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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Die am 00. Februar 1984 geborene Klägerin steht seit dem 2. Oktober 2000 als Polizeibeamtin (Besoldungsgruppe A10) im Dienst des Beklagten.
3Sie war jeweils auf eigenen Antrag vom 1. Dezember 2022 bis zum 16. Januar 2023 mit 32,80 Wochenstunden, vom 17. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 mit 24,00 Wochenstunden und vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025 mit 24,60 Wochenstunden beschäftigt.
4Aufgrund eines behördlichen Fehlers wurden der Klägerin auch über den 16. Januar 2023 hinaus Bezüge gezahlt, die einer Arbeitszeit von 32,80 Wochenstunden entsprachen.
5Mit Schreiben vom 10. Juni 2025 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er beabsichtige, zu viel gezahlte Bezüge in Höhe von insgesamt 27.007,26 Euro zurückzufordern, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
6Mit Schreiben vom 14. und 26. August 2025 erklärte die Klägerin, sie sei in Höhe der zu viel gezahlten Bezüge nicht mehr bereichert. Sie habe die Bezüge für ihre alltägliche Lebensführung sowie für den Erwerb und die Sanierung eines Eigenheims verwendet. Zudem sei sie nicht in der Lage gewesen, die Überzahlungen zu erkennen. Jedenfalls sei der Beklagte aber verpflichtet, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zumindest teilweise von der Rückforderung abzusehen, da die Verantwortung für die Überzahlung überwiegend bei ihm zu sehen sei. Denn maßgebliche Ursache hierfür sei allein die unterbliebene Anpassung der Bezüge durch die Behörde.
7Mit Bescheid vom 15. September 2025 forderte der Beklagte Bezüge in Höhe von insgesamt 27.007,26 Euro brutto von der Klägerin zurück. In der Begründung heißt es insbesondere, die Klägerin hätte erkennen müssen, dass sie aufgrund ihrer Reduzierung des Teilzeitumfangs ab dem 17. Januar 2023 keinen Anspruch mehr auf Zahlung der Bezüge im Umfang von 32,80 Wochenstunden gehabt habe. Ferner könne nicht aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden. Der Beklagte werde den Zuvielzahlungsbetrag in monatlichen Raten von den laufenden Bezügen der Klägerin einbehalten und erkläre insofern die Aufrechnung.
8Mit Bescheid vom 14. Januar 2026 wies der Beklagte den zuvor von der Klägerin erhobenen Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es ergänzend, dass ihr bei aufmerksamem Lesen der Bezügemitteilung aufgefallen wäre, dass ihrer Besoldung ein Teilzeitumfang von 32,80 Wochenstunden zugrunde gelegt worden sei. Der Beschäftigungsumfang sei in den Bezügemitteilungen an jeweils zwei Stellen ausgewiesen. Gerade bei selbst initiierten Änderungen, wie eine Reduzierung der Teilzeit, bestehe für die Bezügeempfänger eine gesteigerte Kontrollpflicht der Bezügemitteilungen.
9Die Klägerin hat am 13. Februar 2026 Klage erhoben.
10Sie trägt ergänzend vor: Eine Offensichtlichkeit der Überzahlung liege nicht vor. Stattdessen seien die monatlichen Zahlbeträge im streitgegenständlichen Zeitraum wegen mehrerer besoldungsrelevanter Veränderungen aus Empfängersicht plausibel gewesen. Zudem sei sie entreichert. Die Mehrbeträge seien in die allgemeine Haushaltskasse der Familie geflossen und verbraucht worden. Ferner sei die Billigkeitsentscheidung des Beklagten rechtswidrig. Die Ursache der Überzahlung habe originär in der Sphäre des Dienstherrn gelegen. Darüber hinaus sei die Besoldung trotz der weiteren Änderung auf 24,60 Wochenstunden ab dem 1. Januar 2025 weiterhin inkorrekt eingetragen geblieben. Es liege daher nicht bloß ein einmaliger behördlicher Fehler vor. Ferner habe der Beklagte die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nur schematisch behandelt. Er hätte insbesondere ihren Vortrag zu drei minderjährigen Kindern und laufenden Haushaltsbelastungen berücksichtigen müssen.
11Die Klägerin beantragt,
12den Bescheid des Beklagten vom 15. September 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2026 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er wiederholt im Wesentlichen den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren.
16Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO).
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) vom 21. März 2024 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat einen Anspruch auf vollständige Rückzahlung der überzahlten Bezüge.
22Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz NRW (LBesG NRW). Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Ein Besoldungsempfänger ist demnach grundsätzlich verpflichtet, die ohne rechtlichen Grund erhaltenen Bezüge zurückzuzahlen (§§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Diese Verpflichtung ist ausgeschlossen, soweit er nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich aber nicht berufen, wer den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Erhalt der Bezüge kannte oder wenn der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW, §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB). Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW).
23Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen liegen alle Voraussetzungen für die vollumfängliche Rückforderung der überzahlten Bezüge vor.
24Der Klägerin sind vom 16. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2025 Bezüge ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Deren Höhe entsprach nicht den beantragten und tatsächlich geleisteten Wochenarbeitsstunden.
