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Verwaltungsgericht Köln, 22 K 2836/23.A

Datum:
13.07.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 2836/23.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0713.22K2836.23A.00
 
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit der Kläger zu 1 und der Kläger zu 2 die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2023 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers zu 2 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger zu 1 zur Hälfte, dem Kläger zu 2 zu einem Drittel und der Beklagten zu einem Sechstel auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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