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Verwaltungsgericht Köln, 22 K 1660/23.A

Datum:
02.02.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
hat die 22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 1660/23.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0202.22K1660.23A.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2023 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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