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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Klägerinnen und dem Kläger jeweils zu einem Fünftel auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen und der Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Die Klägerinnen und der Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Sie reisten nach eigenen Angaben am 30. Mai 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 10. Juli 2023 Asylanträge.
3Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte die Klägerin zu 1 am 9. August 2023 an. Hierbei trug sie im Wesentlichen vor: Ihr Ehemann, H. S., habe als LKW-Fahrer gearbeitet. Dieser habe im Wesentlichen Transporte in den Iran und den Irak gefahren. Ihr Großonkel sei Unterstützer der PKK gewesen. Aus diesem Grunde sei ihr Nachname bei den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt gewesen. Es habe daher immer wieder Kontrollen bei der Ein- und Ausreise ihres Ehemannes gegeben. Ihm sei u.a. vorgeworfen worden, durch diese Fahrten die PKK zu unterstützen. Weiteres sei nicht geschehen. Sie habe sich im Juni 2022 bei einem Großcousin aufgehalten. Bei dieser Gelegenheit habe es eine Kontrolle türkischer Sicherheitskräfte gegeben, bei der auch sie selbst befragt worden sei. Der Name „S.“ sei bei den Sicherheitsbehörden so bekannt, dass der Druck auf die Familie so groß geworden sei, dass diese letztlich ausgereist sei. Ihr Ehemann habe seinen LKW verkauft und sei von einem Teil des Geldes zunächst selbst ausgereist, von dem anderen Teil seien sie und ihre Kinder nunmehr aus der Türkei ausgereist.
4Der Ehemann der Klägerin zu 1 ist nach den Erkenntnissen des Bundesamts am 11. August 2022 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat einen Asylantrag gestellt. Dieser war vor Erlass des hier angefochtenen Bescheids noch nicht beschieden. Weiterhin ist der Bruder der Klägerin zu 1, N. S., am 12. November 2022 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Dessen Asylantrag ist mit Bescheid vom 24. April 2023 abgelehnt worden. Hiergegen hat der Bruder der Klägerin zu 1 vor dem Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Klage erhoben. Das Klageverfahren ist dort unter dem Aktenzeichen 10 A 513/23 anhängig. Die Akten wurden zur Entscheidung beigezogen.
5Mit Bescheid vom 17. August 2023 (Gesch.-Z.: N01), der Klägerin zu 1 am 11. September 2023 bekanntgegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge der Klägerinnen und des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Klägerin zu 1 habe nichts vorgetragen bzw. vorgelegt, was zu der Überzeugung führe, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien.
6Die Klägerinnen und der Kläger haben am 19. September 2023 Klage erhoben.
7Die Klägerinnen und der Kläger beantragen,
8die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. August 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
9hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. August 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
10weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. August 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
14Das Gericht hat die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2026 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
18Die Klage ist unbegründet.
19Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. August 2023 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen und den Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihnen steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für die Klägerinnen und den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
20In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen, die sich das Gericht vollumfänglich zu eigen macht. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass den Klägerinnen und dem Kläger im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht.
21Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Soweit im Klageverfahren vorgetragen worden ist, dass bei der Klägerin zu 2 Tuberkulose diagnostiziert worden sei, fehlt es bereits an der Vorlage entsprechender ärztlicher Berichte. Dessen ungeachtet wäre Tuberkulose auch in der Türkei behandelbar.
22Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.
23Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 83b AsylG.
24Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
25Rechtsmittelbelehrung
26Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
27Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.