Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
2Der Kläger ist Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe. Mit Urteil vom 1. Februar 2024 - 251 OWI 43/23 (560 Js 2333/23) - verurteilte ihn das Amtsgericht U. wegen fahrlässiger verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Organisation oder Information dient oder zu dienen bestimmt ist, als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR.
3Hieran anknüpfend ordnete der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 16. Januar 2025 - zugestellt am 17. Januar 2025 - die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar für Fahranfänger an. Zugleich teilte er mit, dass sich hierdurch die Probezeit um zwei Jahre verlängere.
4Am 14. Februar 2025 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (23 L 341/25). Den Antrag im Verfahren 23 L 341/25 lehnte das Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 28. Februar 2025 ab.
5Während des Klageverfahrens nahm der Kläger fristgerecht an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teil und legte hierüber eine Teilnahmebescheinigung der M. Fahrschule GmbH & Co. KG D. vom 10. April 2025 vor.
6Daraufhin erklärte der Kläger hinsichtlich der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt. Weiter macht er geltend, das Verfahren habe sich gleichwohl nicht ganz in der Hauptsache erledigt. Denn er wende sich weiterhin gegen die Verlängerung der Probezeit, die die Beklagte zugleich verfügt habe. Insoweit sei keine Erledigung eingetreten.
7Der Kläger beantragt,
8die Verlängerung der Probezeit aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt sinngemäß,
10die Klage abzuweisen.
11Er macht geltend, der Rechtsstreit sei insgesamt in der Hauptsache erledigt.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 23 L 341/25 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Soweit die Beteiligten hinsichtlich der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
15Soweit der Kläger darüber hinaus die Aufhebung der Verlängerung der Probezeit begehrt, ist die Klage mangels Klagebefugnis unzulässig. Der Kläger ist insoweit durch die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Januar 2025 nicht beschwert (§ 42 Abs 2 VwGO). Denn die Verlängerung der Probezeit ist nicht Regelungsgegenstand der Ordnungsverfügung des Beklagten. Die Verlängerung der Probezeit ist eine gesetzlich eintretende Folge der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar. § 2a Abs. 2a StVG bestimmt ausdrücklich, dass sich die Probezeit um zwei Jahr verlängert, wenn - wie vorliegend - die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Verlängerung der Probezeit tritt damit unmittelbar von Gesetzes wegen ein und bedarf keiner behördlichen Umsetzung in einem Bescheid.
16Dementsprechend hat der Beklagte in der Ordnungsverfügung vom 16. Januar 2025 auch nicht die Verlängerung der Probezeit verfügt, sondern lediglich auf diese gesetzliche Folge hingewiesen.
17Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des in der Hauptsache erledigen Teils des Verfahrens entspricht es der Billigkeit, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Januar 2025 rechtmäßig war. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2025 im Verfahren 23 L 341/25 verwiesen.
18Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 3, 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
19Rechtsmittelbelehrung
20Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
21Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
22Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
23Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
24Beschluss
25Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
265.000,- Euro
27festgesetzt.
28Gründe
29Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
30Rechtsmittelbelehrung
31Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.