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1. Kontrolle i.S.d. § 3 Abs. 1 und 2 GwG kann sich bei einer Trust-Struktur aus einem Bündel von in der Trust-Satzung enthaltenen vorbehaltenen Einzelbefugnissen des Gründers gegenüber Trustmanager und Protektoren ergeben (Abberufungs- und Neubesetzungsrechte, Zustimmungsvorbehalte, jederzeitige Beendigungsoption).
2. Für Eigentum im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GwG genügt in unionsrechtskonformer Auslegung, sofern Trust-Strukturen beteiligt sind, die das Eigentum ihrerseits in rechtlich und wirtschaftlich aufteilen, sowohl das rechtliche, als auch nur das wirtschaftliche Eigentum, welches der Begünstigte des Trusts innehat. Der Begünstigte eines Trusts ist in dieser Konstellation nicht nur nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 GwG wirtschaftlich Berechtigter des Trusts selbst, sondern aufgrund wirtschaftlichen Eigentums auch sämtlicher vom Trust gehaltener Tochter- und Enkelgesellschaften.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Pflicht zur Mitteilung von Herrn X. U. als wirtschaftlich Berechtigter an das Transparenzregister im Zeitraum 0. Januar 2021 bis 0. Dezember 2024.
3Die Klägerin ist Teil des [...] W.-Konzerns. Die Geschäftsanteile der Klägerin hielt im streitgegenständlichen Zeitraum zu 94% die W. mit Sitz in T.. Die weiteren 6% hielt die G. GmbH & Co. KG. Alleinaktionär der Muttergesellschaft W. war bis zum Jahr 2017 Herr X. U.. Im Jahr 2017 überführte Herr X. U. sämtliche von ihm gehaltenen Aktien der W. in zwei von ihm errichtete Trusts nach [...] Recht. In den „S. N01" überführte er 565 von 628 Aktien der W. also 89,97 %, und in den „S. N02" 62 von 628 Aktien, also 10,03%.
4Der [...] Trust (Q.) stellt eine besondere Rechtskonstruktion zur Vermögensverwaltung dar, die in ihrer Funktionsweise dem im Common Law verbreiteten Rechtskonstrukt eines Trusts ähnelt, für den es im deutschen Recht keine konkrete Entsprechung gibt. Bei dem „klassischen" Trust nach Common Law überträgt der Trustgründer sämtliche Wirtschaftsgüter zu Eigentum auf den Trustmanager. Bei dem [...] Trust überträgt der Trustgründer Vermögenswerte aus seinem Vermögen in ein separates Zweckvermögen. Der Trustmanager verwaltet das Vermögen daraufhin grundsätzlich alleinverantwortlich. Die Vermögenswerte stehen währenddessen rechtlich weder im Eigentum des Trustmanagers noch im Eigentum des Gründers oder des Berechtigten. Grundsätzlich übt allein der Trustmanager sämtliche mit dem Vermögen verbundenen Eigentumsrechte aus.
5Herr X. U. war nach den beiden identischen Trustsatzungen jeweils Begründer (Settlor) und Begünstigter der Trusts. Außerdem sehen die Satzungen jeweils einen Rat der Protektoren vor. Die Trusts hatten jeweils eine begrenzte Laufzeit. Wegen der einzelnen Regelungen der Trustsatzungen wird Bezug genommen auf die von der Klägerin vorgelegten Übersetzungen (Bl. 127 bis 135 und Bl. 149 bis 157 der Gerichtsakte).
6Hintergrund der Trusts und damit der Einbringung der Aktien durch Herrn X. U. in die Trusts war (so auch lit. A der Vorbemerkungen zu den Trust-Satzungen) eine [...] Gesetzesänderung, aufgrund derer Amtsträger nicht gleichzeitig Betreiber von Rundfunk- oder Fernsehsendern sein dürfen (Interessenkonfliktgesetz, Gesetz Nr. N05). Der W. Konzern umfasst als Tochterunternehmen unter anderem Medienunternehmen.
7Herr X. U. war vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 der [...]der I. und ist es seit dem 00.00.0000 erneut.
8Mit Entscheidung vom 26. September 2019 stellte die [...] Regionalbehörde der R. Region ein Bußgeldverfahren gegen Herrn X. U. wegen Verstoßes gegen das vorgenannte [...] Gesetz ein.
9Bereits seit dem Jahr 2019 streiten die Beteiligten um das (Nicht-)Bestehen einer Pflicht zur Mitteilung des Herrn X. U. als wirtschaftlich Berechtigten der Klägerin zur Eintragung in das Transparenzregister nach den Vorschriften des Geldwäschegesetzes (im Folgenden: GwG). Die gleiche Auseinandersetzung betrifft auch andere Tochter- bzw. Enkelunternehmen der W. - die J. Deutschland GmbH, die M. D. GmbH und die P. B. GmbH.
10Zwischenzeitlich meldete die Klägerin alle an dem Trust beteiligten Personen mit ihren Funktionen entsprechend § 3 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 GwG an das Transparenzregister, korrigierte diese Meldung jedoch im Nachhinein wieder und meldete nur noch den Trustmanager des „S. N01" wegen der von ihm mittelbar gehaltenen mehr als 25 % Kapitalanteile.
11Am 23. Juli 2021 erließ die Beklagte einen Bußgeldbescheid gegen die Klägerin wegen leichtfertiger Nichtmitteilung des Herrn X. U. als wirtschaftlichen Berechtigten, den die Beklagte am 8. Dezember 2021 wieder zurücknahm.
