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Verwaltungsgericht Köln, 22 K 9484/25.A

Datum:
29.05.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 9484/25.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0529.22K9484.25A.00
 
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2025 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten zu einem Drittel und dem Kläger zu zwei Dritteln auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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