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Verwaltungsgericht Köln, 1 K 4303/19

Datum:
15.04.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 4303/19
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0415.1K4303.19.00
 
Schlagworte:
Frequenzversteigerung; Frequenzzuteilung; Versteigerung von Mobilfunklizenzen; 5-G-Versteigerung; Rechtsschutzbedürfnis
Normen:
TKG § 211; § 100
Leitsätze:

1. Die rechtliche Wirkung der Zuschlagsurkunde(n) im Rahmen des Frequenzvergabeverfahrens besteht einerseits in der Beendigung des Frequenzvergabeverfahrens in Form der Versteigerung. Andererseits protokolliert die Zuschlagsurkunde das Ergebnis der Versteigerung für den Adressat der Zuschlagsurkunde, d.h. sie stellt fest, für welche Frequenzblöcke der Adressat als Versteigerungsteilnehmer das Höchstgebot in welcher Höhe abgegeben hat und sichert dem Adressaten die Erteilung der in der Urkunde festgehaltenen Frequenzen zu.

2. Die Feststellung des Höchstgebots enthält zwar zugleich die Aufforderung an den Adressaten zur Zahlung dieses Betrages. Allein aus dieser Zahlungsaufforderung ergibt sich aber keine belastende Wirkung für den Adressaten.

3. Die Zuschlagsurkunde, die protokolliert, dass die Auktion beendet und der Adressat mit einem Gebot in bestimmter Höhe Höchstbietender in Bezug auf die darin aufgeführten Frequenznutzungsrechte ist sowie sich zur Zahlung dieses Betrags verpflichtet hat, wird durch eine ggf. wie hier Jahre später erfolgende Änderung der Zuteilung weder unrichtig noch belastend [Urteil noch nicht rechtskräftig, Aktenzeichen beim BVerwG unbekannt].

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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