12Mit weiterem Bußgeldbescheid vom 17. Januar 2023 (Az.: N03) warf die Beklagte der Klägerin sodann erneut die (diesmal vorsätzliche) Nichtmitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister vor. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 31. Januar 2023 Einspruch ein.
13Parallel zum Bußgeldbescheid gegen die Klägerin belegte die Beklagte auch die drei weiteren vorbezeichneten Tochter- bzw. Enkelgesellschaften der W. mit jeweils gleichlautender Begründung mit Bußgeldbescheiden.
14Am 13. November 2023 gab die Beklagte das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Klägerin unter Nichtabhilfe des Einspruchs an die Staatsanwaltschaft Köln ab. Die Staatsanwaltschaft legte die Akten gem. § 69 Abs. 4 S. 2 OWiG dem Amtsgericht Köln vor und regte an, der Klägerin unter Fristsetzung aufzugeben, ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Klärung des (Nicht-)Bestehens einer Eintragungspflicht einzuleiten.
15Mit Beschluss vom 9. September 2024 zum Az. N06 setzte das Amtsgericht Köln das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Klägerin entsprechend §§ 46 Abs. 1 OWiG, 262 Abs. 2 StPO aus und gab dieser mit Beschluss vom 8. November 2024 auf, binnen Frist bis zum 23. Februar 2025 ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Klärung des (Nicht-)Bestehens einer Eintragungspflicht einzuleiten.
16Am 2. Dezember 2024 wurde die Verwaltung des Trusts N01 beendet und die von dem Trust N01 verwalteten Vermögenswerte, das heißt 89,97% der Aktien der W. an X. U. zurückgegeben. Daraufhin meldete die Klägerin am 5. Dezember 2024 Herrn X. U. wieder als wirtschaftlich Berechtigten.
17Die Klägerin hat am 21. Februar 2025 Klage erhoben.
18Zur Begründung führt die Klägerin aus, eine wirtschaftliche Berechtigung des Herrn X. U. an der Klägerin könne sich nach § 3 Abs. 2 GwG nur aus Kontrolle ergeben.
19Herr X. U. habe aufgrund der Überführung seiner Aktien in die zwei Trusts bereits seit dem Jahr 2017 keine Kontrolle mehr i.S.d. § 3 Abs. 2 GwG über die Klägerin gehabt. Er habe keinerlei Aktionärsrechte in der W. mehr ausüben können. Gemäß Artikel 4 der Satzung der W., habe im streitgegenständlichen Zeitraum allein der Vorstand der W. über die Veräußerung oder Belastung von Aktien oder anderen Beteiligungen entschieden. Gemäß Artikel 11 und 12 der Satzung seien Beschlüsse über wichtige Unternehmensentscheidungen durch die Hauptversammlung getroffen worden. Gemäß Artikel 14 und 15 der Satzung habe der Vorstand aus neun von der Hauptversammlung gewählten Personen bestanden. Über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern habe allein die Hauptversammlung entschieden. Herr X. U. sei aufgrund der Überführung der Aktien in die Trusts aber gerade kein Mitglied der Hauptversammlung gewesen. Die Ausübung der Aktionärsrechte habe allein den beiden Trustmanagern oblegen.
20Bei dem Trust handele es sich um einen klassischen Trust nach [...] Recht. § 1439 des [...] Zivilgesetzbuches (im Folgenden: ZGB) sehe vor, dass [...] Trusts für eine begrenzte Zeit angelegt werden. Gemäß § 1456 ZGB habe der Trustmanager die volle Verfügungsgewalt über das Vermögen im Trust. Gemäß § 1448 ZGB vertraue der Gründer das Vermögen dem Trustmanager an, das sodann nicht mehr im Eigentum einer bestimmten Person stehe. Diese Vorschrift schließe die Beschränkung der Befugnisse des Trustmanagers im Innenverhältnis nicht aus. Gemäß § 1410 Abs. 1 ZGB werde der Trustmanager durch den Gründer bestellt und abberufen - ein Recht, das durch die hiesige Trustsatzung sogar zusätzlich zulasten des Gründers eingeschränkt werde. Der Trustmanager sorge gemäß § 1409 ZGB eigenverantwortlich für die Vermehrung und Verwendung des Vermögens im Interesse des Begünstigten. Gemäß § 1416 ZGB könne der Trustmanager das anvertraute Vermögen nur dann unentgeltlich übertragen, wenn es unmittelbar mit der Verwaltung zusammenhänge oder wenn es sich um ein Vermögen von geringem Wert handele, über das der Trustmanager im Interesse des Begünstigten oder im Einklang mit dem Zweck der Verwaltung verfüge.
21Es entspreche dem Zweck der Gründung eines Trusts sowie dem [...] Normgebot, dass der Gründer den Trustmanager bestellt, da es sich um eine Vermögensverfügung handelt, die nur der Gründer als ursprünglicher Eigentümer der in den Trust einzubringenden Vermögenswerte selbst vornehmen könne. Auch die Beschränkung der Befugnisse des Trustmanagers und des Rats der Protektoren im Innenverhältnis entspreche dem [...] Normgebot, da vorgesehen sei, dass diese keine Handlungen vornehmen sollen, die dem Vermögen schaden. Eine Durchsetzung eigener persönlicher Interessen durch den Trustgründer bei Entscheidungen der Trustmanager sei weder in der konkreten Trustsatzung noch im [...] Recht vorgesehen. Herr X. U. sei als Begünstigter gemäß Art. 6.2 der Trustsatzung schlicht nicht berechtigt gewesen, dem Trustmanager oder dem Rat der Protektoren Weisungen zu erteilen oder diese zu beeinflussen.
