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Verwaltungsgericht Köln, 20 L 239/26

Datum:
08.05.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 L 239/26
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0508.20L239.26.00
 
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

1.Soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

2. Im Übrigen wird dem Antragsgegner vorläufig aufgegeben, es zu unterlassen,

a) Daten über den Aufenthaltsort des Antragstellers aus der gemäß § 34c PolG NRW angeordneten elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht automatisiert zu verarbeiten und

b) diese Daten ohne Einwilligung des Antragstellers und ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 34c Abs. 3 Satz 9 PolG NRW, insbesondere im Fall der Nr. 1 ohne eine konkret absehbare besonders schwere Straftat und im Falle der Nr. 4 ohne eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zu verarbeiten.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

4. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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