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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der Kläger begehrt die weitergehende Erstattung der Kosten einer Auslandsumzugsreise.
3Er steht als Soldat in den Diensten der Beklagten. Mit Verfügung vom 24. April 2023 versetzte ihn die Beklagte unter vorangehender Kommandierung vom 18. bis 30. September 2023 zum 1. Oktober 2023 von A. nach E.. Aus Anlass seiner Versetzung erteilte sie ihm die Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs 1 Nr. 1 BUKG.
4Unter dem 2. Dezember 2023 stellte der Kläger bei der Beklagten Anträge auf Gewährung von Mietentschädigung (der Anspruch nach § 15 AUV war Gegenstand des Verfahrens 23 K 2933/24) sowie auf Erstattung der Kosten einer vorübergehenden Unterkunft und der Mehrauslagen für Verpflegung (der Anspruch nach § 14 Abs. 1 AUV war Gegenstand des Verfahrens 23 K 2980/24).
5Zudem beantragte er die Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise gemäß § 12 AUV. Hierzu gab er an, dass er 16. September 2023 um 7:30 Uhr von A. abgereist und um 16:00 Uhr in E. angekommen sei. Aufgrund des zusätzlichen Gepäcks, der frühen Uhrzeit und dem Straßenbahnersatzverkehr zwischen V. Hauptbahnhof und V. Flughafen habe er ein Taxi zum Festpreis von 120,00 Euro genutzt. Vom Flughafen E. habe er wegen des zusätzlichen Gepäcks ein Taxi zur Hotelunterkunft genommen (14,45 Euro).
6Die Kosten des Fluges bezifferte er mit 203,47 Euro (99,99 Euro für den Flug, 74,99 Euro für 20kg Zusatzgepäck und 28,49 Euro für eine Sitzplatzreservierung mit größerer Beinfreiheit). Diesbezüglich führte er aus, dass das Zusatzgepäck billiger gewesen sei als unbegleitetes Gepäck, Uniform und Zivilkleidung für 14 Tage. Wegen seiner Körpergröße von 197cm habe er während des Fluges erhöhte Beinfreiheit benötigt. Insgesamt lägen die Kosten für seine Dienstantrittsreise damit bei 337,92 Euro.
7Mit Bescheid vom 5. Dezember 2023 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Umzugsreise die Erstattung von Umzugskosten in Höhe von 192,19 Euro. Zur Begründung führte sie aus, dass nur die Kosten berücksichtigt werden könnten, die notwendig und nachgewiesen seien. Es gelte für alle Umzugsauslagen der allgemeine Sparsamkeitsgrundsatz. Die Kosten für das Hotel in E. seien von dem Kläger mit 62,28 Euro pro Nacht angegeben worden. Die Erstattungsobergrenze für das Übernachtungsgeld in E. liege bei maximal 55,00 Euro pro Übernachtungstag, sodass nur dieser Betrag erstattungsfähig sei.
8Hinsichtlich der geltend gemachten Taxikosten führte sie aus, dass für die Nutzung der Taxis keine triftigen Gründe vorgelegen hätten. Für den Transfer von A. zum Flughafen V. gewährte sie ihm daher Wegstreckenentschädigung über 9,60 Euro (0,20 Euro für 48km); für die Taxi-Nutzung in E. über 3,60 Euro (0,20 Euro für 18km).
9Bei Flugreisen würden die Auslagen für die Beförderung unbegleiteten Luftgepäcks erstattet. Auslagen für die Beförderung begleiteten Luftgepäcks würden bis zu 50 Prozent der Gewichtsgrenzen erstattet, wenn es aus Sicherheitsgründen notwendig sei, das Gepäck als begleitetes Luftgepäck mitzuführen oder nicht gewährleistet sei, dass das Gepäck in einem zumutbaren Zeitraum ausgelöst werden könne und vor Aufgabe des Gepäcks die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde der Erstattung zugestimmt habe. Beide Voraussetzungen lägen nicht vor.
10Auch die Kosten für die Reservierung eines Sitzplatzes mit erhöhter Beinfreiheit seien nicht erstattungsfähig. Für gebuchte Zusatzleistungen bestehe keine Notwendigkeit beziehungsweise kein dienstliches Interesse.