22Herr X. U. habe die Trustmanager nicht abberufen können, solange diese die Regeln der Verwaltung oder andere diesen obliegende Verpflichtungen nicht verletzten. Selbstverständlich diene ein Trust auch dem Schutz der Interessen des Begünstigten, der Hauptzweck sei indes die Herausgabe der Vermögenswerte und gerade das diametrale Gegenteil davon, weiterhin Zugriff auf diese zu haben, gewesen. Nach den Darstellungen der Beklagten hätte Herr X. U. seine Stellung als wirtschaftlicher Berechtigter nur aufgeben können, indem er die Aktien endgültig veräußert hätte, was weder rechtlich gefordert noch sachgerecht sei. Das Handeln im Interesse des Herrn X. U. sei zudem dahingehend zu verstehen, dass mit den Vermögenswerten schonend umzugehen war. Eine solche Verpflichtung der Trustmanager begründete indes keinerlei Kontrollmöglichkeit für Herrn X. U. auf konkrete Vermögenswerte in dem streitgegenständlichen Zeitraum. Ein Verstoß gegen Ziffer 2.2 der Trustsatzung sei kein Abberufungsgrund gemäß Ziffer 7.5 der Trustsatzung. Ziffer 7.5 sehe nicht vor, einen Trustmanager wegen des Handelns gegen die Interessen des Herrn X. U. abzuberufen. Weder in der Trustsatzung noch im [...] Recht würden die Interessen von Herrn X. U. als Handlungsgebot definiert. Damit läge bei einem Verstoß gegen ebendiese kein Anwendungsfall der Ziffer 7.5 der Trustsatzung vor.
23Bei der Vornahme von Vermögensverfügungen habe Herr X. U. kein Mitspracherecht gehabt - dies habe gemäß Ziffer 7.6 der Trustsatzung allein in der Zuständigkeit der Trustmanager und gegebenenfalls noch des Rats der Protektoren gelegen. Die Berechtigung, Herrn U. Vermögenswerte zufließen zu lassen, habe sich zudem ausweislich Ziffer 5.1 der Trustsatzung gerade nicht auf die Aktien an der W. bezogen. Dass die Trustmanager die Aktien nicht beliebig veräußern konnten, hieße im Umkehrschluss nicht, dass Herr X. U. in dem streitgegenständlichen Zeitraum Kontrolle ausgeübt habe.
24Die Klägerin beantragt,
25festzustellen, dass die Klägerin vom 8. Januar 2021 bis zum 1. Dezember 2024 nicht verpflichtet war, der registerführenden Stelle Herrn X. U. zur Eintragung in das Transparenzregister als wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Zur Begründung führt sie aus, die Klägerin sei im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 Var. 4 GwG verpflichtet gewesen, der Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführende Stelle Herrn X. U. zur Eintragung in das Transparenzregister als wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. Herr X. U. sei im genannten Zeitraum tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter der Klägerin gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 5 GwG in Verbindung mit § 290 Abs. 2 HGB gewesen aufgrund seines beherrschenden Einflusses auf sie, den er ausüben habe können.
29Herr X. U. sei aufgrund seiner Stellung als Gründer, Begünstigter und letztlich die Person, die die Verwaltung der Trusts jederzeit wieder beenden konnte, als wirtschaftlich Berechtigter mit beherrschendem Einfluss anzusehen. Die Klägerin verkenne, dass die Trennung der Vermögenswerte von Herrn X. U. den [...] Vorgaben an Amtsträger genügen möge, dies jedoch gar nicht Gegenstand des Verfahrens sei.
30Die Rechte der Trustmanager seien mit den Gründungsurkunden der Trusts derart beschränkt worden, dass der Gründer Herr X. U. die Kontrolle nie abgegeben habe. Außerdem habe sich Herr X. U. weitreichende Rechte vorbehalten.
31Die Trustmanager hätten gemäß der Satzung auf die Erhaltung der zugeordneten Aktien zu achten und die mit ihnen verbundenen Rechte umsichtig auszuüben, vgl. Ziffer 4.2. der Trustsatzungsatzungen. Ferner dürften die zugeordneten Aktien bei der Verwaltung des Trusts nicht anders veräußert werden als durch Herausgabe von Vermögenswerten an die Begünstigten. Die zugeordneten Aktien dürften in keiner Weise belastet werden. Der Trustmanager sei ferner nicht berechtigt gewesen eine Umwandlung zu genehmigen oder in anderer Weise zu ermöglichen, an der die Gesellschaft beteiligt wäre, wenn an der Umwandlung eine andere Gesellschaft beteiligt sein sollte oder übernehmende Gesellschaft wäre, die nicht Mitglied der Gruppe ist. Damit seien die entscheidenden Befugnisse der Trustmanager, die grundsätzlich zu einer dem Eigentümer ähnlichen Stellung führen würden, beschränkt. Die Trustmanager hätten bei allen Entscheidungen zudem stets den Zweck des Trusts zu beachten gehabt: Den Schutz der Interessen des Gründers, Herr X. U..