25Die Rückforderung ist im beschriebenen Umfang auch nicht ausgeschlossen. Insbesondere steht ihr der von der Klägerin erhobene Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB nicht entgegen.
26Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin in Höhe der nunmehr zurückgeforderten Bezüge entreichert ist.
27Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist zwar laut § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Feststellung der Entreicherung erfolgt allerdings nach wirtschaftlichen Kriterien durch einen Vergleich des Vermögensstands beim Empfang der Leistung mit dem Vermögensstand im Zeitpunkt der Rückforderung der empfangenen Leistung. Eine Entreicherung ist nicht gegeben, wenn die rechtsgrundlos erlangte Leistung im Vermögen des Empfängers noch vorhanden ist. Beispiele hierfür sind die Ersparnis eigener Aufwendungen und die Befreiung von eigenen Verbindlichkeiten sowie eine Gegenleistung für den Verbrauch der empfangenen Mittel. Vermögensdispositionen wirken sich nur dann bereicherungsmindernd aus, wenn der Empfänger den Bereicherungsgegenstand zu Ausgaben verwendet hat, die er sonst nicht geleistet hätte; das Empfangene muss für außergewöhnliche Zwecke verwendet worden sein. Es obliegt dem Schuldner, hier also der Klägerin, die Umstände einer Entreicherung substantiiert vorzutragen, da sie insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft.
28Vgl. zur Darlegungs- und Beweislast, OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2022 - 1 A 1573/20 -, juris Rn. 25 f.; zudem VG Köln, Urteil vom 12. Juni 2026 - 16 K 2620/23 -, juris Rn. 64 f., jeweils m. w. N.
29Die Klägerin dürfte nach diesen Maßgaben nicht dargelegt haben, dass die überzahlten Bezüge nicht mehr in ihrem Vermögen sind.
30Angesichts der Höhe der Überzahlung von durchschnittlich ca. 900 Euro kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Klägerin die überzahlten Bezüge im Rahmen der allgemeinen Lebensführung vollständig verbraucht hat.
31Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018 - 1 A 2317/16 -, juris Rn. 38 f. unter Verweis auf Nr. 12.2.9 BBesGVwV.
32Die eidesstattliche Erklärung der Klägerin, die überzahlten gezahlten Bezüge seien in die allgemeine Haushaltskasse der Familie geflossen und verbraucht worden, dürfte vor diesem Hintergrund den Substantiierungsanforderungen nicht genügen.
33Soweit die Klägerin vorträgt, die Zahlungen seien außerdem für den Erwerb und die Sanierung des Eigenheims verwendet worden, dürfte dies schon in der Sache den Einwand der Entreicherung nicht tragen, da die überzahlten Bezüge schon nach diesem Vortrag noch in ihrem Vermögen befinden dürften. Davon abgesehen hat die Klägerin auch diesen Vortrag nicht weiter substantiiert.
34Der Einwand der Entreicherung scheidet aber jedenfalls aus, weil die Klägerin gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB einer verschärften Haftung unterliegt.
35Nach § 819 Abs. 1 BGB haftet der Empfänger einer Leistung verschärft, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Der Mangel des rechtlichen Grundes einer Zahlung ist offensichtlich im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Für das Erkennenmüssen der Überzahlung kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten (z. B. Vor- und Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) des Beamten an. Dabei ist von jedem Beamten zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und sonstige ihm zustehenden besoldungsrechtlichen Zulagen kennt. Letztlich ist die Überzahlung dann offensichtlich, wenn sie für den Empfänger aufgrund seiner Kenntnisse ohne Weiteres erkennbar ist; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020 - 2 C 7.19 -, juris Rn. 17 m. w. N.
37In Anwendung dieser Grundsätze liegen im Falle der Klägerin die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW vor. Der Mangel des Rechtsgrundes der überzahlten Bezüge war so offensichtlich, dass die Klägerin ihn hätte erkennen müssen. Von der Klägerin als Beamtin im Polizeivollzugsdienst war die Kenntnis zu erwarten, dass ihr Teilzeitbesoldung nur in dem Umfang zusteht, in dem sie auch beschäftigt ist. Dies lässt sich durch einfache Lektüre des unkompliziert formulierten § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW erschließen. Zudem entspricht es auch dem gesunden Menschenverstand und ist damit als Bestandteil der besoldungsrechtlichen Grundkenntnisse, die von jedem Beamten - unabhängig von seinem persönlichen Bildungshintergrund - erwartet werden, anzusehen.
38Auf der Basis dieser von ihr zu erwartenden besoldungsrechtlichen Grundkenntnisse hätte es der Klägerin aufgrund ihrer beamtenrechtlichen Treuepflicht oblegen, nach Veränderung ihres Teilzeitumfangs ihre Bezügemitteilungen daraufhin zu kontrollieren, ob ihr die nunmehr veränderte Teilzeitbesoldung gezahlt wird. Es ist die Pflicht eines jeden Beamten, seine Bezügemitteilungen generell auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Für die Klägerin bestand darüber hinaus eine erhöhte Kontrollpflicht, da die besoldungsrelevanten Änderungen in Form der beiden Änderungsanträge von der Klägerin selbst ausgingen.
