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Der Antrag auf Ruhen des Verfahrens wird abgelehnt.
Das Verfahren auf Erlass einer Vollstreckungsverfügung ist einzustellen.
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin.
Gründe
21. Der von der Vollstreckungsgläubigerin am 1. April 2026 (einen Tag nach dem hier gegenständlichen Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsverfügung) gestellte Antrag auf Ruhen des Verfahrens, den die Vollstreckungsschuldnerin mit Schriftsatz vom 17. April 2026 unterstützt hat, ist abzulehnen.
3Die Vorschriften des Ruhens des Verfahrens, § 173 Verwaltungsgerichtsordnung - fortan: VwGO - i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung - fortan: ZPO -, sind auf Teil 4 17. Abschnitt der VwGO nicht anwendbar. Denn § 173 VwGO setzt mit seinem allgemeinen Verweis auf das Gerichtsverfassungsgesetz und die ZPO voraus, dass die VwGO keine (eigenen) Bestimmungen über das Verfahren enthält.
4Für die Vollstreckung gilt nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Achte Buch der ZPO entsprechend, soweit die VwGO nichts anderes anordnet.
5Hier verweist § 169 VwGO, nach der die Vorsitzende als Vollstreckungsorgan durch die Vollstreckungsgläubigerin angerufen worden ist, zur Durchführung der Vollstreckung auf das Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetz (fortan: VwVG). Dieses enthält keine Vorschrift über das Ruhen des Verfahrens oder einen eigenen Verweis auf die ZPO.
6Stattdessen verweist das VwVG auf ausgewählte Vorschriften der Abgabenordnung (AO). Nach § 5 Abs. 1 VwVG richtet sich das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz „im Falle des § 4“ nach den §§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327 AO. Wörtlich liegt ein Fall des § 4 VwVG nicht vor. Weder ist ein Vorsitzender des Verwaltungsgerichts eine von der obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren bestimmte Vollstreckungsbehörde noch eine solche der Bundesfinanzverwaltung.
7Jedoch ist nach allgemeiner Auffassung § 5 Abs.1 VwVG auf den Vorsitzenden zur Vermeidung einer Gesetzeslücke entsprechend anwendbar.
8Vgl. Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, § 5 Rn 3; BeckOK VwVfG/Deusch/Burr VwVG § 5 Rn. 2; Kugele VwVG Kommentar § 5 Rn. 3. Wettlaufer, Die Vollstreckung aus verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtlichen Titeln zugunsten der öffentlichen Hand, S. 71.
9Demnach ist § 257 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 251 AO in der vorliegenden Konstellation anwendbar. Danach ist die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, sobald die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind. Nach § 251 AO können Verwaltungsakte, hier der Kostenfestsetzungsbescheid nach § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO, vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung).
10Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vorliegend nicht mehr vor.
11Denn durch Beschluss des OVG NRW vom 12. Juni 2026 - 13 E 238/26 - ist der Vollstreckungsgläubigerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt worden, aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des VG Köln vom 11. September 2025 in der Fassung vom 20. Oktober 2025 (VG Köln 9 (11) K 572/07) bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des VG Köln vom 11. März 2026, der die Erinnerung der Vollstreckungsschuldnerin gegen die o.g. Kostenfestsetzung zurückwies, zu vollstrecken.
12Der Beschluss des OVG ist im Wege der Auslegung nur so zu verstehen, dass im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 11. September 2025 in der Fassung vom 20. Oktober 2025 (VG Köln 9 (11) K 572/07) ausgesetzt wurde.
13Denn die Vollstreckungsgläubigerin darf schon nach den gesetzlichen Verfahrensvorschriften die Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht - wie ihre sonstigen öffentlich-rechtlichen Geldforderungen - selbst nach dem VwVG vollstrecken. Der Weg des § 169 VwGO über den Vollstreckungsantrag bei dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts als Vollstreckungsbehörde - Fremdvollstreckung - ist zwingend vorgeschrieben.