32Herr X. U. habe sich die Rechte vorbehalten, sowohl Trustmanager als auch Protektoren jeweils dann abzuberufen, wenn diese die Regeln der Verwaltung oder andere Verpflichtungen gemäß der Trustsatzung oder den allgemeinen Rechtsvorschriften verletzten (Ziffer 7.5 bzw. 8.8 der Satzung), worunter auch jeweils fiele, entgegen dem Zweck der Satzung nach Ziffer 2.2 in Form der Interessenwahrung des Herrn X. U. zu handeln. Den Protektor der Familie habe Herr X. U. in seiner Eigenschaft als Begünstigter jederzeit abberufen können (siehe Ziffer 8.6. der Satzung).
33Die unternehmerischen Entscheidungsprozesse seien so ausgestaltet, dass der Trustmanager in vielen Fällen nicht alleine entscheiden könne und eine Zustimmung des Rates der Protektoren erforderlich sei (siehe z.B. Ziffer 4.4. und Ziffer 7.6. der Satzung).
34Eine Änderung des Zwecks des Trusts sei ausgeschlossen (Ziffer 10.1. der Satzung). Bei der Erfüllung dieses Zwecks sei zu beachten, dass die zugeordneten Aktien nicht anders veräußert werden dürfen als durch Ausgabe von Vermögenswerten an Herrn X. U. oder ggf. an andere Begünstigte. Die Aktien dürften in keiner Weise belastet werden (Ziffer 4.3. der Satzung). Gemäß Ziffer 4.4. der Satzung sei der Trustmanager nicht berechtigt, eine Erhöhung des Grundkapitals einer der Gesellschaften zu genehmigen, sofern nicht alle neu ausgegebenen Aktien der betroffenen Gesellschaft durch den Gründer oder ein Mitglied der Gruppe erworben wurden oder nicht einem durch den Gründer gegründeten Trust zugeordnet wurden. Bei Verfügungen über Vermögenswerte, deren Wert über dem finanziellen Limit liegt, könne der Trustmanager nicht alleine entscheiden (Ziffer 7.6. der Satzung). Somit behalte er auch nach Errichtung des Trusts maßgeblichen Einfluss auf die Verwaltung sowie die Finanz- und Geschäftspolitik des Trusts.
35Dem Gericht ist während der mündlichen Verhandlung um 11.43 Uhr ein Schriftsatz der Beklagten vom Amtsgericht Köln übermittelt worden. Die Beklagte hatte diesen mit „Dringend vorzulegen - mündliche Verhandlung am 02.09.2026“ überschriebenen und an das Verwaltungsgericht adressierten Schriftsatz laut mitübersandtem Prüfvermerk um 7.29 Uhr desselben Tages an das Amtsgericht Köln gesendet. In dem Schriftsatz zitiert die Beklagte mehrere Entscheidungen [...] Gerichte betreffend das [...] Interessenkonfliktgesetz und übersendet diese in der Anlage in [...] Sprache. In der mündlichen Verhandlung hatten sich die Beteiligten darüber ausgetauscht, dass die Beklagte den Klägerbevollmächtigten gegen 23.40 Uhr des Vortages der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz mit gleichem Inhalt übersandt hatte. Die Kammer hatte in der mündlichen Verhandlung aufgrund des nicht entscheidungserheblichen Inhalts davon abgesehen den dort von der Beklagten beschriebenen und papierhaft mitgebrachten Schriftsatz anzunehmen und zur Akte zu nehmen.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
37Entscheidungsgründe
38Das Gericht konnte entscheiden und diese Entscheidung verkünden, ohne die um 11.55 Uhr geschlossene mündliche Verhandlung aufgrund des um 11.43 Uhr eingegangenen Schriftsatzes der Beklagten zuvor wiederzueröffnen, denn er war bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatten diesen bereits am Vorabend erhalten und in der mündlichen Verhandlung im Rechtsgespräch kommentiert. Der Schriftsatz enthält keinen neuen, entscheidungserheblichen Vortrag. Die als Anlage übersandten, in [...] Sprache abgefassten Entscheidungen [...] Gerichte ergingen nicht zum deutschen Geldwäschegesetz (im Folgenden: GWG) und sind in keiner Weise für das erkennende Gericht bindend. Die von der Beklagten sinngemäß übersetzte Argumentation der [...] Gerichtsentscheidungen entspricht derjenigen, die die Beklagte bereits selbst bisher vorgetragen hat.
39Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
40Die Klage ist zulässig.
41Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage insbesondere die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat (Feststellungsklage). Unter einem Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Als Bezugspersonen kommen dabei in Betracht der Normgeber, der Normadressat und (als Vollzugsbehörde) der Normanwender. Gegenstand der Feststellungsklage kann nur ein konkretes Rechtsverhältnis sein, es muss also die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein. Auch bei Normen, aus denen sich unmittelbar Rechte und Pflichten ergeben, können sich normbetroffene Personen und eine die Norm vollziehende Behörde gegenüberstehen, die die Regelungen konkretisiert oder individualisiert und Anordnungen für den Einzelfall aufgrund gesetzlicher Befugnisse trifft. In solchen Fällen muss die Feststellung eines konkreten streitigen Rechtsverhältnisses zwischen Normadressat und Normanwender geklärt werden.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2023 - 4 B 352/22 -, Rn. 12 - 14, juris, m.w.N.