39Wäre die Klägerin dieser Obliegenheit nachgekommen, hätte sie erkennen können, dass der Umfang der gezahlten Bezüge nicht dem Teilzeitumfang entsprach. Aus den Bezügemitteilungen des LBV NRW geht ausdrücklich, gut verständlich und sogar mit nur flüchtigem Blick erkennbar hervor, dass sie weiterhin eine 32,80/41,00-Teilzeitbesoldung erhielt, denn es ist nicht nur in dem die allgemeinen Besoldungsmerkmale ausweisenden Kasten rechts oben unter „anteilige Bezüge“ der entsprechende Bruch ausgewiesen. Dieser Bruch ist vor allem auch zentral bei jedem einzelnen Bezügebestandteil ausgewiesen und damit nicht zu übersehen. Zudem hätte es der Klägerin schon angesichts der Höhe der monatlichen Überzahlungen auffallen müssen, dass sich die reduzierte Teilzeit nicht in der Höhe der Besoldung niedergeschlagen haben kann.
40Vor diesem Hintergrund vermag der Vortrag der Klägerin nicht zu überzeugen, die monatlichen Zahlbeträge seien für sie aufgrund mehrerer besoldungsrelevanter Veränderungen, wie etwa ein Wechsel der Steuerklasse, plausibel gewesen. Dies lässt unberührt, dass der Teilzeitumfang auf der Bezügemitteilung ausdrücklich ausgewiesen war. Zudem wäre auch bei sonstigen Veränderungen der Besoldungshöhe zu erwarten gewesen, dass diese entsprechend der der Reduzierung des Teilzeitumfangs jedenfalls langfristig sinkt.
41Die im Rahmen des angegriffenen Bescheides getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW hält der rechtlichen Überprüfung stand. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte lediglich eine Rückzahlung in monatlichen Raten vorgesehen hat.
42Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkung auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2025 - 2 B 2.25 -, juris Rn. 10 m. w. N.
44Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Die Billigkeitsentscheidung ist demnach auf eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls ausgerichtet.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2025 - 2 B 2.25 -, juris Rn. 11 f. m. w. N.
46In diesem Sinne sind die Verursachungsbeiträge der Beteiligten im Falle einer Überzahlung differenziert zu betrachten und graduell miteinander zu vergleichen.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2024 - 3 A 1320/23 -, juris Rn. 15 ff.
48In Anwendung dieser Grundsätze war der Beklagte nicht gehalten, auf einen Teil des Rückforderungsbetrags zu verzichten.
49Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte einen überwiegenden Verursachungsbeitrag an der Überzahlung seinerseits nicht festgestellt hat.
50Auf Seite des Beklagten ist in die Gesamtbetrachtung insofern einzustellen, dass er die Besoldungshöhe nicht in Folge der beiden antragsgemäßen Veränderungen des Teilzeitumfangs angepasst hat.
51Auf Seite der Klägerin war hingegen zu berücksichtigen, dass sie der erhöhten Kontrollpflicht hinsichtlich der Bezügemitteilungen nicht nachgekommen ist. Zudem handelte es sich hier - wie bereits erläutert - um einen besonders offensichtlichen Fehler. Darüber hinaus ist erschwerend zu berücksichtigen, dass auf Seite der Klägerin die jahrelange fehlende Überprüfung ihrer (einzigen) monatlichen Besoldungszahlung zu Buche schlägt, während der Beklagte im Rahmen einer Massenverwaltung eine Vielzahl von Besoldungszahlungen „unter Kontrolle“ zu halten hat.
52Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2024 - 3 A 1320/23 -, juris Rn. 24.
53Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
54insbesondere BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris,
55vorträgt, eine über längere Zeit unterbliebene Anzeige durch die Klägerin verdränge den behördlichen Verursachungsbeitrag nicht automatisch, ist dem zuzustimmen. Allerdings folgt aus der zitierten Rechtsprechung auch nicht, dass nur eine einseitige Berücksichtigung der behördlichen Verursachungsbeiträge zu erfolgen hätte. Stattdessen bedarf es - wie vorliegend erfolgt - einer Betrachtung sämtlicher Verursachungsbeiträge im Einzelfall. Das hiesige Verfahren unterscheidet sich im Vergleich zum zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts etwa dadurch, dass dort die monatliche Überzahlung in deutlich geringerem Umfang, nämlich in Höhe von 28,12 Euro, erfolgt ist.
56Darüber hinaus war der Beklagte schon mangels substantiierten Vortrags seitens der Klägerin nicht gehalten, aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus Billigkeitsgründen zumindest teilweise von der Rückforderung abzusehen. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt ihre finanzielle Situation substantiiert dargelegt. Die ihr eingeräumte Ratenzahlung genügt insofern den rechtlichen Anforderungen.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
59Rechtsmittelbelehrung
60Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
61Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
62Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
63Beschluss
64Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
6527.007,26 Euro
66festgesetzt.
67Gründe
68Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der streitigen Rückforderungssumme.
69Rechtsmittelbelehrung
70Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.