Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
2Die Klägerin ist ein in Deutschland im Schienenpersonennahverkehr (im Folgenden: SPNV) tätiges Eisenbahnverkehrsunternehmen (im Folgenden: EVU). Ihre Verkehrsleistungen erbringt sie auf der sogenannten V. zwischen X. Hbf. und E. über B. Hbf. Die Züge nutzen dabei vor allem die O.-Eisenbahn, die bei der Beigeladenen im Verzeichnis zulässiger Geschwindigkeiten (VzG) unter der Nummer N01 geführt wird, sowie die Rechte Rheinstrecke (VzG-Nr. N02).
3Die Beigeladene ist eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft der Q. AG. Sie betreibt das mit Abstand größte Schienennetz in der Bundesrepublik Deutschland.
4Zur Instandhaltung des Schienennetzes führt die Beigeladene regelmäßig Baumaßnahmen in erheblichem Umfang durch, die Einschränkungen bei der Nutzung des Schienennetzes mit sich bringen.
5So führte die Beigeladene im Zeitraum vom 21. März bis 18. April 2022 auf der Linken Rheinstrecke Baumaßnahmen durch, die der Erneuerung des Oberbaus sowie Arbeiten an der Leit- und Sicherungstechnik dienten. Dabei fanden zwischen den Betriebsstellen S. und M. im Zeitraum vom 4. April bis 11. April 2022 sowie zwischen K. und Y. im Zeitraum vom 8. April bis 14. April 2022 tagsüber Eingleisige Betriebsweisen statt, bei denen nur eines der beiden Streckengleise befahren werden konnte. In der Nachtzeit wurden beide Streckengleise gesperrt (Totalsperrungen). Dadurch wurde die Streckenkapazität herabgesetzt, sodass Züge über andere Strecken umgeleitet wurden. Im SPNV fielen 4.591 Züge aus, davon 54 Züge der Klägerin (Zugnummern N03, N04, N05-N06). Aufgrund von Vereinbarungen mit dem zuständigen Aufgabenträger musste die Klägerin einen Schienenersatzverkehr einrichten.
6Bereits am 28. Mai 2020 fand eine Besprechung der Bündelarbeitsgruppe 2022 „Linker Rhein B. H.“ und „N., D., Linker Rhein nördlich“ statt. In dem Protokoll heißt es zu Baumaßnahmen vom 10. Januar bis 19. Januar 2022 zwischen K. und M. „J. lehnt den Ausfall des RE9 ab, da man vermutet, dass genug Kapazität verfügbar ist. DB Netz prüft nochmals die Kapazität G. - L.“. Zu einer weiteren Baumaßnahme vom 8. April bis 14. April 2022 heißt es: „Die Notwendigkeit des Ausfalls des RE9 wird nochmals geprüft.“
7Am 00. Juli 2020 veröffentlichte die Beigeladene in den baubedingten Einschränkungen der Infrastruktur (BbEI) die streitgegenständlichen Baumaßnahmen.
8Am 28. Dezember 2020 sendete die Klägerin eine E-Mail an die Beigeladene, in der sie ausführte, dass sie einen Ausfall des RE 9 weiterhin ablehne. Dies wiederholte sich am 8. März 2021.
9In der Folge führte die Beigeladene die Kundeninformation Großbaustellen (KiGbau) durch und konkretisierte insoweit die geplanten Auswirkungen der Baumaßnahme für die Klägerin. Eine Stellungnahme seitens der Klägerin erfolgte hierauf nicht.
10Die von der Klägerin für den Netzfahrplan 2021/2022 beantragten Zugtrassen der V. wies die Beigeladene der Klägerin zu und schloss entsprechende Nutzungsverträge ab, ohne die beabsichtigten Zugausfälle zu berücksichtigen.
11Die Beigeladene übermittelte der Klägerin am 7. Dezember 2021 den Entwurf der Zusammenstellungen der vertrieblichen Folgen (ZvF-Entwurf) 50145, in dem die bereits in der KiGbau genannten ausfallenden Züge im Einzelnen aufgeführt waren. Unter dem 28. Dezember 2021 wandte sich die Klägerin hiergegen und verlangte, dass ihre Zugfahrten stattfänden.
12Am 13. Januar 2022 übersandte die Beigeladene der Klägerin das im Vergleich zum Entwurf unveränderte ZvF-Endstück 50145, das weiterhin den Ausfall der Zugfahrten mit den bereits genannten Zugnummern vorsah.