11Der Bescheid wurde dem Kläger am 9. Dezember 2023 eröffnet. Am 29. Dezember 2023 legte er Beschwerde dagegen ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Anmerkungen in seinen Anträgen zur Notwendigkeit der Auslagen von der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen worden seien. Zum Buchungszeitpunkt am 30. August 2023 sei für ihn kein Hotel für 55,00 Euro oder weniger verfügbar gewesen. Unbegleitetes Fluggepäck hätte 2.400,00 Euro gekostet. Bei Dienstreisen sei ihm die erhöhte Beinfreiheit bisher ausnahmslos aufgrund seiner Körpergröße erstattet worden. Der Betriebsarzt habe seit 2012 eine an seine Körpergröße angepasste Büroausstattung verfügt. Es sei auch die Flugzeit von über drei Stunden zu berücksichtigen.
12Mit Bescheid vom 24. April 2024 wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück und vertiefte ihr bisheriges Vorbringen. Im Hinblick auf den geltend gemachten Differenzbetrag für die erste Übernachtung am neuen Dienstort führte sie aus, dass eine über die 55,00 Euro hinausgehende Erstattung nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen könne. Den dafür erforderlichen Nachweis der Notwendigkeit habe der Kläger nicht erbracht.
13Ein triftiger Grund für die Nutzung eines Taxis habe trotz der mitgeführten drei Gepäckstücke zuzüglich des Handgepäcks nicht vorgelegen. Nach § 13 AUV würden die Auslagen für die Beförderung unbegleiteten Reisegepäcks anlässlich der Umzugsreise bis zu einem Gewicht von 200kg erstattet. Bei Flugreisen würden die Auslagen für die Beförderung unbegleiteten Luftgepäcks nach dieser Maßgabe erstattet. Für die Beförderung des Gepäcks habe die Bundeswehr einen Rahmenvertrag mit der Firma Z. abgeschlossen. Eine Kostenerstattung könne nur bis zur Höhe dieser Rahmenvertragskonditionen erfolgen. Der Kläger habe sein Gepäck jedoch als begleitetes Luftgepäck auf dem Flug seiner Umzugsreise mitgenommen. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 2 AUV hätten nicht vorgelegen. Der Hinweis des Klägers, dass die von ihm gewählte Option günstiger gewesen sei, lasse keine andere Bewertung zu. § 13 AUV sehe keinen Kostenvergleich vor.
14Über § 12 AUV könnten die Auslagen für eine Sitzplatzreservierung nicht erstattet werden. Insoweit sei auf § 4 Abs. 1 BRKG zurückzugreifen. Hiernach würden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. Nr. 4.1.1. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) führe aus, dass zu den Fahrtkosten auch Reservierungsentgelte gehörten. In Nr. 402 AR A-2211/11 werde jedoch näher bestimmt, dass die Gewährung von Reservierungsentgelten nicht im Zusammenhang mit der Erstattung von Flugkosten gelte, da der Gesetzgeber bei Flugbuchungen davon ausgehen, dass - anders als bei Bahnbuchungen - in jedem Fall ein Sitzplatz zur Verfügung stehe. Die Anerkennung gesundheitlicher Gründe bleibe hiervon unberührt. Hierfür sei jedoch eine ärztliche Bescheinigung, die die Notwendigkeit der erhöhten Beinfreiheit belegt, erforderlich. Eine derartige ärztliche Stellungnahme habe er im Rahmen des Abrechnungsantrags nicht eingebracht.
15Die nicht nach § 12 AUV erstattungsfähigen Mehrauslagen würden durch die Umzugspauschale nach § 18 Abs. 1 AUV pauschal abgegolten.
16Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 26. Mai 2024 Klage erhoben.
17Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
18Der durchschnittliche Preis für eine Hotelübernachtung in E. im Monat September 2023 habe bei circa 89,50 Euro gelegen. Die Höhe des Auslandsübernachtungsgeldes für E. sei fehlerhaft, E. sei der günstigste Ort von 224 innerhalb der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder vom 13. Oktober 2022 (ARVVwV) weltweit. Es müsse sich um einen Tippfehler handeln.
19Die Mitnahme dreier Gepäckstücke zuzüglich Handgepäcks erfülle den Tatbestand des „triftigen Grundes“ für die Nutzung eines Taxis. Am 16. September 2023 hätten Bauarbeiten im Bereich der Straßenbahnlinie zwischen V. Hauptbahnhof und dem Flughafen V. stattgefunden, die mindestens einen weiteren Umstieg in den Ersatzverkehr notwendig gemacht hätten.
