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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
2Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,
3der Antragsgegnerin aufzugeben, über ihren Antrag vom 01.07.2026 auf Einweisung in die Unterkunft H.-straße 000a innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden, kurz bemessenen Frist ermessensfehlerfrei zu entscheiden,
4hilfsweise,
5der Antragsgegnerin aufzugeben, ihnen bis zur Entscheidung über ihren Antrag vom 01.07.2026 eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, die insbesondere die Möglichkeit einer unverzüglichen und diskreten Blutdruckmessung im Wohnbereich einschließlich des hierfür erforderlichen Zugangs zu einer Stromversorgung, eine geeignete Aufbewahrung von Medikamenten und diätisch erforderlichen Lebensmitteln sowie ausreichende Ruhe, Privatsphäre und die Möglichkeit einer ungestörten Nachtruhe gewährleistet,
6hat keinen Erfolg.
7Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet.
8Eine abdrängende Sonderzuweisung, welche die Streitigkeit der Sozialgerichtsbarkeit zuweist, besteht nicht. Insoweit käme nur § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in Betracht, wonach die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten unter anderem in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes entscheiden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Vorschriften des AsylbLG sind vorliegend nicht streitentscheidend.
9Vgl. zum Ganzen bereits VG Köln, Beschl. v. 14.11.2025 - 20 L 2843/25 -, juris, Rn. 4 ff.
10Die Antragsteller, die derzeit vor dem beschließenden Gericht ein Schutzgesuch zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes verfolgen - 11 K 5475/26 und 11 K 5859/25 -, sind allerdings nach § 1 Abs. 1 Nr. 1b AsylbLG leistungsberechtigt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Abs. 1 AsylG wird der notwendige Bedarf durch Geldleistungen oder Sachleistungen oder in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder anderen unbaren Abrechnungen gedeckt, wobei unter anderem der Bedarf an Unterkunft, soweit notwendig und angemessen, gesondert durch Geldleistung oder Sachleistung oder mittels Bezahlkarte gedeckt wird (§ 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AsylbLG). Den Kommunen als zuständigen Leistungsbehörden steht mithin ein Wahlrecht (freies Ermessen) zu, ob sie den Bedarf an Unterkunft durch Geldleistung, Sachleistung oder mittels Bezahlkarte decken.
11Vgl. richtigerweise Spitzlei, in: BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition (Stand: 01.10.2025), § 3 AsylbLG Rn. 18 f.; s. aber auch Hohm, GK-AsylbLG, § 3 AsylbLG, Rn. 212; Decker, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 23. Edition (Stand: 01.10.2025), § 3 AsylbG Rn. 24 f.; Leopold, in: Grube/ Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Auflage 2024, § 3 AsylbLG Rn. 25.
12Eine vom Leistungsträger entgeltlos zur Verfügung gestellte Unterkunft, ob in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 53 AsylG oder sonstigen Unterkünften, deckt den Unterkunftsbedarf unmittelbar und stellt eine Sachleistungsgewährung dar. Die Unterbringung in vom Leistungsberechtigten gemieteten oder vom Leistungsträger gegen eine „Benutzungsgebühr“ bereitgestellten Wohnraum mit einhergehender Kostenerstattung - die nach § 3 Abs. 3 Satz 4 AsylbLG auch als Direktzahlung entsprechend § 35a Abs. 3 SGB XII an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte erfolgen kann - stellt hingegen eine Geldleistung dar.
13Vgl. Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3 AsylbLG (Stand: 21.10.2025), Rn. 159. Insoweit folgt die Kammer nicht der Einschätzung des OVG NRW, Beschluss vom 18.08.2020 - 9 E 649/20 -, juris, Rn. 9.
14Genauer gesagt, erfolgt die eigentliche Unterbringung dann außerhalb des Rechtsregimes des Asylbewerberleistungsgesetzes. Die Leistung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylbLG beschränkt sich in diesem Fall auf die Geldleistung zur Deckung der Kosten der Unterbringung.
15Die Antragsgegnerin hat ihr Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass sie zur Deckung des Bedarfs von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG an Unterkunft insgesamt (nur) Geldleistungen erbringt. Ausgangspunkt ist, dass die Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 1 FlüAG verpflichtet ist, die in § 2 FlüAG näher bestimmten ausländischen Flüchtlinge (hier: § 2 Nr. 2 FlüAG) aufzunehmen und unterzubringen. Zur Erfüllung dieser Pflicht hat die Antragsgegnerin - außerhalb des Rechtsregimes des Asylbewerberleistungsgesetzes - im Wege der Daseinsvorsorge durch Widmung öffentlicher Einrichtungen Unterkünfte errichtet, vgl. § 1 Abs. 1 der Benutzungs- und Gebührensatzung für Flüchtlingsunterkünfte der Stadt O. vom 27.09.2018 in der Fassung vom 24.04.2020. Für die Inanspruchnahme dieser Wohnheime erhebt die Antragsgegnerin Benutzungsgebühren (siehe § 4 Abs. 1 der genannten Satzung), die durch separate Gebührenbescheide geltend gemacht werden. Hierauf hat die Antragsgegnerin in ihrem Einweisungsbescheid vom 04.07.2024 hingewiesen.
16Der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch steht jedoch nicht im Zusammenhang mit der von der Antragsgegnerin nach § 3 Abs. 3 AsylbLG für Unterkunft gewährten Geldleistung. Vielmehr betrifft er den Anspruch auf Unterbringung selbst, dessen Rechtsgrundlage sich in § 1 Abs. 1 FlüAG in Verbindung mit der der genannten Satzung findet. Dabei handelt es sich nicht um eine Angelegenheit des AsylbLG im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG.
