Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.
Tatbestand
2Der Kläger stand vom 01.07.2015 bis 31.07.2022 als Justizvollzugsbeamter bei der JVA N. im Dienst des Beklagten.
3Mit Schreiben vom 19.05.2022 beantragte der Kläger zum 31.07.2022 die Entlassung und schied antragsgemäß mit Ablauf des 31.07.2022 aus dem Dienst des Beklagten aus. Der Beklagte erhielt die entsprechende Änderungsmitteilung am 11.06.2022, zahlte dem Kläger aber dennoch für die Monate August bis Dezember 2022 die vollen Dienstbezüge aus.
4Mit Wirkung vom 01.08.2022 trat der Kläger als Zollobersekretäranwärter in den (zweijährigen) Vorbereitungsdienst des mittleren nichttechnischen Zolldienstes des Bundes ein.
5Mit Bescheid vom 19.12.2022 forderte der Beklagte die zu viel gezahlten Dienstbezüge in Höhe von insgesamt 15.589,81 Euro (brutto) gem. § 15 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW) zurück. Er führte im Wesentlichen aus: Die Prüfung habe ergeben, dass von der Rückforderung weder ganz noch teilweise abgesehen werden könne. Zwar habe das Land NRW die Zuvielzahlung aufgrund der verspäteten Bearbeitung mitverursacht. Wenn ein Beamter jedoch wisse, dass er zu Unrecht Bezüge erhalte, so ergebe die Billigkeit regelmäßig keinen Anlass, von der Rückforderung abzusehen. Wenn der Kläger im laufenden Kalenderjahr die Summe in voller Höhe begleiche, könnten die Steuern, die bei der Bezügezahlung einbehalten worden seien, erstattet werden. In diesem Fall verringere sich die Forderung auf 10.505,51 Euro. Ab dem 01.01.2023 sei aus steuerrechtlichen Gründen der Gesamtbetrag der Zuvielzahlung brutto zu erstatten.
6Der Bescheid lief mit dem Postvermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ an den Beklagten zurück. Nach Durchführung einer Anfrage beim Einwohnermeldeamt übersandte der Beklagte dem Kläger im Januar 2023 den Bescheid erneut.
7Ende Januar 2023 überwies der Kläger den Nettobetrag in Höhe von 10.505,51 Euro und teilte dazu mit, er habe den Beklagten mehrfach telefonisch darüber informiert, dass ihm die Bezüge überwiesen worden seien. Ihn treffe keine Schuld an der Zuvielzahlung. Der Brief vom 19.12.2022 habe ihn wegen Umzugs nicht erreicht. Die erneute Zustellung sei erst mit Schreiben vom 18.01.2023 erfolgt.
8Der Beklagte wertete das Schreiben des Klägers als Widerspruch und führte mit Schreiben vom 02.03.2023 zunächst im Wesentlichen erläuternd aus, dass die Bruttobezüge zurückzufordern seien und er die zurückgezahlten Bezüge im Rahmen seiner Steuererklärung als negative Einkünfte geltend machen könne. Von der Rückforderung sei hier auch nicht aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass er keinen Anspruch auf die Zahlung gehabt habe.
9Mit Schreiben vom 12.03.2023 gab der Kläger ergänzend an, den geforderte Restbetrag habe er nicht zur Verfügung. Er erhalte nur ein Ausbildungsgehalt und werde den noch geforderten Betrag aufgrund der Steuerprogression nicht durch Abgabe seiner Steuererklärung erstattet bekommen. Seine Anrufe beim Beklagten seien unbeantwortet geblieben. Am 10.10.2022 sei ihm lediglich eine Rückzahlungsaufforderung angekündigt worden.
10Mit Schreiben vom 05.07.2023 teilte der Beklagte dem Kläger dazu mit, die Rückzahlung des noch ausstehenden Betrages werde vorläufig ausgesetzt.
11Mit Schreiben vom 01.09.2023 führte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen ergänzend aus, es sei doch womöglich der einfachere Weg, wenn der Beklagte den noch streitigen Betrag bei der Finanzverwaltung zurückfordere. Ein Mitverschulden könne u.a. nicht durch die unterbliebene Mitteilung der Wohnanschrift begründet werden. Die aufgezeigte Vorgehensweise im Rahmen der Einkommenssteuererklärung könne einen finanziellen Schaden zur Folge haben.
12Mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2024 - zugestellt am 30.01.2024 - änderte der Beklagte den Bescheid vom 19.12.2022 auf eine noch verbleibende Erstattungsforderung in Höhe von 4.624,23 Euro ab und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung wurde auf das Schreiben vom 02.03.2023 verwiesen und ausgeführt: Die bisherige Rechtsprechung habe zur Frage der Rückforderung von Überzahlungen eine einheitliche Verfahrensweise entwickelt. Dieser liege die Auffassung zugrunde, dass Beträge, die als Steuern von den ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen abgeführt worden seien, zu dem Erlangten im Sinne von § 818 Abs. 2 BGB gehörten, dessen Wert der Empfänger der Zahlung zu ersetzen habe. Es sei also grundsätzlich der Bruttobetrag zurückzufordern. Der steuerliche Ausgleich sei im Jahr der Rückzahlung in der Weise vorzunehmen, dass der Rückzahlungsbetrag als negative Einnahme von den laufenden Einkünften abzusetzen sei. In seinem Fall sei die Überzahlung der Bezüge im Jahr 2022 erfolgt und erst im Jahr 2023 zurückgefordert worden. Damit seien grundsätzlich die Bruttobezüge für das Jahr 2022 zurückzufordern. Die Voraussetzungen für die Rückforderung lägen vor. Von der Rückforderung sei auch nicht aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen. Dies sei nicht ermessensfehlerhaft. Denn zu seinen insoweit relevanten wirtschaftlichen Verhältnissen habe der Kläger keine Auskunft erteilt. Auch sei von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages nur in der Regel abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. Das bedeute aber nicht, dass gleichsam bei jeder behördlicherseits verschuldeten Überzahlung ohne Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles von einer Rückforderung zwingend abgesehen werden müsse. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass er nach dem Ausscheiden aus dem Dienst des Landes NRW keinen Anspruch auf Zahlung einer Besoldung gehabt habe. Daher ergebe die Billigkeit keinen Anlass, von der Rückforderung abzusehen. Die Rückforderung werde vorläufig bis zum 30.09.2024 ausgesetzt.
13Der Kläger hat am 27.02.2024 Klage erhoben.
14Zur Klagebegründung führt der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen ergänzend aus: Er habe erst am 10.10.2022 einen Mitarbeiter des Beklagten erreicht und diesem mitgeteilt, dass ihm fälschlicherweise noch Bezüge ausgezahlt würden. Daraufhin habe er erst am 18.01.2023 den Rückforderungsbescheid erhalten. Er sei nicht (mit)verantwortlich für die Umstände, die zu der Weiterzahlung der Bezüge geführt hätten. Der überwiegende Verantwortungsbeitrag liege beim Beklagten. Daher sei das Ermessen hier nicht oder fehlerhaft ausgeübt worden. Vor dem Hintergrund der dazu ergangenen Rechtsprechung sei ein Abzug in Höhe von 30 % des (insgesamt) überzahlten Betrages vorzunehmen, was einem Betrag in Höhe von 4.676,94 Euro entspreche. Der noch verbliebene Rückforderungsbetrag in Höhe der unmittelbar an die Finanzverwaltung abgeführten Lohn- und Kirchensteuer sei zudem in seinem Vermögen nicht vorhanden. Die Rückzahlung führe zu einem Schaden.
15Auf den Hinweis des Gerichts vom 26.05.2026 hält der Kläger an der Klage fest und trägt ergänzend zur Billigkeitsrechtsprechung vor.
16Der Kläger beantragt (schriftsätzlich),
17den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 19.12.2022 (Grundbescheid) und den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 25.01.2024 aufzuheben und
18die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
19Das beklagte Land beantragt (schriftsätzlich),
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
25Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
26Der Bescheid des Beklagten vom 19.12.2022 und der Widerspruchsbescheid vom 25.01.2024 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Beklagten steht ein Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Bruttobezüge zu.
27Rechtsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge ist § 15 Abs. 2 LBesG NRW.
28Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Ein Besoldungsempfänger ist demnach grundsätzlich verpflichtet, die ohne rechtlichen Grund erhaltenen Bezüge zurückzuzahlen (§§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Diese Verpflichtung ist ausgeschlossen, soweit er nicht mehr bereichert ist (818 Abs. 3 BGB). Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich aber nicht berufen, wer den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Erhalt der Bezüge kannte oder wenn der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW, §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB). Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW).
29Die Rückforderung der Besoldungsbezüge ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig.
30Dem Kläger wurden für den Zeitraum von August bis Dezember 2022 Dienstbezüge ohne Rechtsgrund gezahlt. Denn er hat sich zum 31.07.2022 auf eigenen Antrag aus dem Dienst entlassen lassen und dennoch für den genannten Zeitraum die Dienstbezüge erhalten. Nach Abzug des vom Kläger bereits zurückgezahlten Nettobetrages in Höhe von 10.505,51 Euro verbleibt es bei einem Rückforderungs-betrag in Höhe von 4.624,23 Euro.
31Der Rückforderungsanspruch besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Höhe des Bruttobetrages der überbezahlten Dienstbezüge. Die steuerrechtliche Rückabwicklung obliegt dem rückzahlungs-pflichtigen Beamten.
32vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97 -, juris, Rn. 17 m.w.N.; Beschluss vom 17.03.2014 - 2 B 45.13 -, juris, Rn. 30 f. m.w.N., sowie grundlegend Urteile vom 12.05.1966 - II C 197.62 -, juris, Rn. 56 ff., und vom 22.09.1966 - VIII C 109.64 -, bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 -, juris, Rn. 60 f.
33Der Rückforderungsanspruch umfasst, obwohl dem Kläger nur die Nettobezüge ausgezahlt worden sind, auch den den Nettobetrag übersteigenden Bruttobetrag in Form der seitens der Beklagten an das Finanzamt abgeführten Lohnsteuer, einschließlich evtl. Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag, an deren tatsächlicher Abführung, soweit neben der Lohnsteuer weitere Steuern oder „Zuschläge“ überhaupt entstanden sind, an das Finanzamt durch die Beklagte keine Zweifel bestehen. Die Dienstbezüge stellen für den Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar. Im Moment des Zuflusses des Nettobetrages beim Kläger entstand seine jeweilige Steuer- und Abgabepflicht. Die Steuerschuld liegt in der Person des Klägers, auch wenn die Steuerzahlung durch die Beklagte erfolgte. Für die Lohnsteuer ergibt sich aus § 38a Abs. 2 EStG, dass der Arbeitnehmer Steuerschuldner ist und lediglich die Abführung an das Finanzamt aufgrund deren Ausgestaltung als Quellensteuer durch den Arbeitgeber erfolgt. Die Entstehung der Steuerschuld ist unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf die gezahlten Bezüge besteht,
34vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97 -, juris, Rn. 17; Beschluss vom 17.03.2014 - 2 B 45.13 -, juris, Rn. 30 f. m.w.N., sowie grundlegend Urteile vom 12.05.1966 - II C 197.62 -, juris, Rn. 56 ff., und vom 22.09.1966 - VIII C 109.64 -, bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 -, juris, Rn. 60 f.
35Mit der Abführung durch die Beklagte wurde der Kläger von seiner eigenen Steuer- und Abgabeschuld befreit und ist in diesem Umfang bereichert. Zahlt der Empfänger die ihm ohne Rechtsgrund zugeflossenen Bezüge noch im Kalenderjahr des Empfanges zurück, so lässt sich die Steuerdifferenz im Lohnsteuerjahresausgleich berichtigen. Zahlt der Empfänger die ihm ohne Rechtsgrund zugeflossenen Dienstbezüge nicht oder erst in einem späteren Kalenderjahr zurück, so bleiben sie für das Kalenderjahr des Empfanges steuerpflichtig. Die Rückzahlungen können dann grundsätzlich im Kalenderjahr der Rückzahlung als negative Einkünfte steuerlich abgesetzt werden, so dass auf diese Weise ein steuerlicher Ausgleich erfolgt,
36vgl. BVerwG, Urteil vom 12.05.1966 - II C 197.62 -, juris, Rn. 57; VG Bayreuth, Urteil vom 19.03.2024 - B 5 K 22.1156 -, juris, Rn. 22.