13Unter dem 21. Januar 2022 beschwerte sich die Klägerin bei der Beklagten über den vorgesehenen Entfall der Züge. Sie beantragte,
14die Beigeladene zu verpflichten, ihre vertraglichen Zugangsansprüche bezüglich der Regeltrassen des Netzfahrplans 2021/2022 mit den Zugnummern N03 bis N06 zu erfüllen und die Nutzung der Regeltrassen vertragsgemäß zu gewähren,
die Geltung der Einzelnutzungsverträge (ENV) bezüglich der Regeltrassen der Klägerin des Netzfahrplans 2021/2022 mit den Zugnummern N03 bis N06 festzustellen und
die Regelungen Ziffer 2.5.3.2 NBN 2022 i.V.m. Richtlinienmodul 402.0305 für ungültig zu erklären.
Die Beigeladene habe ihre Interessen bei der Planung der Baumaßnahmen nicht hinreichend beachtet. Das Verfahren und die Kriterien zur Inanspruchnahme von Umleitungsstrecken sei weder transparent noch nachvollziehbar. Die Planungen der Beigeladenen dürften nicht zu einer grundsätzlichen Nachrangigkeit des SPNV führen, weil dieser kürzere Laufwege und geringere Reisendenzahlen aufweise. Insbesondere der Ausfall des RE9 sei nicht nachvollziehbar. Dieser sei mit dem RB10 derart verknüpft, dass die behaupteten Kapazitätskonflikte nicht vorliegen könnten. Die Beigeladene plane zudem nicht kapazitätsschonend, wenn sie bei Fernzügen keine Geschwindigkeitsanpassungen plane, um dadurch zusätzliche Trassen zu ermöglichen.
19Mit Beschluss vom 1. April 2022 (BKN07) wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Nutzungsverträge seien zulässigerweise teilgekündigt worden. Aus dem gleichen Grund sei der auf die Feststellung der Wirksamkeit der Trassennutzungsverträge gerichtete Antrag unbegründet. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass die Verkehre im SPNV aufgrund ihrer Länge und des Reisendenaufkommens vergleichsweise leicht durch einen Schienenersatzverkehr zu ersetzen seien. Hieraus erwachse jedoch nicht die Befugnis, den SPNV immer zu Gunsten des SGV und SPFV ausfallen zu lassen. In jedem Fall sei eine Einzelfallprüfung erforderlich. Den Ausfall der Züge des RE9 halte sie nach den vorliegenden Erkenntnissen für nachvollziehbar und sachgerecht.
20Soweit die Klägerin die Regelungen Ziffer 2.5.3.2 NBN 2022 i.V.m. Richtlinienmodul 402.0305 für ungültig erklärt haben wolle, sei der Antrag unbegründet. Die Beklagte habe bereits am 23. März 2021 im Verfahren BKN08 festgestellt, dass die Regelungen der Beigeladenen zur Planung und Kommunikation von Baumaßnahmen hinter den Vorgaben des Delegierten Beschlusses (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Anhang VII der RL 2012/34/EU) zurückblieben. Von einer Ungültigkeitserklärung sehe sie unter Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ab, da die Beigeladene bereits zu einer entsprechenden Neureglung verpflichtet sei. Zudem hätte die Ungültigerklärung der Ziffer 2.5.3.2 NBN 2022 zur Folge, dass keine unterjährigen Baumaßnahmen durchgeführt werden dürften, was ebenfalls nicht den Vorgaben des Anhang VII der RL 2012/34/EU entsprechen würde.
21Die Klägerin hat am 21. April 2022 Klage erhoben.
22Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei jedenfalls als Fortsetzungsfeststellungsklage bzw. Zwischenfeststellungsklage zulässig und begründet. Insbesondere liege eine Wiederholungsgefahr vor und es bestehe ein Präjudizinteresse, da die Klägerin die Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Beklagte beabsichtige. Die Klägerin habe zudem ein Rehabilitationsinteresse. Schließlich liege auch ein tiefgreifender Grundrechtseingriff (Art. 12, Art. 14 und Art. 2 GG) vor.
