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Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 1778/26.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2026 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 22 K 1778/26.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2026 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4ist begründet. Es bestehen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides.
5Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
6BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99.
7Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
8Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361/83 -, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris, Rn. 18, 21.
9Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers bzw. der Asylbewerberin. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken.
10Vgl Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 30 AsylG Rn. 48, m. w. N.
11Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten des Antragstellers aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet.
12Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat den Asylantrag des Antragstellers zu Unrecht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind.
13Der Gesetzgeber hat damit Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Abl. L 180/60 vom 29. Juni 2013 (Neufassung)) umgesetzt. Unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrensrichtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, das Asylverfahren beschleunigt durchführen, d.h. insbesondere nach Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie einen Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Der Asylantragsteller darf danach bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht haben, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. „Belanglos“ müssen diese Umstände also im Hinblick auf die Voraussetzungen beider Schutzgewährungen, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, sein.
14„Belanglos“ ist ein Vorbringen vor allem dann, wenn es von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, sich also als „asylfremd“ bezeichnen lässt.
15So VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. Juli 2024 - 7 L 1798/24.A -, juris, Rn. 22 ff., und vom 21. August 2024 - 14 L 2208/24.A -, juris, Rn. 14; ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2024 - 31 L 670/23 A -, juris: wenn der Vortrag des Antragstellers nicht an zu prüfende Tatbestandsvoraussetzungen der Gewährung internationalen Schutzes anknüpfe.
16Darüber hinaus sind die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände nach allgemeinem Sprachverständnis aber auch dann für die Prüfung des Antrags „nicht von Belang“, wenn ihnen bei dieser Prüfung nicht weiter nachgegangen werden muss. Das gilt nicht nur für per se „asylfremde“ Gründe, sondern auch dann, wenn die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände selbst im Fall der Wahrunterstellung keinen Schutzstatus begründen können. Zudem ist das Vorgebrachte für die Prüfung auch dann nicht von Belang, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten derart pauschal und oberflächlich ist, dass es an Tatsachenbehauptungen fehlt, die als wahr unterstellt werden könnten. Davon zu unterscheiden ist, dass der Vortrag des Asylantragstellers lediglich unglaubhaft oder unsubstantiiert ist, für das Asylgesuch des Betroffenen relevante Tatsachen aber geschildert werden. Dann kann eine Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (und auch nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) gestützt werden.
17VG Köln, Beschluss vom 10. September 2024 - 27 L 1491/24.A -, juris, Rn. 14 ff.
18„Belanglosigkeit“ in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. §§ 3d und 3e AsylG) bestehen und der Asylantragsteller sich darauf verweisen lassen muss.
19Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2024 - W 8 S 24.31970 -, juris, Rn. 30; VG Augsburg, Urteil vom 28. Juni 2024 - Au 6 K 24.30308 -, juris, Rn. 20 ff., 31 sowie VG Dresden, Beschluss vom 16. April 2024 - 3 L 186/24.A -, juris, Rn.20; kritisch VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2024 - 7 L 1825/24.A -, juris, Rn. 28 f.
20Umstände, die dafürsprächen, lediglich per se asylfremdes Vorbringen als belanglos i. S. v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu werten, bestehen nicht. Namentlich dem schon im Wortlaut des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Norm, Prüfverfahren „beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen“ durchzuführen, ist Rechnung getragen, wenn das Vorbringen eines Antragstellers bzw. einer Antragstellerin auch bei Wahrunterstellung nicht zum Erfolg des Antrags führen kann und deswegen keinen Anlass für eine weitergehende - ggf. zeitaufwändige - Prüfung bietet. Hinzu kommt noch, dass bei einer Verengung des Anwendungsbereichs des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auf per se asylfremde Umstände die Norm praktisch weitgehend ohne praktische Relevanz sein dürfte.
21Ausführlich VG Köln, Beschluss vom 26. September 2024 - 15 L 1556/24.A -, juris, Rn. 17 ff.
22Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet insoweit im Ergebnis nicht statt.
23Vgl. zum Ganzen Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 30 AsylG, Rn. 14 f. m. w. N.
