung in der vorgegebenen Zeit beeinträchtigen. Würde man im Falle der Klägerin eine Ausnahme zulassen, müsste man diese auch den anderen Nutzungsberechtigten gewähren. Das würde die Vorschrift ihrer Friedhofssatzung quasi außer Kraft setzen.
20Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Im Einverständnis der Beteiligten konnte die Berichterstatterin anstelle der Kammer entscheiden, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO.
24Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
25Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. Juli 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
26Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 OBG NRW. Hiernach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
27In formeller Hinsicht bestehen an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung keine Bedenken. Die Beklagte hat der Klägerin vor Erlass des belastenden Verwaltungsaktes insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme i. S. d. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW gegeben. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 25. April 2024 auch Gebrauch gemacht.
28Auch in materieller Hinsicht erweist sich die Ordnungsverfügung als rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage sind erfüllt und die Beklagte hat eine zulässige Rechtsfolge gewählt.
29Es liegt eine Gefahr für die öffentlichen Sicherheit i. S. d. § 14 Abs 1 OBG NRW vor. Die öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen.
30Vgl. u. a. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2020 - 15 A 2100/18 -, juris Rn. 68 f. m. w. N. und vom 6. August 2015 - 5 B 908/15 -, juris Rn. 7.
31Die Friedhofssatzung der Beklagten ist Teil der öffentlichen Sicherheit.
32Hier besteht eine Störung der öffentlichen Sicherheit durch einen Verstoß gegen die Friedhofssatzung der Beklagten.
33Ein solcher Verstoß ist zwar - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht schon darin zu sehen, dass die errichtete Grababdeckung mit den Maßen 40/60 x 99/101 cm gegen § 29 Abs. 4 der Friedhofssatzung (a. F.) verstößt. Denn der Wortlaut der Norm, der die Grenze der Auslegung bildet, lässt kein anderes Verständnis zu, als dass sich die Größenbeschränkung von 50 % lediglich auf die Grababdeckung bezog, nicht jedoch (auch) auf die Grabeinfassung.
34Allerdings verstößt die Grababdeckung gegen § 30 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Beklagten, wonach die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung bedarf. Eine solche Zustimmung lag mit der Genehmigung vom 9. Oktober 2023 nur hinsichtlich der vorgelegten Gestaltung mit den Grababdeckungen von jeweils 30/50 x 99/101 cm vor; nicht jedoch hinsichtlich der errichteten Abdeckungen von 40/60 x 99/101 cm.
35Die Beklagte durfte die Klägerin auch als Zustandsverantwortliche gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW in Anspruch nehmen.
36Zuletzt hat die Beklagte auch eine zulässige Rechtsfolge gewählt. Ermessensfehler i. S. d. § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst, soweit sich die Beklagte in Anbetracht des Bestehens einer Störung für die öffentliche Sicherheit überhaupt zum Einschreiten entschlossen hat.
37Aber auch auf der Ebene des Auswahlermessens sind keine Ermessensfehler erkennbar. Die Beklagte konnte gar kein anderes Mittel als die Verpflichtung zum Rückbau der Grababdeckung auf das genehmigte Maß wählen, um den bestehenden Verstoß gegen die Friedhofssatzung abzustellen. Auch unter Berücksichtigung der Totenruhe der Mutter der Klägerin ist die Maßnahme verhältnismäßig. Die Totenruhe ist nicht unantastbar. Dies veranschaulicht beispielsweise die - unter strengen Voraussetzungen stehende - Möglichkeit der Ausgrabung von Toten und Aschenresten gemäß § 14 Abs. 3 BestG NRW deutlich. Die zu befürchtende Störung der Totenruhe der Mutter der Klägerin ist zudem nicht erheblicher, als zum Zeitpunkt der Anbringung der Grababdeckung, in dem sie auf das Grab gelegt und mit der Einfassung verbunden wurde. Der Eingriff in die Totenruhe wiegt daher objektiv nicht schwer, wenngleich das Gericht nachvollziehen kann, dass die Klägerin dies (subjektiv) anders empfindet.
38Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass ihr die Beklagte eine Ausnahme gemäß § 29 Abs. 8 a. F. ihrer Friedhofssatzung habe erteilen müssen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Eine solche Ausnahme könnte den hier bestehenden Verstoß gegen § 30 Abs. 1 der Friedhofssatzung nicht beseitigen. Sie könnte allenfalls einen Verstoß gegen § 29 Abs. 4 der Friedhofssatzung a. F. entfallen lassen (, der hier jedoch nach Ansicht des Gerichts - vgl. oben - nicht besteht).
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40Rechtsmittelbelehrung
41Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
42Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
43Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
44Beschluss
45Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
462.500,00 Euro
47festgesetzt.
48Gründe
49Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.
50Rechtsmittelbelehrung
51Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.