23Der Beschluss sei rechtswidrig. Die Übersendung des ZvF-Endstücks stelle inhaltlich keine Kündigung dar. Zudem wiesen die NBN 2022 - insbesondere die Ziffer 2.5.3.2. NBN 2022 - keine Regelungen auf, auf deren Grundlage überhaupt eine Kündigung wegen Baumaßnahmen möglich sei. Soweit die Beklagte die NBN 2022 vertragsergänzend auslege, verstoße sie gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (§ 306 Abs. 2 BGB) sowie gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BGB). Darüber hinaus verstoße Ziffer 2.5.3.2 NBN 2022 gegen das Verbot eines Änderungsvorbehalts nach § 307 Abs. 1 Satz 2, § 308 Nr. 4; § 310 BGB. Unabhängig davon genüge es nicht, die Rechtmäßigkeit einer (Teil-) Kündigung lediglich am Maßstab der Nichtdiskriminierung zu prüfen. Indem die Beklagte darauf abstelle, dass Schienenersatzverkehr im SPNV vergleichsweise einfach zu organisieren sei, diskriminiere sie grundsätzlich den SPNV im Vergleich zum Fern- und Güterverkehr als nachrangig. Die Beklagte habe die Notwendigkeiten für den Ausfall der Züge nicht hinreichend überprüft. Ihre in insoweit im Beschluss zu findenden Ausführungen überzeugten nicht.
24Die Beklagte habe die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Regelungen in Ziffer 2.5.3.2 NBN 2022 i.V.m. Richtlinienmodul 402.0305 selbst zutreffend festgestellt. Gründe, im vorliegenden Fall im Rahmen des der Beklagten gemäß § 68 Abs. 3 ERegG zustehenden Ermessens von einer Ungültigerklärung abzusehen, lägen nicht vor. Eine Ungültigkeitserklärung wirke auch nur zwischen ihr und der Beigeladenen und verhindere damit unterjährige Baumaßnahmen nicht per se.
25Die Klägerin hatte ursprünglich die Anträge angekündigt, unter Aufhebung des Beschlusses der Beklagten vom 1. April 2022 (Gz. BKN07) diese zu verpflichten, die Beigeladene zu verpflichten, die vertraglichen Zugangsansprüche der Klägerin bezüglich der Regeltrassen des Netzfahrplans 2021/2022 mit den Zugnummern N03 bis N06 zu erfüllen und die Nutzung der Regeltrassen vertragsgemäß zu gewähren (1.), die Geltung der mit der Klägerin vereinbarten Einzelnutzungsverträge (ENV) bezüglich der Regeltrassen des Netzfahrplans 2021/2022 mit den Zugnummern N03 bis N06 festzustellen (2.) und die Regelungen Ziffer 2.5.3.2 NBN 2022 i.V.m. Richtlinienmodul 402.0305 für ungültig zu erklären (3.). Hilfsweise hat sie den Antrag angekündigt, die Beklagte unter Abänderung des Beschlusses vom 1. April 2022 (Gz. BKN07) zu verpflichten, über die Anträge der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, und äußerst hilfsweise für den Fall, dass sich die Verletzung der Zugangsrechte der Klägerin auf Zugausfälle in dem Zeitraum vom 4. April bis 14. April 2022 beschränken sollte, festzustellen, dass Ziffern 1 und 2 Beschlusses der Beklagten vom 1. April 2022 (Gz. BKN07) rechtswidrig sind.
26Nachdem sie die Anträge im Übrigen zurückgenommen hatte, beantragt die Klägerin nunmehr,
27festzustellen, dass der Beschluss der Beklagten vom 1. April 2022 (Gz. BKN07) rechtswidrig gewesen ist, soweit darin der Antrag der Klägerin auf Einräumung der Nutzung der vertraglich zugewiesenen Zugtrassen (Netzfahrplan 2021/2022 mit den Zugnummern N03 bis N06) sowie ihr Antrag auf Ungültigkeitserklärung der Regelungen in Ziffer 2.5.3.2 NBN 2022 i.V.m. Richtlinienmodul 402.0305 abgelehnt worden sind,
die Geltung der von der Beigeladenen gekündigten Einzelnutzungsverträge (ENV) bezüglich der Regeltrassen des Netzfahrplans 2021/2022 mit den Zugnummern N03 bis N06 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Beschluss und führt ergänzend aus, die Klageanträge seien insgesamt unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
33Die Fortsetzungsfeststellungsanträge seien unzulässig, da es zumindest am erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle. Jedenfalls seien sie unbegründet. Die Übersendung des ZvF-Endstücks sei rechtlich als Teilkündigung des Trassennutzungsvertrags zu werten. Da die Regelungen der Beigeladenen lückenhaft seien und die Abgrenzung einzelner NBN-Regelungen zueinander nicht unmittelbar deutlich werde, habe sich die Beklagte zu einer ergänzenden Vertragsauslegung veranlasst gesehen. Soweit die Klägerin §§ 307 ff. BGB heranziehe, übersehe sie, dass diese Normen vorliegend gesperrt seien. Die Teilkündigungen seien am Maßstab der Diskriminierungsfreiheit zu messen. Hiergegen verstießen diese vorliegend nicht. Es habe auch kein Anspruch auf die Erklärung der Ungültigkeit bestanden. Von dieser Rechtsfolge habe die Beklagte ermessensfehlerfrei abgesehen. Die genannten Regelungen blieben solange maßgeblich, bis sie geändert würden. Gerade hierin liege der Unterschied zu einer Ungültigkeitserklärung. Zudem wirke eine Ungültigkeitserklärung entgegen der Ansicht der Klägerin sehr wohl erga omnes.
