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Verwaltungsgericht Köln, 1 K 321/23

Datum:
04.02.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 321/23
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0204.1K321.23.00
 
Schlagworte:
Öffnungsrichtung, Notausgang, Notausgangstür, Tür, Härtefall, Ausnahme, Kindertagesstätte, KiTa, Arbeitsschutz, Arbeitsschutzrecht, Notausgänge, ebenso wirksame Maßnahme, unverhältnismäßige Härte, Zusicherung, Denkmalschutzrecht, Denkmal, Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten, Europarecht
Normen:
§ 3a ArbStättV, § 3 ArbStättV, Ziffer 2.3 des Anhangs zu § 3 ArbStättV, § 38 VwVfG NRW, § 9 DSchG NRW, Anhang I Nr. 4.4 der Richtlinie 89/654/EWG
Leitsätze:

1. Es besteht kein Wahlrecht des Arbeitgebers zwischen   der Beantragung einer Erlaubnis nach dem    Denkmalschutzrecht zur Änderung der    Öffnungsrichtung von Notausgangstüren und der    Beantragung einer Ausnahme nach § 3a Abs. 3 Satz 1     Nr. 2 ArbStättV. 

2. Selbst wenn die Änderung der Öffnungsrichtung der     fraglichen Türen rechtlich verbindlich in keiner     denkbaren Weise mit dem Denkmalschutzrecht     vereinbar wäre und insofern eine rechtliche     Unmöglichkeit der Änderung der Öffnungsrichtung     vorläge, würde dies keinen Härtefall i.S.d. § 3a Abs. 3     Satz 1 Nr. 2 ArbStättV darstellen.

3. Ein Abweichen von der europarechtlich verbindlich     vorgegebenen Öffnungsrichtung der Notausgangstüren     ist, indem der Richtliniengeber selbst keine     Härtefallklausel vorgesehen hat, auch bei Annahme     eines Härtefalls i.S.d. § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2     ArbStättV nicht möglich.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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