43Zwar ist der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz grundsätzlich nicht vorbeugend konzipiert. Um den Grundsatz der Gewaltenteilung und das der Verwaltung zugewiesene Handlungsfeld nicht übermäßig und „anlasslos“ zu beeinträchtigen, setzt die den Gerichten übertragene Kontrollfunktion gegen Maßnahmen der Behörden grundsätzlich erst nachgelagert ein. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erfordert daher regelmäßig den Erlass einer Maßnahme, der nachfolgend Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist. Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Anordnungen der Verwaltung ist daher grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt indes dann, wenn dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten, ob und wie die Behörde tätig werden wird, nicht zugemutet werden kann und daher ein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Klärung besteht. Eine derartige Ausnahmekonstellation liegt insbesondere bei drohenden Sanktionen vor, die an verwaltungsrechtliche Vorfragen anknüpfen. Denn es ist nicht zumutbar, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen „von der Anklagebank herab“ führen zu müssen. Der Bürger hat dann ein schutzwürdiges Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als sachnähere und „fachspezifischere“ Rechtsschutzform einzuschlagen, wenn ihm wegen verwaltungsrechtlicher Fragen ein Straf- oder Bußgeldverfahren droht. Es ist weder sinnvoll noch zumutbar, dem Bürger in einem derartigen Schwebezustand die Möglichkeit der verbindlichen Klärung streitiger Fragen des öffentlichen Rechts zu verwehren. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Bußgeld- bzw. Strafverfahren nicht bindend ist. Schon der Einfluss, den eine für den Betroffenen günstige Entscheidung auf die Beurteilung des Bußgeld- bzw. Strafverfahrens ausüben kann, rechtfertigt das Feststellungsbegehren.
44Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02 -, BVerfGK 1, 107-109, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 18/15 -, Rn. 19 f.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2023 - 4 B 352/22 -, Rn. 18, alle juris.
45Nach diesen Maßstäben besteht zwischen der Klägerin und der Beklagten ein hinreichend konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Zwischen den Beteiligten besteht ein Meinungsstreit darüber, ob die Antragstellerin in einem bestimmten Zeitraum einen bestimmten wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen hatte oder das Unterlassen dieser Mitteilung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
46Dem steht nicht entgegen, dass derzeit bereits ein Bußgeldverfahren gegen die Klägerin wegen der Nichtmitteilung des Herrn X. U. vor dem Amtsgericht Köln anhängig ist. Denn das Amtsgericht Köln hat das Bußgeldverfahren gegen die Klägerin (und weitere parallele Bußgeldverfahren) entsprechend § 262 Abs. 2 StPO für die Dauer des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt und damit zum Ausdruck gebracht, dass es die verwaltungsgerichtliche Entscheidung berücksichtigen wird.
47Vgl. zu der Wirkung einer Aussetzungsentscheidung im Bußgeldverfahren: NK-VwGO/Sodan, 6. Aufl. 2025, VwGO § 43 Rn. 88; Schoch/Schneider/Marsch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 43 Rn. 34c; VG Frankfurt, Urteil vom 11. Februar 1987 - III/1 - 1447/86 -, NVwZ 1988, 470.
48Die Klage ist jedoch unbegründet.
49Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass die Klägerin vom 0. Januar 2021 bis zum 0. Dezember 2024 nicht verpflichtet war, der registerführenden Stelle Herrn X. U. zur Eintragung in das Transparenzregister als wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. Es ist vielmehr so, dass Herr X. U. im streitgegenständlichen Zeitraum wirtschaftlich Berechtigter der Klägerin im Sinne des § 3 GwG und deshalb von ihr nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG mitzuteilen war.
50Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GwG ist wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des GwG die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne des Absatzes 3 letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.
51Herr X. U. war im streitgegenständlichen Zeitraum offensichtlich aufgrund von Kontrolle über die Klägerin wirtschaftlich Berechtigter der Klägerin (dazu 1.). Selbständig tragend ergibt sich seine wirtschaftliche Berechtigung zusätzlich aus seiner Stellung als Begünstigter des „S. N01" (dazu 2.).
521.
53Die Klägerin stand im streitgegenständlichen Zeitraum unter der Kontrolle von Herrn X. U., sodass er wirtschaftlich Berechtigter der Klägerin nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GwG im streitgegenständlichen Zeitraum war.
54Dabei kommt es auf die von der Klägerin mehrfach zitierte Entscheidung des Bezirksamts des R. Bezirks vom 26. September 2019 schon deshalb nicht an, weil der Kontrollbegriff nach dem [...] Interessenkonfliktgesetz nicht mit dem Kontrollbegriff nach dem deutschen GwG bzw. der diesem zugrunde liegenden Geldwäscherichtlinie gleichbedeutend sein muss. Aus demselben Grund kommt es auch nicht auf die von der Beklagten angeführten Entscheidungen und Ausführungen der EU-Kommission und ihrer Dienste zum EU-Subventionsrecht an.
55Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG zählt bei juristischen Personen außer rechtsfähigen Stiftungen und bei sonstigen Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält (Nr. 1), mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert (Nr. 2) oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (Nr. 3). Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 GwG liegt mittelbare Kontrolle insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GwG gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden.
56Dies ist hier der Fall. Herr X. U. hatte aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Trustsatzungen trotz Überführung der Aktien der W. in die beiden Trusts „S. N01" und „S. N02" weiterhin Kontrolle über die zu 94 % von der W. gehaltene Klägerin. Herr X. U. hat sich in den Trustsatzungen in einer Gesamtschau derart viele Rechte vorbehalten, dass er Kontrolle im Sinne des § 3 GwG über die Trusts und damit auch die von diesem gehaltenen Unternehmen hatte.