34Der als Zwischenfeststellungsklage gewollte Antrag zu 2 sei unzulässig, da die Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 ZPO nicht vorlägen.
35Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
36Zur Begründung führt sie aus, die Klage sei bereits unzulässig. Soweit der Klageantrag auch die Zugnummer N09 umfasse, verkenne die Klägerin, dass diese Zugnummer gar nicht Gegenstand des ZvF-Endstücks gewesen sei. In Bezug auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehle es der Klägerin am Fortsetzungsfeststellungsinteresse.
37Die Klage sei aber auch unbegründet. Die Beigeladene habe die Baumaßnahmen mit den damit verbundenen Zugausfällen der Klägerin rechtmäßig nach der Ziffer 2.5.3.2 der NBN 2022 i.V.m. der Richtlinie 402.0305 vorgenommen. Die begehrte Ungültigkeitserklärung führe zu unverhältnismäßigen Folgen, da ansonsten keine Möglichkeiten für (unterjährige) Baumaßnahmen mehr bestünden. Zudem setze die Beigeladene die Verpflichtung der Beklagten aus dem Beschluss im Verfahren BKN08 um. Daher liege insbesondere kein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null vor.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
39Entscheidungsgründe
40Soweit die Klägerin ihre ursprünglichen Anträge in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
41Die danach noch anhängige Klage ist unzulässig.
42Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unzulässig. Er ist zwar statthaft; es fehlt jedoch am insoweit erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin.
43§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bezieht sich unmittelbar nur auf den Fall einer Anfechtungsklage, die unzulässig geworden ist, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt hat und damit die mit der Anfechtungsklage bekämpfte beschwerende Regelung weggefallen ist. Es entspricht jedoch allgemeiner Meinung, dass § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Verpflichtungsklagen entsprechend anzuwenden ist.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 - juris Rn. 13 m.w.N.
45Dies gilt auch, wenn sich das Verpflichtungsbegehren bereits vor Klageerhebung erledigt hat.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 6 C 16.09 - juris Rn. 26.
47Soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrte, dass diese durch regulierungsrechtliche Maßnahmen sicherstellt, dass die vertraglichen Zugangsansprüche der Klägerin bezüglich der Regeltrassen des Netzfahrplans 2021/2022 mit den Zugnummern N03 bis N06 erfüllt und die Nutzung der Regeltrassen vertragsgemäß gewährt wird, hat sich dieses Begehren bereits vor Klageerhebung am 21. April 2022 erledigt, da die Trassenausfälle den Zeitraum vom 4. April bis 14. April 2022 betrafen.
48Soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrte die Regelungen in Ziffer 2.5.3.2 NBN 2022 i.V.m. Richtlinienmodul 402.0305 für ungültig zu erklären, hat sich dieses Begehren zwischenzeitlich - nach Klageerhebung - mit Ablauf der Regulierungsperiode 2022 erledigt, da die betreffenden Regelungen danach nicht mehr galten. Daran ändert nichts, dass auch in den nachfolgenden Regulierungsperioden gleichlautende Regelungen galten. Denn die begehrte Ungültigkeitserklärung hätte lediglich Auswirkungen für das betroffene Jahr gehabt, ohne Folgewirkungen zu entfalten.
49Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage erfordert ein besonderes Feststellungsinteresse. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss dieses im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen und über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts hinausgehen. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die Position der Klägerin zu verbessern. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 - juris Rn. 13.
51Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses (sog. Präjudizinteresse) gegeben. Daneben kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse in bestimmten Fällen sich kurzfristig erledigender Maßnahmen vorliegen.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 - juris Rn. 16.
53Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 - juris Rn. 20.