24Daran gemessen war das Vorbringen des Antragstellers nicht als belanglos im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anzusehen. Die Begründung des Bundesamts trägt das Offensichtlichkeitsurteil offensichtlich nicht. Zunächst weist das Gericht das Bundesamt darauf hin, dass der Bescheid keine Subsumtion in Bezug auf das Offensichtlichkeitsurteil enthält. Zwar wird nach der Nennung der einschlägigen Norm (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) der von der Rechtsprechung entwickelte Obersatz erwähnt, wonach ein Vortrag auch dann „belanglos“ sei, wenn offenkundig die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative bestehe. Eine Subsumtion des maßgeblichen Sachverhalts folgt im Anschluss an diesen Obersatz jedoch nicht. Vielmehr heißt es im Bescheid abschließend:
25„Vorliegend können an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen. Bei dem vorgetragenen Sachverhalt drängt sich vielmehr nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Ablehnung des Antrags geradezu auf (vgl. BVerfG, B.v. 25.4.2018 - 2 BvR 2435/17 - juris Rn 20). Das Vorbringen des Antragstellers ist danach für die Gewährung internationalen Schutzes offensichtlich nicht von Relevanz im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.“
26Diese Ausführungen sind in rechtlich-methodischer Hinsicht nicht einmal ansatzweise vertretbar. Dies schon deshalb, weil das Bundesamt hier abweichend von den zuvor genannten Obersätzen einen vom Bundesverfassungsgericht zur alten Rechtslage entwickelten Obersatz einführt, der jedoch im Zusammenhang mit der neuen Rechtslage nicht mehr maßgeblich ist. Im Übrigen findet auch zu diesem veralteten Obersatz keine Subsumtion statt. Das Bundesamt stellt vielmehr apodiktisch fest, dass das Vorbringen des Antragstellers „danach“ für die Gewährung internationalen Schutzes offensichtlich nicht von Relevanz sei. Nähere Ausführungen dazu, was das Bundesamt mit „danach“ genau meint, fehlen.
27Diese eklatanten rechtlich-methodischen Mängel wirken sich hier in der Weise aus, dass sich die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamts auch im Ergebnis als unvertretbar erweist. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts enthält an anderer Stelle Ausführungen zur Frage, ob der Antragsteller auf eine interne Schutzmöglichkeit zu verweisen sei. Das Bundesamt führt insoweit aus:
28„Sofern der Antragsteller seinen Asylantrag mit seiner Homosexualität und der damit einhergehenden persönlichen Erlebnisse begründet, ist festzustellen, dass sein Vorbringen nicht zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt. Denn in Großstädten wie Ankara, Izmir, Adana und Istanbul, wo die LGPT-Gemeinschaft am besten organisiert ist, sowie in einigen Gegenden an der südlichen Küste ist es in bestimmten Bereichen möglich, die eigene Homosexualität zu zeigen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2024, vom 20.5.2024, S. 15). Folglich ist es dem Antragsteller zuzumuten, sich in einem anderen Landesteil der Türkei, wie zum Beispiel Izmir, den Angaben des Antragstellers nach zu entnehmen, dem ‚Zentrum der homosexuellen Szene‘, niederzulassen, um sich so dem Einzugsbereich seiner in Istanbul aufhältigen Familienangehörigen zu entziehen. [...] Der Antragsteller muss sich somit zurechnen lassen, dass er eine ihm zur Verfügung stehende alternative inländische Fluchtalternative nicht ernsthaft in Anspruch genommen hat, stattdessen aus der Türkei ausgereist ist. Da es sich bei seinen Familienangehörigen um nichtstaatliche Dritte und somit um Privatpersonen handelt, ist eine landesweite und somit ressourcenintensive Suche nach dem Antragsteller in einem Land mit rund 85 Millionen Einwohner und einer Gesamtfläche von rund 780.580 m² nicht beachtlich wahrscheinlich - ja ausgeschlossen. Es ist dem Antragsteller daher definitiv zuzumuten, sich in einen entfernten Landesteil der Türkei zu begeben, um sich so dem Einzugsbereich seiner in Istanbul lebenden Familienangehörigen in Gänze zu entziehen. [...] Danach kann es dem Antragsteller zugemutet werden, sich in Izmir oder Ankara niederzulassen, da es dort in bestimmten Bereichen möglich ist, Homosexualität offen zu zeigen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2024, vom 20.5.2024, S. 15). Das Verwaltungsgericht