20Eine Kontaktaufnahme zur Abklärung von unbegleitetem bzw. begleitetem Gepäck sei wegen Personalengpässen auf Seiten der Beklagten nicht möglich gewesen. In Anwendung der Prinzipien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit habe er das Gepäcklimit um 20kg erhöht. Das von ihm eingeholte Angebot für unbegleitetes Fluggepäck (200kg) habe bei 2.400,00 Euro gelegen. Er habe nicht - wie ihm eigentlich zugestanden habe - 200kg unbegleitetes Fluggepäck mitgenommen, sondern sein Reisegepäck für die Flugreise auf maximal 50kg erhöht und damit seine Dienstfähigkeit für die ersten 14 Tage hergestellt (Vorabkommandierung).
21Der Kläger legte im gerichtlichen Verfahren einen Auszug aus seinem persönlichen Bekleidungskonto - Bekleidungs- und Ausrüstungsnachweis sowie eine Bescheinigung des Dr. U. Q. vom 26. Juni 2024 vor, nach der er wegen seiner Körpergröße unter anderem Sitze mit extra Beinfreiheit während Dienstreisen erhalten darf. Zudem legte er ein ärztliches Attest vom 10. Dezember 2012 vor, wonach aus betriebsärztlicher Sicht eine Ausstattung seines Arbeitsplatzes aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen mit einem geeignete, höhenverstellbaren Bildschirmarbeitsplatztisch erforderlich ist.
22Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. Dezember 2023 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 24. April 2024 zu verpflichten, ihm Auslagen für die Wohnungsbesichtigungsreise nach § 12 AUV in Höhe von weiteren 232,01 Euro zu erstatten sowie festzustellen, dass der Auslandsübernachtungssatz der ARVVwV für E. auf 95,00 Euro anzupassen ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Feststellungsantrag zurückgenommen.
23Er beantragt nunmehr,
24die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 5. Dezember 2023 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 24. April 2024 zu verpflichten, ihm Auslagen für die Wohnungsbesichtigungsreise nach § 12 AUV in Höhe von weiteren 232,01 Euro zu erstatten ist.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Sie nimmt auf ihre bisherigen Ausführungen Bezug.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30Soweit der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
31Im Übrigen hat die zulässige Klage keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
32Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung weiterer 232,01 Euro für die von ihm am 16. September 2023 durchgeführte Umzugsreise nach E.. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2023 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 24. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
33Gemäß § 12 Abs. 1 AUV werden die Auslagen für die Umzugsreise vom bisherigen zum neuen Dienstort unter Berücksichtigung der notwendigen Reisedauer nach Maßgabe der folgenden Absätze erstattet. Nach Abs. 2 Satz 1 werden die Auslagen für die Umzugsreise der berechtigten Person wie bei Dienstreisen erstattet.
34Auf dieser Grundlage sind die von dem Kläger geltend gemachten weiteren Auslagen über 232,01 Euro nicht erstattungsfähig.
35Dies gilt zunächst für die verlangte Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Kosten der Hotelübernachtung über 62,28 Euro und dem erstatteten Auslandsübernachtungsgeld (55,00 Euro). Die Verwaltungspraxis der Beklagten, 55,00 Euro als Höchstbetrag der notwendigen Übernachtungskosten für Hotels in E. anzuerkennen, begegnet jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitpunkt im September 2023 keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte kann zur einheitlichen Behandlung ihres Personals in einer Vielzahl gleichgelagerter Auslandsübernachtungsfälle typisierende Verwaltungsvorschriften erlassen und darin aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung einen Betrag festlegen, bis zu dem regelmäßig ohne nähere Prüfung die tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten als notwendig anerkannt werden. Der Beklagten kommt insoweit ein durch das Fürsorgeprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG begrenzter Entscheidungsspielraum zu, der gerichtlich zwar voll überprüfbar ist.
36Vgl. zur Festsetzung eines Höchstbetrages für Trennungsübernachtungsgeld VG V., Urteil vom 14. Juni 2022 - 7 K 84/20 -, juris Rn. 38 ff.
37An der Angemessenheit der festgesetzten Höchstgrenze von 55,00 Euro bestehen für das Gericht hier aber bereits deshalb keine Zweifel, weil der Kläger im September 2023 in E. selbst ein Hotel zum Preis von 62,28 Euro einschließlich Frühstück angemietet hat. Dieser Betrag, der sogar noch den Preis des Frühstücks inkludierte, lag nur geringfügig über dem festgesetzten Auslandsübernachtungssatz von 55,00 Euro. Der Kläger hat damit selbst gezeigt, dass eine Übernachtung in E. zu einem Pries innerhalb beziehungsweise nur geringfügig oberhalb der festgesetzten Höchstgrenze möglich war.
38Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Auslagen für die Beförderung des begleiteten Fluggepäcks über 20kg. Die Erstattung der Auslagen für die Beförderung begleiteten Luftgepäcks richtet sich nach § 13 Abs. 2 Satz 2 AUV. Hiernach werden die Auslagen für die Beförderung begleiteten Luftgepäcks bis zu 50 Prozent der Gewichtsgrenzen nach Abs. 1 erstattet, wenn es aus Sicherheitsgründen notwendig ist, das Gepäck als begleitetes Luftgepäck mitzuführen, oder nicht gewährleistet ist, dass das Gepäck in einem zumutbaren Zeitraum ausgelöst werden kann und vor Aufgabe des Gepäcks die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde der Erstattung zugestimmt hat. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 2 AUV lagen nicht vor. So fehlte es bereits an der gemäß § 13 Abs. 2 Satz Nr. 2 AUV erforderlichen Zustimmung der zuständigen Behörde vor Aufgabe des Gepäcks. Soweit der Kläger insoweit geltend macht, die gesetzlich vorgesehene Reihenfolge - die vorherige Einholung der Zustimmung - sei in der Praxis kaum einzuhalten, vermag er damit im vorliegenden Verfahren nicht durchzudringen. Denn er hat die erforderliche Zustimmung schon nicht beantragt, sodass sich die von ihm aufgeworfene Frage nach der praktischen Umsetzung hier nicht stellt. Darüber hinaus ist aber auch nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AUV zur Erteilung der Zustimmung vorgelegen hätten.
39Hinsichtlich der Ersatzfähigkeit der Kosten für die Nutzung der Taxis ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angegriffenen Bescheides vom 5. Dezember 2023 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 24. April 2024 zu verweisen, die sich das Gericht insoweit zu eigen macht, § 117 Abs. 5 VwGO. Gegen das Vorliegen eines triftigen Grundes zur Nutzung der Taxis spricht schon, dass der von dem Kläger angeführte Grund - das Mitführen dreier Gepäckstücke zuzüglich Handgepäcks - darauf beruht, dass er begleitetes Luftgepäck aufgegeben hat. Da die Kosten hierfür nicht nach § 13 Abs. 2 Satz 2 AUV erstattet werden können, kann das zusätzlich mitgeführte Gepäck auch hier nicht ausschlaggebend sein.
40Die Kosten für den reservierten Sitz mit extra Beinfreiheit sind ebenso wenig erstattungsfähig nach § 12 AUV. Anders, als die Beklagte meint, dürfte es sich bei den angefallenen 28,49 Euro schon um kein (reines) „Reservierungsentgelt“ gehandelt haben. Der Kläger hat damit nämlich auch ein „Extra“ erhalten. Medizinische Gründe könnten die Notwendigkeit der Buchung des höherwertigen Sitzplatzes nichtsdestotrotz rechtfertigen. Solche Gründe hat der Kläger jedoch erst mit dem Attest des Dr. Q. vom 26. Juni 2024 dargelegt und damit erst nach Erlass des Beschwerdebescheides. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beschwerdebescheides ist jedoch der Zeitpunkt seines Erlasses maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt lag der Beklagten das Attest nicht vor. Aus dem betriebsärztlichen Attest vom 10. Dezember 2012 geht nicht hervor, dass der Kläger wegen seiner Körpergröße auch bei Flügen Sitzplatz mit extra Beinfreiheit benötigt. Das Attest trifft nur eine Aussage über die Ausstattung des Arbeitsplatzes des Klägers. Der Betriebsarzt empfiehlt darin einen höhenverstellbaren Bildschirmarbeitsplatz. Dieser Empfehlung kann - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht die Aussage entnommen werden, dass der Kläger bei Flügen auf Sitzplätze mit extra Beinfreiheit angewiesen ist. Insoweit ist zwischen einem etwa dreistündigen Flug und dem Arbeitsplatz zu unterscheiden, an dem der Kläger täglich mehrere Stunden verbringt. Auch aus dem Vortrag des Klägers, wonach ihm die Kosten für Sitzplatzreservierungen mit extra Beinfreiheit bei Dienstreisen bislang stets erstattet worden seien, folgt nichts anderes. Dies kann einen Anspruch nach § 12 AUV nicht begründen.
41Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
42Rechtsmittelbelehrung
43Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
44Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
45Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
46Beschluss
47Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
48327,01 Euro
49festgesetzt.
50Gründe
51Die Festsetzung des Streitwerts beruht im Hinblick auf das Verpflichtungsbegehren auf § 52 Abs. 3 GKG und entspricht insoweit der beantragten Geldleistung. Im Hinblick auf das Feststellungsbegehren beruht die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.
52Rechtsmittelbelehrung
53Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.