55Dies ist vorliegend nicht der Fall. So hat die Beklagte bereits ihren Prüfungsrahmen bei vergleichbaren Beschwerden in Bezug auf das Baustellenmanagement geändert. Sie zieht als Ermächtigungsgrundlage nicht mehr wie vorliegend § 68 Abs. 2 ERegG heran, sondern stellt auf § 68 Abs. 3 ERegG i.V.m. § 66 Abs. 4 Nr. 4 ERegG ab. Zudem wurden die maßgeblichen Regelungen zur Baustellenkommunikation - insbesondere das Richtlinienmodul 402.0305, auf dessen Grundlage die Beigeladene Trassen kündigt, - in den vergangenen Jahren verändert und weiterentwickelt. Erst zuletzt wurde die Beigeladene mit dem Zweiten Teilbeschluss der Beklagten vom 2. Oktober 2025 (BK N10) dazu verpflichtet, Strafzahlungsverpflichtungen sowie Kündigungsausschlüsse bei Fristverstößen in Zusammenhang mit der Übermittlung der ZvF-Endstücke in ihre Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen. Ein hiergegen gestellter Eilantrag blieb erfolglos.
56Vgl. VG Köln, Beschluss vom 11. Februar 2026 - 18 L 3241/25 - juris.
57Ein schützenswertes Interesse an Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus dem in Rede stehenden behördlichen Handeln eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Die Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 - juris Rn. 14.
59Derartiges hat die Klägerin nicht ansatzweise vorgebracht.
60Soll die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungshandelns der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses dienen, so kann auch dies grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzungsfeststellung begründen, sofern der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Bei der Prüfung dieses Ausschlusskriteriums ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dahinter steht die Erwägung, dass der Kläger durch die Erledigung nicht um die Früchte seiner bisherigen Prozessführung gebracht werden soll.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 - juris Rn. 15.
62Wird das Feststellungsinteresse auf diese Absicht gestützt, so gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einschränkend, dass die Erledigung erst nach Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten sein darf; nur in einem solchen Fall entspricht es dem Gedanken der Prozessökonomie, das ursprünglich anhängige Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme bzw. der Unterlassung fortzusetzen, um die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse für den nachfolgenden Schadensersatzprozess zu erhalten. Ist die Erledigung dagegen bereits vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten, so ist die Klägerin gehalten, ihre Schadensersatzklage unmittelbar beim zuständigen (Verwaltungs- oder ordentlichen) Gericht zu erheben, das - neben den übrigen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs - inzident die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme bzw. der Unterlassung überprüft.
63Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2024 - 1 WB 21.23 - juris Rn. 21.
64Gemessen daran liegt in Bezug auf die Klägerin kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vor. Soweit sich ihr Begehren auf regulierungsrechtliche Maßnahmen zur Erfüllung der Zugangsansprüche richtet, hatten sich diese bereits vor Klageerhebung erledigt. In Bezug auf die Ungültigkeitserklärung von NBN-Regelungen hat die Klägerin keinerlei belastbare Angaben gemacht, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen.
65Hinsichtlich der Fallgruppe des sich kurzfristig erledigenden Verwaltungsaktes ist anerkannt, dass sie nur solche Verwaltungsakte betrifft, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, dass sich die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt. Die Möglichkeit eines Rechtsschutzes im Eilverfahren genügt insoweit nicht. Neben dem Erfordernis einer typischerweise kurzfristigen Erledigung der Maßnahme muss darüber hinaus die weitere Voraussetzung eines qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen bzw. schwerwiegenden) Grundrechtseingriffs erfüllt sein.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 - juris Rn. 21 ff.
67Das Erfordernis des qualifizierten Grundrechtseingriffs ist deswegen erforderlich, da ansonsten mit der Fortsetzungsfeststellungsklage ein Anliegen in Form einer bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsaktes verfolgt werden könnte. Da jeder belastende Verwaltungsakt zumindest in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreift, würde das prozessuale Erfordernis eines Fortsetzungsfeststellungs-interesses insoweit praktisch leerlaufen.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 - juris Rn. 24.
69Welcher Grundrechtseingriff die notwendige Qualifikation aufweist, lässt sich zunächst an den Leitlinien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ableiten. Danach sind neben einer Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 GG), von Art. 10 GG sowie von Grundrechten, die unter Richtervorbehalt stehen (Art. 13 Abs. 2, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG), auch Eingriffe ausreichend, bei denen der Betroffene ein am Maßstab einfachen Rechts so eklatant fehlerhaftes Vorgehen eines Hoheitsträgers geltend machen kann, dass objektive Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) naheliegt.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 - juris Rn. 33.