57Herr X. U. konnte ausweislich Ziffer 7.5 der von der Klägerin vorgelegten Übersetzungen der Trustsatzungen aus dem [...] (Bl. 127 ff. der Gerichtsakte zu „S. N01“ und Bl. 149 ff. der Gerichtsakte zu „S. N02“; im Folgenden nur Bezugnahme auf „die Satzungen“) den Trustmanager abberufen, wenn dieser die Regeln der Verwaltung oder andere ihm obliegende Verpflichtungen bei der Ausübung seines Amtes als Trustmanager gemäß dieser Satzung oder den entsprechenden Rechtsvorschriften verletzt. Nach Ziffer 4.1 a.E. der Satzungen erfolgen Verfügungen über sämtliches Vermögen im Trust in Einklang mit dem Zweck des Trusts und weiteren Regeln gemäß der Satzung. Nach Ziffer 2.2 der Satzungen war weiterer Zweck der Trusts der Schutz der Interessen des Gründers (Herr X. U.) und gegebenenfalls weiterer Begünstigter, die durch den Trustmanager in Einklang mit der Satzung benannt werden. Im Ergebnis konnte Herr X. U. also den jeweiligen Trustmanager unmittelbar abberufen, sobald dieser gegen seine Interessen gehandelt hat.
58Nach Ziffer 8.8 der Satzungen war der Begünstigte, welcher nach Ziffer 5.1 der Satzungen bis zu seinem Tode allein der Gründer (Herr X. U.) war, genauso berechtigt, einen Protektor, der nicht Protektor der Familie ist, abzuberufen, sofern dieser die Regeln der Verwaltung oder andere Verpflichtungen gemäß dieser Satzung (mithin die Wahrung der Interessen des Herrn X. U.) oder den allgemeinen Rechtsvorschriften verletzt.
59Den Protektor der Familie konnte der Begünstigte (Herr X. U.) nach Ziffer 8.6 der Satzungen jederzeit ohne Gründe abberufen. Dadurch konnte Herr X. U. jederzeit ohne Weiteres die Beschlussfähigkeit des Rats der Protektoren unterbinden, indem der Rat der Protektoren nach Ziffer 8.1 aus drei Mitgliedern besteht und nach Ziffer 8.3 der Rat der Protektoren nicht beschlussfähig ist, wenn die Anzahl der Protektoren unter drei fällt, bis nicht ein dritter Protektor bestellt wurde. Der Begünstigte (Herr X. U.) war nach Ziffer 8.6 alleine dafür zuständig, das Amt des Protektors der Familie nach der Abberufung neu zu besetzen. Nach Ziffer 8.6 hatte der Begünstigte (Herr X. U.) ein eigenes Stimmrecht im Rat der Protektoren bei der Bestellung neuer (sonstiger) Protektoren, wenn der Rat der Protektoren eine freigewordene (sonstige) Protektorenstelle nicht innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens nach sechzig Tagen, neu besetzte. Zugleich war der Rat der Protektoren nach Ziffer 8.7 nicht zur Bestellung eines neuen Protektors berechtigt, bevor ein neuer Protektor der Familie vom Begünstigten (Herr X. U.) bestellt wurde. Dieser insgesamte Einfluss auf den Rat der Protektoren ist insbesondere deshalb erheblich, da der Trustmanager nach Ziffer 7.6 bei der Verfügung über Vermögenswerte im Trust durch ein vom Rat der Protektoren bestimmtes finanzielles Limit beschränkt ist und ansonsten der vorherigen Zustimmung des Rats der Protektoren bedarf.
60Herr X. U. hatte die jederzeitige Möglichkeit für den Eintritt der in Ziffer 3.1 lit. (b) genannten Bedingung für die Beendigung des Trusts zu sorgen, indem er seine politischen Ämter niederlegt, und so nach Ziffer 11.1 für die Herausgabe des Vermögens aus dem Trust an ihn in seiner Rolle als Begünstigter zu sorgen. Diese jederzeitige Beendigungsmöglichkeit vermittelt zum einen deshalb einen Einfluss auf den Trust, da der Trustmanager ein finanzielles Interesse am Fortbestehen des Trusts hatte, um weiterhin die für seine Tätigkeit nach Ziffer 7.8 gewährte Vergütung zu erhalten. Zum anderen ist auch der Umstand, dass Herr X. U. es jederzeit in der Hand hatte, die Aktien zurückzuerhalten, für sich genommen im Rahmen der Gesamtschau der Beurteilung der Kontrolle zu berücksichtigen. Dabei kann die Klägerin nicht einwenden, dass die Zurückgewährung des Vermögens nach Niederlegung der politischen Ämter dem Zweck des Trusts entspricht und die Entscheidung über die Niederlegung der politischen Ämter naturgemäß jederzeit von Herrn X. U. selbst getroffen werden kann. Denn vorliegend geht es allein um die Kontrolle im Sinne des wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von § 3 GwG. Den Regelungen des GwG ist nicht zu entnehmen, dass es möglich sein muss, sich durch Bedienung einer Truststruktur der Position des wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des GwG zu entziehen.
