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Verwaltungsgericht Köln, 20 I 6/26

Datum:
17.04.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 I 6/26
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0417.20I6.26.00
 
Tenor:
  1. Die Durchsuchung der 

o. g. Wohnung des Antragsgegners einschließlich eines etwaigen wohnungsintegrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht wohnungsintegrierten (Haus-)Briefkastens, eines Postfachs (soweit vorhanden) sowie ihrer Nebengelasse (Garagen etc.) und auf ihn zugelassene Kraftfahrzeuge,

und der Person des Antragsgegners beschränkt auf die Nachschau in und unter der Kleidung

jeweils zum Zwecke der

  1. Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel für die Zwecke und Tätigkeit des Vereins G. T. C. M. R. (GTCM R.) und hierauf bezogene Tätigkeiten des Antragsgegners von Bedeutung sein können,

insbesondere Unterlagen zu Mitgliederbestand, Finanzierung und Funktionsweise des Vereins GTCM R., auf die Organisation bezogene Unterlagen wie z. B. Protokolle von Mitgliederversammlungen, Organisationspläne sowie Rundschreiben, Ankündigungen, Einladungen, Ausweise, Werbe- bzw. Informationsmaterial und deren Verteiler- und Bezugslisten, Kontounterlagen, EC-Karten, Kontokarten, PIN-/TAN-Listen,

  1. vorläufigen Sicherstellung und Mitnahme von mobilen elektronischen Kommunikationsendgeräten (z. B. Handys, Smartphones), PCs, Spielekonsolen und anderen elektronischen Speichermedien (CD, DVD, USB-Sticks, externe Festplatten u. ä.) zur Durchsicht von hierauf gespeicherten Daten,

  2. Sicherstellung von Sachen, die zum Vermögen des Vereins GTCM R. gehören, das mit der vorher dem Antragsgegner zuzustellenden Verfügung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.03.2026 - N01 - beschlagnahmt ist, und von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein GTCM R. dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,

wird auch zur Nachtzeit angeordnet.

  1. Die Beschlagnahme der unter 1 a fallenden Gegenstände als Beweismittel wird angeordnet.

  2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

 
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