17Vgl. VG Köln, Beschl. v. 04.09.2025 - 20 L 2146/25 -, juris, Rn. 14.
18Selbst wenn das Begehren der Antragsteller so zu verstehen sein sollte, dass diese einen Anspruch auf Unterbringung (auch) im Wege der Sachleistung nach § 3 Abs. 3 AsylbLG geltend machen, würde dies an der ausschließlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nichts ändern. Denn Anspruchsgrundlagen, die entweder offensichtlich nicht gegeben sind oder erkennbar vom Rechtsuchenden nur mit dem Ziel geltend gemacht werden, einen bestimmten Rechtsweg beschreiten zu können, haben bei der Prüfung des Rechtswegs außer Betracht zu bleiben.
19Vgl. BSG, Beschl. v. 30.09.2014 - B 8 SF 1/14 R -, juris, Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 15.12.1992 - 5 B 144/91 -, juris, Rn. 3; BGH, Urt. v. 05.07.1990 - III ZR 166/89 -, juris, Rn. 18.
20So liegt der Fall hier. Ein Anspruch auf Unterbringung als Sachleistung nach § 3 Abs. 3 AsylbLG ist angesichts der grundsätzlichen Entscheidung der Antragsgegnerin gegen die Gewährung von Unterkunft als Sachleistung offensichtlich ausgeschlossen.
21Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis treffen, wenn der Antragsteller darlegt, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Ist der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
22Mit ihrem Hauptantrag begehren die Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache, ohne dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt wären. Durch das Abwarten der Entscheidung der Antragsgegnerin über den bei ihr in Bearbeitung befindlichen Antrag der Antragsteller vom 01.07.2026 würden diesen keine schweren oder unzumutbaren Nachteile entstehen. Denn entgegen der in ihrem Antrag vom 01.07.2026 geäußerten Auffassung, es bestehe derzeit kein wirksamer Zuweisungsbescheid, sind die Antragsteller nach wie vor in die Unterkunft E.-straße 00 eingewiesen, in der sie seit dem 03.07.2024 untergebracht sind. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.06.2026, mit dem diese den Bescheid vom 15.06.2026 aufgehoben und ausgeführt hat, dass es bei den Regelungen des ursprünglichen Zuweisungsbescheides verbleibt.
23Auch für den Hilfsantrag sind die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht erfüllt, selbst wenn man davon ausginge, dass die Antragsteller die Antragsgegnerin mit ihrem Antrag vom 01.07.2026 bereits mit dem hilfsweise geltend gemachten Begehren der Einweisung in eine andere (bessere) Unterkunft befasst hätten. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch.
24Der aus § 1 Abs. 1 FlüAG in Verbindung mit der Benutzungs- und Gebührensatzung für Flüchtlingsunterkünfte der Stadt O. vom 27.09.2018 in der Fassung vom 24.04.2020 resultierende Unterbringungsanspruch ausländischer Flüchtlinge im Sinne des § 2 FlüAG entspricht dem ordnungsrechtlichen Unterbringungsanspruch Obdachloser.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.08.1996 - 9 B 1779/96 -, n. v.
26Nach den im Obdachlosenrecht geltenden Maßstäben ist der Unterbringungsanspruch lediglich auf eine Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft, die Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt, gerichtet und müssen obdachlose Personen im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen. In Betracht kommt beispielsweise auch die Unterbringung in Sammelunterkünften mit Schlaf- und Tagesräumen für mehrere Personen. Die Grenze zumutbarer Einschränkungen liegt allerdings dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht eingehalten sind. Dabei kommt es immer auch auf die Einzelfallumstände an.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.03.2023 - 9 B 95/23 -, juris, Rn. 5 m. w. N.
28Einzelfallumstände, die einen Anspruch der Antragsteller auf Einweisung in eine andere (bessere) Unterbringung als die derzeitige Unterkunft in der E.-straße 00 zu rechtfertigen vermöchten, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Die vorgelegten Atteste der Fachärztin für Innere Medizin B. vom 29.06.2026 geben dafür nichts her, zumal sie sich mit der bisherigen Unterbringung überhaupt nicht auseinandersetzen und lediglich Empfehlungen für eine zukünftige Unterbringung enthalten, ohne dass medizinisch zwingende Anforderungen postuliert, geschweige denn substanziiert begründet würden. Auch die sonstigen Ausführungen der Antragsteller und die vorlegten Fotos lassen nicht erkennen, dass die derzeitige Unterkunft die Anforderungen einer menschenwürdigen Unterbringung generell nicht erfüllen würde. Dass die Antragsteller bereits seit gut zwei Jahren in einem Übergangsheim untergebracht sind, ist ohne Weiteres zumutbar. Gleiches gilt für die Einschränkungen in Bezug auf Privatsphäre und Nachtruhe. Diese sind regelmäßig mit einer Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften verbunden und hinzunehmen. Im Übrigen nimmt das Gericht - insbesondere hinsichtlich des Vortrags der Antragsteller zur Blutdruckmessung sowie zur Aufbewahrung von Medikamenten und Lebensmitteln - Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 27.07.2026 und weist ferner darauf hin, dass punktuelle Mängel (wie etwa der von den Antragstellern behauptete Schimmel im Sanitärbereich) einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Abhilfe, aber nicht auf Einweisung in eine andere Unterkunft begründen können.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 35.3 und 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs.
31Rechtsmittelbelehrung
32Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
33Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
34Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
35Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.