61Bei der Beurteilung der Kontrolle über den Trust und die von ihm gehaltenen Unternehmen ist in der Gesamtschau auch zu berücksichtigen, dass der Gründer (Herr X. U.) vorliegend sowohl den ersten Trustmanager, als auch bereits den zweiten (Ziffer 7.3), und den Rat der Protektoren (Ziffer 8.5) bei der Trustgründung bestimmt hat. Sofern die Klägerin hierzu ausführt, dass dies der Natur eines Trusts geschuldet sei und kaum anders realisierbar sei, als dass der Gründer die Personen in den Ämtern des Trusts bei der Gründung bestimmt, spricht dies nicht gegen eine daraus folgende Kontrolle des Gründers des Trusts über diesen im Sinne des GwG. Denn Ziel des Transparenzregisters ist es gerade, Transparenz bei komplexen und verschachtelten Strukturen zu schaffen. Es ist daher, anders als die Klägerin scheinbar meint, nicht denknotwendig, dass es eine Möglichkeit geben muss, einen Trust nach [...] Recht zu gründen, ohne weiterhin im Sinne des GwG wirtschaftliche Kontrolle über den Trust und die von diesem gehaltenen Vermögenswerte zu haben.
62Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Rechte des Trustmanagers im Umgang mit den in den Trust übertragenen Aktien durch die Satzung erheblich beschränkt wurden. So dürfen nach Ziffer 4.3 die zugeordneten Aktien zu Lebzeiten von Begünstigten des Trusts nicht anders veräußert werden als durch Herausgabe von Vermögenswerten an die Begünstigten. Die zugeordneten Aktien dürfen in keiner Weise belastet werden. Nach Ziffer 4.4 ist der Trustmanager nicht berechtigt, eine Umwandlung, an der eine der Gesellschaften beteiligt wäre, wenn an der Umwandlung eine andere Gesellschaft beteiligt sein sollte oder übernehmende Gesellschaft wäre, die nicht Mitglied der Gruppe ist, zu genehmigen oder in anderer Weise zu ermöglichen. Genauso ist er nicht berechtigt eine Erhöhung des Grundkapitals einer der Gesellschaften, sofern nicht alle neu ausgegeben Aktien der betroffenen Gesellschaft durch den Gründer (Herr X. U.) oder ein Mitglied der J. Gruppe erworben würden oder nicht in einen durch den Gründer (Herr X. U.) gegründeten Trust zugeordnet wurden, zu genehmigen oder in anderer Weise zu ermöglichen.
63Darauf, inwiefern die vorstehenden Satzungsbestimmungen mit der grundsätzlichen Konzeption des Trusts nach [...] Recht übereinstimmen, kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht an. Denn selbst wenn alle diese in der Satzung vorgesehenen Regelungen mit der grundsätzlichen Konzeption des Trusts nach [...] Recht übereinstimmen würden, würden diese eine Kontrolle im Sinne des § 3 GwG begründen. Hier scheint die Klägerin der Ansicht zu sein, dass es eine normative Möglichkeit geben müsse, sich der Kontrolle im Sinne des GwG über Vermögenswerte durch die Übertragung dieser auf einen Trust nach [...] Recht zu entledigen. Eine solche Rechtsauffassung findet - wie gezeigt - im GwG keine Stütze.
642.
65Darüber hinaus ergibt sich die wirtschaftliche Berechtigung des Herrn X. U. im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GwG selbständig tragend und unabhängig von der vorstehend dargestellten Kontrolle daraus, dass er Begünstigter des „S. N01" war. Für Eigentum im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GwG genügt in unionsrechtskonformer Auslegung - jedenfalls, wenn wie vorliegend Trust-Strukturen beteiligt sind, die das Eigentum ihrerseits in rechtlich und wirtschaftlich aufteilen - sowohl das rechtliche, als auch nur das wirtschaftliche Eigentum, welches der Begünstigte des Trusts innehat.
66Bei einer Auslegung nach Sinn und Zweck und Systematik des Gesetzes ist der insoweit selbst nicht eindeutige Wortlaut des § 3 GwG so zu verstehen, dass der Begünstigte eines Trusts nicht nur nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 GwG wirtschaftlich Berechtigter des Trusts selbst ist, sondern auch aller Tochter- und Enkelgesellschaften, die der Trust hält.
67Denn das Transparenzregister soll nicht nur aufzeigen, wer Kontrolle über Geldflüsse hat, sondern auch, wo die Geldflüsse hingehen, etwa um Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
68Vgl. Erwägungsgrund 27 am Ende der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU: „Ziel der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Bestimmungen sollte es sein, zu verhindern, dass Trusts oder ähnliche Rechtsvereinbarungen zum Zwecke der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder damit zusammenhängender Vortaten genutzt werden.“
69Dem Begünstigten eines Trusts kommen letztlich die Früchte der von dem Trust gehaltenen Unternehmen zugute; bei ihm liegt das letztliche wirtschaftliche Interesse am Erfolg der Unternehmen.
70Dass der Gesetzgeber und Richtliniengeber auch rein Begünstigte ohne (zwingende) Kontrollmöglichkeit überhaupt im Transparenzregister erfassen wollte, ergibt sich gerade aus der Existenz des insoweit eindeutigen § 3 Abs. 3 Nr. 3 GwG bzw. Art. 3 Nr. 6 lit. b) iv) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (im Folgenden: RL (EU) 2015/849) hinsichtlich der Begünstigten des Trusts selbst.
71Im Ergebnis wie hier wohl Kaetzler in: Zentes/Glaab, Frankfurter Kommentar zum Geldwäschegesetz, 4. Auflage 2025, VI. Wirtschaftlich Berechtigter bei fremdnützigen Rechtsgestaltungen (§ 3 Abs. 3 GwG), Rn. 131.
72Vgl. auch Tebben, Transparenzregister über Beteiligungen und treuhänderische Gestaltungspraxis, ZGR 2020, 430, 438, mit ähnlicher Argumentation zu Treuhandfällen.