14Die der Vollstreckungsgläubigerin dabei selbst obliegenden Aufgaben, nämlich Mahnung der Schuldnerin, Vollstreckungsantrag bei dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts und hinreichende Bestimmung der Art und Weise der Vollstreckung - hier Bestimmung der Kontopfändung, also Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - wurden mit dem Vollstreckungsantrag vom 31. März 2026 bereits getätigt. Würde der Tenor des Beschlusses des OVG NRW vom 12. Juni 2026 wörtlich verstanden, so ginge er ins Leere, denn mehr als das, was die Vollstreckungsgläubigerin bereits getan hat, muss sie im Vollstreckungsverfahren nach § 169 VwGO nicht tun.
15Da das OVG mit dem Beschluss vom 12. Juni 2026 offensichtlich die Vollstreckungsschuldnerin vor den Gefahren sichern wollte, die dieser entstünden, wenn sie die mit den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen festgesetzten Gerichtskosten 2. Instanz aus dem Verfahren VG Köln 9 (11) K 572/07 in Höhe von 11.224,- € und etwa 5.6673,- € Zinsen seit dem 21. Dezember 2016 zahlte, aber im Falle eines Obsiegens im Beschwerdeverfahren „nur“ einen Erstattungsanspruch gegen die Vollstreckungsgläubigerin erhielte, kann der Beschluss nur so verstanden werden, dass die Vollziehung der im Beschwerdeverfahren streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschlüsse ausgesetzt ist.
16Das Einstellen der Vollstreckung nach § 257 AO steht nicht im Ermessen der Vollstreckungsbehörde, hier des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts, sondern ist zwingend.
17Vgl. Holzner in BeckOK AO, Pfirrmann/Rosenke/Wagner, Stand: 01.04.2026, § 257 AO Rn 15;
18Die Einstellung ist auch nicht antragsgebunden. Sobald die Vorsitzende als Vollstreckungsbehörde - wie hier - durch Übersendung des Beschlusses des OVG NRW vom 12. Juni 2026 Kenntnis von dem Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen erlangt hat, ist die Vollstreckung einzustellen.
19Eine Beschränkung der Vollstreckung (auf einzelne Forderungen) kommt vorliegend nicht in Betracht.
20Sowohl für das Achte Buch der ZPO, als auch für den Sechsten Teil der AO sind die Vorschriften wegen des streng formalisierten Verfahrens als abschließend zu betrachten.
21Vgl. zur Unzulässigkeit der „Ruhenstellung“ einer Kontopfändung: BFH, Urteil vom. 16.Mai 2017 - VII R 5/16, juris Rn 14; BGH Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 42/14- juris Rn 7;
22Neben § 257 AO bleibt kein daher Raum für eine Anwendung der§ § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO.
232. Das mit dem Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsverfügung begonnene Vollstreckungsverfahren ist wegen Wegfalls der Vollstreckungsvoraussetzungen - wie oben ausgeführt - nach §§ 169 VwGO, § 5 Abs. 1 VwVG und § 257 Abs. 1 AO einzustellen.
243. Da bislang keine Vollstreckungsmaßnahmen ergangen sind, erübrigt sich die Frage nach der Aufhebung derselben.
254. Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist bei Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand i.S.d. § 169 VwGO wegen der dort vorgenommenen Verweisung auf das VwVG §§ 19 VwVG i.V.m. 337 AO und nicht § 154 VwGO.
26Vgl. Brandt in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Auflage 2023, I. Überblick zitiert nach juris, Rn 5 mit Nachweisen, dass die Vorsitzenden als Vollstreckungsbehörden oft ohne weitere Begründung § 154 VwGO anwenden.
27Nach § 19 VwVG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben.
28Nach § 337 Aba. 1 AO werden im Vollstreckungsverfahren Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.
29Vgl. für eine gesamtschuldnerische Haftung im dortigen Einzelfall, sonst wie hier: VG Hannover, Beschluss vom 17. November 2011 - 8 D 1461/11 -, juris
30Für Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 169, 170 oder 172 VwGO fiel nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in der bis zum 31. Mai 2026 geltenden Fassung) eine streitwertunabhängige Festgebühr von 22,00 EUR an. Da der Antrag am 31. März 2026 bei der Vollstreckungsbehörde „Vorsitzende“ einging, ist die Gebühr in dieser Höhe anzusetzen.
31Rechtsmittelbelehrung
32Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.
33Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.