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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 13.627,90 Euro festgesetzt.
Gründe
2Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist nach verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass er im Wege der einstweiligen Anordnung die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der in dem implantologischen Behandlungsplan von Dr. D. vom 25.02.2025 Nummer 30/4748/9 über 5.757,40 Euro und in dem Heil- und Kostenplan von Dr. D. vom 25.02.2025 Nummer 20/4748/10 über 15.139,46 Euro enthaltenen Aufwendungen zu einem Beihilfebemessungssatz von 70 v. H. begehrt.
3Der so verstandene Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
4Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
5Wird mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und auch des Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte.
6Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt hier vor. Der Antragsteller selbst bezeichnet sein einstweiliges Rechtsschutzbegehren zwar ausdrücklich nur als „vorläufig“ bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Tatsächlich aber kann eine Voranerkennung auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur endgültig erteilt werden.
7Auf dieser Grundlage hat der Antragsteller bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher folgt im derzeitigen Zeitpunkt nicht aus dem allein in Rede stehenden § 4 Abs. 2 Buchst. b Satz 5 BVO NRW.
8Bei Vorliegen der in dieser Norm genannten Indikationen sind abweichend von in § 4 Abs. 2 Buchst. b Satz 1 - 4 BVO NRW genannten Beschränkungen die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für implantologische Leistungen beihilfefähig.
9Dass eine der vom Antragsteller genannten Ausnahmeindikationen vorliegt, hat dieser nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
10Soweit sich der Antragsteller unter Berufung auf fachärztliche Stellungnahmen seines behandelnden Arztes vom 27.02.2026 und vom 26.03.2026 auf die Ausnahmeindikationen Nr. 1 a [größere Kiefer- und Gesichtsdefekte, die ihre Ursache in Tumoroperationen haben] und Nr. 2 [dauerhaft bestehende extreme Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung] beruft, steht dem die Feststellung des amtszahnärztlichen Gutachtens vom 14.07.2025 entgegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einer amtsärztlichen Stellungnahme als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehenden Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Stellungnahmen grundsätzlich eine vorrangige Bedeutung zukommt. Eine mit Blick auf die aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen angezeigte, weitere Aufklärung muss dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben.
11Die vom Antragsteller genannte Ausnahmeindikation Nr. 5 [zahnloser Ober- oder Unterkiefer (ohne vorhandenes Implantat)] liegt nicht vor. Der Unterkiefer des Antragstellers ist unstreitig nicht zahnlos. Auch der Oberkiefer fällt angesichts des noch vorhandenen Implantats nicht unter die Ausnahmeindikation. Nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift umfasst die Ausnahmeindikation - anders als der Antragsteller meint - lediglich die Ober- oder Unterkiefer, die sowohl zahnlos als auch implantatlos sind. Die Kammer verweist insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 16.12.2025.
12Der Antragsteller hat zum derzeitigen Zeitpunkt darüber hinaus auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist nicht zu ersehen, dass ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte. Die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers insoweit vorgetragenen Einschränkungen werden ärztlicherseits in den Stellungnahmen nicht thematisiert.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Streitwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
15Rechtsmittelbelehrung
16Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
17Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
18Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.