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Verwaltungsgericht Köln, 21 K 3400/23

Datum:
03.06.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 3400/23
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0603.21K3400.23.00
 
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Ziffern I.-IV. sowie Ziffer VI., soweit sich diese auf die Ziffern I.-IV. bezieht, werden für die Zeit ab dem 22. Januar 2026 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin drei Viertel und die Beklagte ein Viertel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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