73Dieses Auslegungsergebnis ergibt sich insbesondere unter Heranziehung der dem GwG zugrunde liegenden RL (EU) 2015/849. Der im GwG als „wirtschaftlich Berechtigter“ bezeichnete ist im Wortlaut der RL (EU) 2015/849 der „wirtschaftliche Eigentümer“. Noch eindeutiger ist insoweit die englische Sprachfassung, indem sie vom „beneficial owner“ spricht, was übersetzt eher der „profitierende Eigentümer“ ist und damit im wesentlichen Wert auf den dieser Person ultimativ zufließenden Profit legt. Der Begünstigte eines Trusts ist genau dies: Derjenige, dem ultimativ der Profit zufließt.
74Bei unionsrechtskonformer Auslegung ist insbesondere § 3 Abs. 2 GwG nicht so zu verstehen, dass sich bei juristischen Personen die wirtschaftliche Berechtigung nur aus Kontrolle ergeben könnte. Dies ergibt sich daraus, dass Art. 3 Nr. 6 lit. a) ii) RL (EU) 2015/849 weiterhin auch für Gesellschaften „Eigentum“ parallel zu „Kontrolle“ nennt. § 3 Abs. 2 GwG enthält daher vielmehr weitere Ausführungen dazu, woraus sich Kontrolle i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 GwG bei juristischen Personen ergeben kann.
75Die derzeitige Rechtslage entspricht damit insoweit bereits der zukünftig auch im Wortlaut klar gefassten Regelung in Art. 55 Verordnung (EU) 2024/1624 des europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (im Folgenden: VO (EU) 2024/1624), welche am 10. Juli 2027 in Kraft tritt. Danach sind die wirtschaftlichen Eigentümer diejenigen natürlichen Personen, die die wirtschaftlichen Eigentümer der in Artikel 57 genannten juristischen Personen oder der Rechtsvereinbarungen sind, welche einzeln oder kumulativ eine Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft halten oder direkt oder indirekt, durch Eigentumsbeteiligung oder anderweitig die Gesellschaft kontrollieren.
76Dass es sich bei Art. 55 VO (EU) 2024/1624 bloß um eine Klarstellung zur bisherigen Rechtslage handeln soll, ergibt sich aus Erwägungsgrund 104 der VO (EU) 2024/1624, welcher die unterschiedliche Auslegung der bisherigen Richtlinie durch die verschiedenen Mitgliedsstaaten bemängelt und deshalb die Notwendigkeit sieht, die Vorschriften klarer zu gestalten:
77„Nach den gegenwärtigen Bestimmungen haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Gesellschaften und sonstige juristische Personen sowie Express-Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen angemessene, zutreffende und aktuelle Informationen zu ihrem wirtschaftlichen Eigentümer einholen und vorhalten. Jedoch verlangen die Mitgliedstaaten ein unterschiedliches Maß an Transparenz. Die Vorschriften werden unterschiedlich ausgelegt, was dazu führt, dass die wirtschaftlichen Eigentümer einer gegebenen juristischen Person oder einer gegebenen Rechtsvereinbarung auf unterschiedliche Weise ermittelt werden. Dies liegt unter anderem daran, dass indirektes Eigentum an einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung nicht auf übereinstimmende Weise berechnet wird und dass es Unterschiede zwischen den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten gibt. Dies beeinträchtigt die angestrebte Transparenz. Daher ist es notwendig, die Vorschriften klarer zu gestalten, um zu einer übereinstimmenden Definition des wirtschaftlichen Eigentümers und zur binnenmarktweiten Anwendung dieser Definition zu gelangen.“ (Auszug aus Erwägungsgrund 104 der VO (EU) 2024/1624, Hervorhebungen durch das Gericht)
78Diese Auslegung von „Eigentum“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG ist auch noch trotz der Bußgeldbewehrtheit der Nichteintragung eines wirtschaftlich Berechtigten mit dem auch im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Bestimmtheitsgebot vereinbar,
79vgl. zur Reichweite der Beachtung des Bestimmtheitsgebots bei der Auslegung von bußgeldbewehrten verwaltungsrechtlichen Pflichten: OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2025 - 4 B 976/24 -, Rn. 59, juris.
80Würde sich die wirtschaftliche Berechtigung des Herrn U. vorliegend allein aus den hier unter 2. dargestellten Erwägungen ergeben - was nach den Ausführungen unter 1. nicht der Fall ist -, hätte das für das Bußgeldverfahren zuständige Amtsgericht Köln jedoch möglicherweise die Frage eines Verbots- bzw. Gebotsirrtums zu erwägen gehabt, da diese Auslegung von „Eigentum“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG bislang in der Literatur noch nicht in der hier dargestellten Eindeutigkeit vertreten wurde und auch die FAQ der Beklagten zum Transparenzregister sich dazu bislang nicht verhalten hat.
81Vgl. zum Verbotsirrtum bei erstmaliger komplexer Auslegung einer straf- oder bußgeldbewehrten verwaltungsrechtlichen Regelung: VG Köln, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 1 L 1051/26 -, Rn. 105 - 108, juris.
82Der „S. N01", dessen Begünstigter Herr X. U. war, hat im streitgegenständlichen Zeitraum 89,97 Prozent der Kapitalanteile der W. gehalten, welche wiederum 94 Prozent der Kapitalanteile an der Klägerin gehalten hat.
83Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
84Rechtsmittelbelehrung
85Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
86Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
87Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
88Beschluss
89Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
905.000,- Euro
91festgesetzt.
92Gründe
93Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
94Rechtsmittelbelehrung
95Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.