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Verwaltungsgericht Köln, 1 K 1483/26

Datum:
26.02.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 K 1483/26
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2026:0226.1K1483.26.00
 
Schlagworte:
Anhörungsrüge, Beiladung, rechtliches Gehör, Übermittlung, Schriftsätze, Endentscheidung
Normen:
§ 152a VwGO, § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 86 VwGO, § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO, § 65 VwGO
Leitsätze:

1. Ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Beiladung nach § 65 VwGO abgelehnt wird, ist eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung i.S.d. § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO. Eine Anhörungsrüge ist daher auch für die abgelehnte Beiladungspetentin unstatthaft.

2. § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO gilt nur für die am gerichtlichen Verfahren Beteiligten. Zu diesem Kreis gehört eine Beiladungspetentin bis zur erfolgten Beiladung nicht. Das rechtliche Gehör der Beiladungspetentin wird hinreichend dadurch gewahrt, dass sie den Beiladungsantrag stellen und begründen kann.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Anhörungsrüge der Rügeführerin gegen den Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 1 K 3095/25 - (Ablehnung der Beiladung der Rügeführerin im Verfahren 1 K 3095/25) wird als unzulässig verworfen.

Die Rügeführerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

 
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