Trier führt in seinem Urteil vom 18.11.2025 [11 K 288/25.TR] aus, dass es nicht die Auffassung teilt, dass Homosexuelle/Zugehörige zu LGBTQ+ in der Türkei grundsätzlich nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden können und/oder die angeführten Städte bzw. deren Stadtteile nicht den Anforderungen eines ‚Landesteils‘ im Sinne des § 3e AsylG genügen (in diesem Sinne auch VG Würzburg, Beschluss vom 26. September 2025 - W 8 S 25.34549 -, juris Rn. 45; VG München, Urteil vom 4. Juli 2025, a.a.O., Rn. 25; a.A. VG Köln, Urteil vom 2. Juni 2025 - 22 K 7125/23.A -, juris Rn. 53 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 8. November 2022 - 4 A 175/19 -, juris, Rn. 57 f.; VG Berlin, Urteil vom 8. Januar 2025, a.a.O.). Das Bundesamt folgt dieser Einschätzung.“
29Der methodische und inhaltliche Fehler des Bundesamts liegt hier insbesondere darin, dass die vom Bundesamt angenommene Möglichkeit, eine inländische Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen, nicht „offenkundig“ im Sinne der zu § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG entwickelten Rechtsprechung ist. „Offenkundig“ meint (nach Duden), „für jeden ersichtlich“. „Offenkundig“ wäre die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative also nur dann, wenn eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf der Grundlage der relevanten Herkunftslandinformationen sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht ernsthaft in Betracht käme und von niemandem sonst angenommen würde. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, denn die Frage der inländischen Fluchtalternative wird - wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ja selbst ausführt - in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. Davon abgesehen genügt es für ein Offensichtlichkeitsurteil ersichtlich nicht, lediglich auf ein einziges Erkenntnismittel, hier den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, abzustellen, um auf dieser Tatsachengrundlage auf die Offenkundigkeit zu schließen, zumal der Bericht für die hier zu beurteilende Frage ohnehin unergiebig ist. Denn soweit es dort heißt, dass es „in Großstädten (Istanbul, Izmir, Ankara) und an der Südküste [...] in bestimmten Bereichen möglich [ist], Homosexualität zu zeigen“, stellt sich in tatsächlicher Hinsicht die Frage, was mit „bestimmten Bereichen“ eigentlich gemeint sein soll? Auf welche Bereiche sollen betroffene Personen konkret zu verweisen sein? Woher wissen das die betroffenen Personen? Und handelt es sich überhaupt um konkret abgegrenzte oder abgrenzbare Bereiche? Dessen ungeachtet wird in dem Bericht nach diesem Satz noch weiter ausgeführt:
30„[...] Bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung werden Homosexuelle, vor allem aber Transsexuelle, häufig vom sozialen und beruflichen Umfeld ausgegrenzt oder belästigt und nicht selten Opfer von Gewalt und Diskriminierung. LGBTI-Aktivistinnen/-Aktivisten sehen sich verstärkt mit Anklagen und Gerichtsprozessen konfrontiert. Zwar gab es in Verfahren im Jahr 2022 auch Freisprüche, allerdings führt bereits die Anklage oft zur Stigmatisierung und Einschüchterung. Veranstaltungen von LGBTI-Organisationen werden regelmäßig mit Verweis auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gefährdung der Versammlungsteilnehmenden verboten. In verschiedenen türkischen Städten finden regelmäßig Anti-LGBTI Demonstrationen statt.
31Diskriminierung von LGBTI-Personen ist weit verbreitet - auch von institutioneller Seite, insbesondere beim Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung. Es sind Fälle bekannt, in denen Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung ihren Arbeitsplatz verloren haben - sowohl in der öffentlichen Verwaltung als auch in der Privatwirtschaft. Beschwerden oder Klagen werden aufgrund des repressiven Klimas nur selten eingereicht.“
32Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2024, vom 20. Mai 2024, S. 15.
33Nach allem ist der Vortrag des Antragstellers nicht belanglos im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Insbesondere ist die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative nicht offenkundig.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
35Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).