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Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. November 2024 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Die Klägerin besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Sie reiste nach eigenen Angaben am 21. Juli 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. August 2023 einen Asylantrag.
3Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte die Klägerin am 15. August 2023 an. Hierbei trug sie im Wesentlichen vor: Sie sei in der Türkei von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Das Haus der Familie sei vier oder fünf Mal gestürmt worden, als sie fünf oder sechs Jahre alt gewesen sei. Später habe sie die HDP besucht. Die Polizei habe gewollt, dass sie in die Partei eintrete, um Informationen zu liefern. Sie sei immer wieder Polizisten begegnet, die gefragt hätten, ob sie sich dazu entschieden habe. Es sei eine Verfolgung ihr gegenüber gewesen. An einem Prüfungswochenende sei sie auf dem Weg nach Hause in ein Auto gezogen worden. Sie sei belästigt, geschlagen und bedroht worden. Danach habe man sie gehen lassen. Dies habe sich im ersten Semester 2022 zugetragen. Ihr Vater habe eine Anzeige stellen wollen, diese sei jedoch nicht entgegengenommen worden. Sie sei lange Zeit nicht mehr zur Universität gegangen. Als sie wieder dorthin gegangen sei, habe sie gesehen, dass die Verfolger auf dem Campus gewesen seien. Anschließend sei das Erdbeben gekommen und sie sei nach H./V. umgezogen. Dann habe sie in L. studiert und es sei vermehrt zu Ausweiskontrollen gekommen. Dadurch habe sie gemerkt, wieder verfolgt zu werden. Es seien andere Personen gewesen. Sie sei eines Tages auf dem Heimweg verfolgt worden und unglücklich gefallen. Dabei habe sie sich den Arm gebrochen. Die Personen seien gekommen und hätten zu ihr gesagt, dass sie wohl unbedingt als Leiche zu ihrer Familie zurückkehren wolle. Ihr Vater habe sie dann abgeholt. Danach sei die Familie in ein leeres Haus der Tante nach Istanbul gegangen. Eines Tages sei der Vater nach Hause gekommen und habe ihr gesagt, dass sie am 17. Juli 2023 ausreisen würden. Im Rahmen einer Rückkehr würde sie von der Situation wieder eingeholt werden. Beim nächsten Mal könne mehr passieren, sie könne vergewaltigt werden oder eines ihrer Geschwister könnten getötet werden.
4Mit Bescheid vom 26. November 2024 (Gesch.-Z.: N01), am 9. Dezember 2024 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe nichts vorgetragen, das zu einer Verfolgungshandlung führe. Die Entführung aus dem Jahr 2022 sei nicht fluchtauslösend gewesen, weil die Klägerin erst anderthalb Jahre danach ausgereist sei. Die vorgetragenen Ausweiskontrollen stellten ebenfalls keine Verfolgungshandlungen dar.
5Die Klägerin hat am 16. Dezember 2024 Klage erhoben.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. November 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
8hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. November 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
9weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. November 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
13Das Gericht hat die Klägerin sowie ihren Vater, den Kläger des ebenfalls beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahrens 22 K 2570/24.A, in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2026 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.
17Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 26. November 2024 (Gesch.-Z.: N01) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
18Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
19Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegen-de Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
20Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
21Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, ju-ris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.
23Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
24Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.
25Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.
27Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber wiederlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 14.
29Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35.
31Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter die Überzeugung gewinnen, dass der Klägerin bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse.
32Es besteht nach Überzeugung des Einzelrichters eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Klägerin bei Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung wegen einer ihr zugeschriebenen Verbindung zur Oppositionspartei HDP droht. Diese Überzeugung beruht auf den glaubhaften Einlassungen der Klägerin selbst sowie ihres Vaters. Zwar ist gegen die Klägerin nach ihrem Kenntnisstand bislang kein förmliches Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist nach Überzeugung des Gerichts dennoch von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen.
33Zunächst hält das Gericht den Vortrag der Klägerin für insgesamt glaubhaft. Die Klägerin hat insbesondere in der mündlichen Verhandlung die mehrstündige Entführung im Jahr 2022 durch drei Männer, bei denen es sich höchstwahrscheinlich um Zivilpolizisten gehandelt haben dürfte, detailliert und anschaulich geschildert. Dieses Ereignis, das eine Freiheitsentziehung darstellt, sowie die dabei ausgeübte physische und sexuelle Gewalt stellen schwerwiegende Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG dar. Diese Handlungen knüpften auch an einen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG an, weil die Polizisten der Klägerin eine Verbindung zur oppositionellen HDP unterstellt haben. Zwar sollte die Klägerin zunächst „nur“ als Informantin dienen. Die Polizisten wollten die Klägerin also zunächst „nur“ als Werkzeug benutzen, um an Informationen über die Funktionäre der HDP zu gelangen. Sie haben die Klägerin jedoch gerade als „echte“ Anhängerin der HDP ausgewählt, so dass die Verfolgungshandlungen an ein Merkmal anknüpfen, dass bei der Klägerin tatsächlich vorhanden war.
34Dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut politische Verfolgung droht, ergibt sich hier aus der Vermutungsregel des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikations-Richtlinie. Es sind für das Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Widerlegung der Vermutung begründen könnte.
35Da der Klägerin nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
38Rechtsmittelbelehrung
39Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
40Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.