37Zwar trifft es zu, dass ein steuerrechtlicher Ausgleich der zu viel einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer nur möglich ist, wenn der Beamte im Jahr der Rückzahlung noch ein steuerpflichtiges Einkommen hat. Und auch wenn dies der Fall ist, kann sich durch eine unterschiedliche Steuerprogression im Jahr der Überzahlung und im Jahr der Rückzahlung ergeben, dass der Beamte die einbehaltene Lohnsteuer nicht voll zurückerhält. Steuerrechtlich kann dies nicht ausgeglichen werden. Das Steuerrecht nimmt im Hinblick auf das strenge Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG Auswirkungen der Progression zum Vor- oder Nachteil des Steuerbürgers bewusst in Kauf. Ob ein voller steuerrechtlicher Ausgleich gelingt, entscheidet sich erst nach Abschluss des - vorrangigen - Steuerverfahrens. Bei der Geltendmachung der Rückforderung durch die Behörde kann daher der Betrag, den der Beamte nach Abschluss des Steuerverfahrens nicht mehr von seiner ursprünglich entrichteten Lohnsteuer zurückerhalten hat, (noch) nicht berücksichtigt werden.
38Der Anspruch ist auch nicht verjährt, weil die Verjährung durch Erlass des Ausgangsbescheides gemäß § 7 Satz 3 LBesG NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gehemmt ist.
39Die Rückforderung ist auch nicht ausgeschlossen.
40Der Rückforderung steht § 814 BGB nicht entgegen. § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW verweist nur insoweit auf die Vorschriften des BGB, als es um die Rechtsfolgen des Rückzahlungsanspruches geht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung bezeichnet § 15 Abs. 2 LBesG NRW mit der Wendung "zu viel gezahlt" eigenständig und abschließend. § 814 BGB regelt nicht den "Umfang der Erstattung", sondern schließt den Bereicherungsanspruch dem Grunde nach aus. Eine solche Ergänzung des Rechtsgrundes lässt § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW nicht zu.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 2 C 2.01 - zu § 12 BBesG.
42Auch der Einwand der Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB steht dem Rückforderungsanspruch nicht entgegen. Der Wegfall der Bereicherung ist nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern nur dann zu beachten, wenn der Empfänger der Leistung sich ausdrücklich darauf beruft.
43BVerwG, Urteil vom 24.04.1959 - 4 C 91.57 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2024 - 3 A 1186/21 -, juris.
44Der Kläger hat den Einwand der Entreicherung (bis zum Klageverfahren) auch nicht erhoben, sondern vielmehr den Nettobetrag zurückgezahlt. Der Einwand der Entreicherung scheidet im Falle des Klägers aber auch bereits deshalb aus, weil gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB eine verschärfte Haftung des Klägers anzunehmen ist. Denn dem Kläger war die ohne Rechtsgrund erfolgte Überzahlung nach eigenen Angaben positiv bekannt.
45Vor diesem Hintergrund ist die Rückforderungsentscheidung nicht zu beanstanden.
46Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen wird oder dass die Rückzahlung ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, oder dass eine Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) festgesetzt wird.
47BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 91/27 - juris, Rn. 20.
48Eine solche Billigkeitsentscheidung hat der Beklagte hier getroffen und mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2024 die Weiterverfolgung des Anspruchs auf Erstattung der zu viel gezahlten Bezüge in Höhe von (noch) 4.624,23 Euro vorläufig bis zum 30.09.2024 ausgesetzt. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden.
49Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkung auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2025 - 2 B 2.25 -, juris, Rn. 10, und Urteile vom 21.02.2019 - 2 C 24/17 - juris, Rn. 18, vom 15.11.2016 - 2 C 9.15 -, juris, Rn. 28, vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, juris, Rn. 24 und - 2 C 4.11 -, juris, Rn. 18.
51Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW einzubeziehen.
52Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.02.2019 - 2 C 24/17 - juris, Rn. 19, vom 15.11.2016 - 2 C 9.15 -, juris, Rn. 33, vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, juris, Rn. 25 und - 2 C 4.11 -, juris, Rn. 19.
53Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüberhinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.
54Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.02.2019 - 2 C 24/17 - juris, Rn. 20, vom 15.11.2016 - 2 C 9.15 -, juris, Rn. 34, vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, juris, Rn. 26 und - 2 C 4.11 -, juris, Rn. 20.
55Liegt kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung.
56BVerwG, Urteil vom 21.02.2019 - 2 C 24/17 - juris, Rn. 21.
57Ein derartiger „Regelfall“, in dem die Behörde eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen hat, ob sie aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung teilweise absieht, weil der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, ist zudem schon dann nicht gegeben, wenn der Beamte positive Kenntnis von der unrechtmäßigen Überzahlung von Bezügen hat oder nicht entreichert ist, mithin das rechtgrundlos Erlangte noch im Vermögen des Beamten vorhanden ist.
58Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2024 - 3 A 1186/21 -, juris, Rn. 37 m.w.N.
59Bei positiver Kenntnis des Beamten von der unrechtmäßigen Überzahlung von Bezügen wird der Gesichtspunkt der Billigkeit ungeachtet eines - möglicherweise auch erheblichen - Verschuldens auf Seiten der Behörde regelmäßig keinen Anlass geben, von der Rückforderung abzusehen oder dazu Ermessenserwägungen anzustellen. Von einer Schutzwürdigkeit des Beamten im Rahmen von Treu und Glauben kann in einem solchen Fall nicht ausgegangen werden.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.12.2020 - 1 A 1729/19 -, juris Rn. 5, 26; OVG des Saarlands, Urteil vom 21.02.2013 - 1 A 123/12 -, juris Rn. 81 f.; Hamb. OVG, Urteil vom 09.05.2011 - 1 Bf 103/10 -, juris Rn. 48 m. w. N.; Kathke, in: Schwegmann/ Summer, Besoldungs-recht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG, Rn. 170; Bodanowitz, in: Schnellenbach/ Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 15 Rn. 69 Fn. 208 mit Verweis auf die differenzierende Ansicht des VG Gießen, Urteil vom 27.10.2011 - 5 K 45/11.GL -, juris Rn. 30.
61Ein „Regelfall“, in dem von der Rückforderung teilweise abzusehen ist, liegt ebenfalls nicht vor, wenn bzw. soweit der Beamte im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückforderung nicht entreichert ist.
62Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei einem überwiegenden behördlichen Verschulden von der Rückforderung regelmäßig in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrags abzusehen ist, bezieht sich ausdrücklich auf Fälle einer eingetretenen Entreicherung, in denen der Betroffene sich wegen verschärfter Haftung, die im Bereich der Rückforderung von Besoldung und Versorgung - anders als im BGB - nicht nur bei Kenntnis, sondern bereits bei grobfahrlässiger Unkenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes eintritt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen kann.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2020 - 2 C 7.19 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2024 - 3 A 1186/21 -, juris, Rn. 41.
64Ist nach der behördlichen Erkenntnislage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung jedoch eine Entreicherung nicht festzustellen, ist es wegen (und im Umfang) des dann als noch vorhanden anzunehmenden Vermögens-überschusses gemäß Treu und Glauben und im Einklang mit dem grundsätzlichen Sinn und Zweck der Billigkeitsentscheidung weder geboten noch gerechtfertigt, die Rückforderung allein deshalb zu ermäßigen, weil sie (vorrangig) von der Behörde zu verantworten ist, und dem Beamten damit die rechtswidrig bewirkte und bei ihm noch vorhandene Bereicherung aus öffentlichen Mitteln teilweise zu belassen. Es besteht anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen nicht die (wirtschaftliche) Konfliktsituation, dass der Beamte, dem möglicherweise lediglich grobfahrlässige Unkenntnis zur Last fällt, die Rückforderungssumme neu beschaffen muss. Mangels Entreicherung sind vielmehr die Mittel, mit denen die Rückzahlung und damit die Herstellung eines rechtmäßigen Zustands bewirkt werden kann, bei ihm (noch) vorhanden. Hält es die Behörde unter diesen Gegebenheiten für dem Bezügeempfänger grundsätzlich zumutbar, den überzahlten Betrag - ggf. in angemessenen Raten - ungekürzt zurückzuzahlen, liegt darin keine fehlerhafte Ausübung des Billigkeitsermessens.
65Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2024 - 3 A 1186/21 -, juris, Rn. 43; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.10.2020 - 1 L 23/20 -, juris.
66Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungs-anspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheides. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüberhinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -, juris, Rn. 22
68Die Frage nach einem Billigkeitserlass betrifft dabei allein die Frage, ob die Zuvielzahlung vollständig zurückzufordern ist oder nur teilweise. Nicht davon erfasst ist die Frage nach der Rückforderung in Höhe des Brutto- oder Nettobetrages der Zuvielzahlung. Wie sich Bruttoprinzip auf den Betroffenen auswirkt, richtet sich - wie ausgeführt - nach den Vorschriften des Steuerrechts. Der Umfang des Herausgabe-anspruchs des Dienstherrn wird hierdurch nicht beeinflusst. Die steuerrechtlichen Gegebenheiten und Auswirkungen werden nicht in die Billigkeitsentscheidung mit einbezogen.
69vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97 - juris, und Urteil vom 12.04.2017 - 2 C 16.16 - juris; a.A. May in: Schütz Teilausgabe Kommentar, September 2025, § 52 BeamtVG, Rd-Nr. 137 a, 160 ff.
70Der Beklagte ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen bezüglich des „Ob“ der Rückforderung zutreffend davon ausgegangen, dass der Sachverhalt - bezogen auf die ursprüngliche Gesamtforderung - keinen Anlass für einen Billigkeitserlass gab. Denn besondere Umstände, die Anlass gegeben hätten, von einer Rückzahlung endgültig teilweise oder vollständig abzusehen, waren zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch nicht ersichtlich. Der Kläger konnte sich auf ein überwiegendes Verschulden des Beklagten aufgrund der unstreitig gegebenen positiven Kenntnis hier nicht berufen und war zudem auch nicht entreichert. Er hat sich - wie ausgeführt - darauf auch nicht berufen und keine Entreicherung eingewandt, sondern die Dienstbezüge in Höhe des Nettobetrages umgehend zurückgezahlt. Die bezogen auf den Restbetrag, in Höhe der Differenz zwischen Brutto- und Nettobezügen, aufgeworfene Frage des Ausgleichs der Folgen des Bruttoprinzips gibt ebenfalls keinen Anlass für einen Billigkeitserlass. Denn ein etwaiger Ausgleich dieser Folgen ist nicht Gegenstand einer Billigkeitsentscheidung. Nach der Erkenntnislage zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung war der Beklagte nicht gehalten, die Rückforderungssumme um die Differenz zwischen den überzahlten Brutto- und Nettobezügen (oder einen Teil davon) zu kürzen. Dies bliebe vielmehr einer späteren Änderung des Rückforderungsbescheides überlassen, weil die Entscheidung, ob der - vorrangige - steuerrechtliche Ausgleich für die bereits versteuerten Überzahlungen gelingt, erst in der Zukunft getroffen werden konnte. Erhält der Beamte die von ihm ursprünglich entrichtete Lohnsteuer nicht mehr im vollen Umfang zurück, hat sich die Sachlage nachträglich zu seinen Ungunsten verändert. Liegt bereits ein unanfechtbarer Verwaltungsakt vor, kann deshalb das Verwaltungsverfahren auf Antrag des Beamten (§ 51 VwVfG NRW) erneut aufgegriffen und der Rückforderungs-betrag unter Berücksichtigung der nicht mehr erlangten Steuerrückvergütung neu festgesetzt werden. Darauf ist der Kläger zu verweisen.
71Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97 -, juris, Rn. 24.
72Daher genügte die im Rahmen des Widerspruchsbescheides getroffene Entscheidung der vorläufigen Aussetzung den Anforderungen an eine sachgemäße Billigkeits-entscheidung.
73Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag auf Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO hat mangels positiver Kostengrundentscheidung keinen Erfolg hat.
74Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
75Rechtsmittelbelehrung
76Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
77Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
78Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
79Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
80Beschluss
81Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
824.624,23 Euro
83festgesetzt.
84Gründe
85Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.
86Rechtsmittelbelehrung
87Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.