71Hinsichtlich anderer Grundrechte ist bei der Beurteilung der Eingriffsintensität nach der Art des Eingriffs zu differenzieren. Im Rahmen der Einzelfallwürdigung ist - der Ermittlung des durch Art. 19 Abs. 2 GG garantierten Wesensgehalts des jeweiligen Grundrechts vergleichbar - zum einen dessen besondere Bedeutung im Gesamtsystem der Grundrechte zu berücksichtigen und zum anderen zu bewerten, inwieweit die fragliche Maßnahme die Möglichkeit individueller Selbstbestimmung in dem durch das Grundrecht erfassten Lebensbereich beschränkt.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 - juris Rn. 34.
73Auch aus dieser Fallgruppe kann die Klägerin kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ableiten. Dabei kann dahinstehen, ob der streitgegenständliche Beschluss der Beklagten seinem Wesen nach ein Verwaltungsakt ist, der sich typischerweise kurzfristig erledigt. Die Beklagte hat mit diesem in einem zeitlich sensiblen Bereich - kurzfristige Kündigung einer bereits zugewiesenen Trasse - über eine Beschwerde entschieden. Dabei hatte die Klägerin die Maßnahme der Beigeladenen - Kündigung der Trasse durch das ZvF-Endstück - unmittelbar mittels Beschwerde einer regulierungsrechtlichen Überprüfung zugeführt. Obwohl die Beklagte über die Beschwerde zeitnah entschieden hatte, wäre eine Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht (mehr) rechtzeitig möglich gewesen.
74Jedenfalls liegt aber kein qualifizierter Grundrechtseingriff vor. Soweit ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb denkbar wäre, weist der Ausfall von Trassen an wenigen Tagen für die Klägerin nicht die Schwere auf, die erforderlich ist, um einen qualifizierten Eingriff im Sinne der zitierten Rechtsprechung anzunehmen. Gleiches gilt für die seitens der Klägerin angeführte Betroffenheit von Art. 12 und Art. 2 GG.
75Der i.S.e. Zwischenfeststellungsklage gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO gestellte Antrag zu 2 hat ebenfalls keinen Erfolg, da er unzulässig ist.
76Insoweit fehlt es an der erforderlichen Vorgreiflichkeit.
77Die Zwischenfeststellungsklage hat den Zweck die Rechtskraft auf das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis auszudehnen, da dieses regelmäßig nicht von der Rechtskraftwirkung nach § 121 VwGO erfasst würde. Sie ist ein Ersatz dafür, dass die Elemente der Entscheidung zum Grund der Klage nicht in Rechtskraft erwachsen.
78Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2011 - 7 B 49.10 - juris Rn. 20.
79Voraussetzung der Zwischenfeststellungsklage ist, dass ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten streitig ist, und dass von der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses die Entscheidung in der Hauptsache abhängt (Vorgreiflichkeit). Ein explizites Feststellungsinteresse ist darüber hinaus nicht erforderlich.
80Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2011 - 7 B 49.10 - juris Rn. 20.
81Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht erfüllt, da es dem Rechtsverhältnis, das (zwischen-) festgestellt werden soll, an der Vorgreiflichkeit für das Hauptsacheverfahren fehlt.
82Vgl. zur Vorgreiflichkeit: Nellesen/Wiedmeyer, NVwZ 2022, 1759, 1761.
83Die Entscheidung in der Hauptsache hängt nicht vom Bestehen oder Nichtbestehen des (zwischen-) festzustellenden Rechtsverhältnisses ab. Sie kann unabhängig von der begehrten Feststellung getroffen werden. Denn der von der Zwischenfeststellungsklage in Bezug genommene Hauptantrag - Fortsetzungsfeststellungsantrag zu 1 - ist wie gezeigt bereits unzulässig.
84Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht erstattungsfähig, da sie sich mangels eigener Antragstellung selbst keinem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.
85Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
86Rechtsmittelbelehrung
87Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
88Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem vorgenannten Gericht einzureichen.
89Beschluss
90Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
9150.000,- Euro
92festgesetzt.
93Gründe
94Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Dabei hat die Kammer zum einen berücksichtigt, dass die Klägerin einen wirtschaftlichen Schaden behauptet hat, ohne diesen näher zu substantiieren. Zum anderen begehrt die Klägerin mit ihrem Antrag zu 3 die Ungültigkeitserklärung einer Ziffer in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen. Alleine für Letzteres legt die Kammer in ständiger Rechtsprechung bereits 50.000,- Euro zu Grunde.
95Rechtsmittelbelehrung
96Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.